§ 850 c IV ZPO, Ehefrau

  • Nun hab ich gerade gelernt, dass ich den Unterhaltsbererchtigten zu 1/2 unberücksichtigt lassen kann (Ehefrau verdient ca. 520 €)...jetzt kommt der Gläubiger und verlangt, die Ehefrau ganz unberücksichtigt zu lassen da man den Sozialhilfesatz anwenden solle, und da läge die Ehefrau drüber.

    Wie handhabt ihr das?

  • Schwierig, schwierig...
    Da gibt es die verschiedensten Ansätze, wann der Unterhaltsberechtigte aus der Tabelle rauszukegeln ist!
    Die einen sagen man nehme den sozialhilferechtlichen Bedarf + 50 % Zuschlag (LG Ellwangen, RPfleger 2006, 88). Der BGH hat am 04.10.2005 (RPfleger 2006, 142) entschieden, dass "... das Gericht seine Entscheidung unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen zu treffen" hat !!??
    Bei einem Antrag, die Kinder wg. eigener Unterhaltsansprüche unberücksichtigt zu lassen habe ich zur Prüfung des § 850 c Abs. 4 ZPO den Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder unter Heranziehung von Unterhaltstabellen bestimmt, wobei regelmäßig von den Sätzen der niedrigsten Einkommensstufe auszugehen ist. Der Schuldner ist ja aufgrund seiner Vermögenssituation eben nicht in der Lage, seinen Unterhaltsberechtigten einen höheren Lebensstandard zu bieten (vgl. LG Konstanz, JurBüro 96, 666; LG München, JurBüro 2001, 657 ff) ).
    Bei einer Ehefrau nehme ich meistens auch den o.g. Bedarf + 50 % Zuschlag.

  • @ Babs..danke schon einmal, ich finde es praktisch nur ganz schön schwierig...ich dachte ja auch, dass ich sowieso nur quoteln darf. Heisst das vom LG, ich würde aussprechen: Die Ehefrau bleibt bis zu einem Betrag von 517,50 € (345 €Sozialhilfe+ 50% Sozi)unberücksichtigt? Ich steh wirklich auf dem Schlauch, hab sowas noch nie formuliert

  • Da die Schuldnerin nur 2,50 Euro mehr verdient, als wir ihr nach dieser sog. BSHG-Theorie zubilligen, würde ich in dem Beschluss anordnen, dass sie als unterhaltsberechtigte komplett unberücksichtigt bleibt.
    Tenor:
    ... wird gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO auf Antrag des Gläubigers angeordnet, daß bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages nach der Tabelle des § 850 c ZPO die Ehefrau des Schuldners nicht berücksichtigt wird.

    Sollte die Frau irgendwann weniger oder gar nichts mehr verdienen, muss sie bzw. der Schuldner halt einen Antrag nach § 850 g ZPO stellen!

  • Danke schön..und gleich noch eine Frage hinterher:
    Wo würdest Du die Grenze setzen bzw. wie dann formulieren? Wären 50 € als Grenze zu sehen, so dass man "die Ehefrau des Schuldners zu 90% nicht berücksichtigt"?
    Meine Deppenfragen tun mir selbst weh, aber ich habe keine Ahnung und die Akten stapeln sich +Publikumszulauf etc.

  • Das Problem ist, dass man das nicht so generell sagen kann. :cool:
    Nach dem Willen des Gesetzgebers bei Einführung des § 850c Abs. 4 ZPO (siehe Regierungsbegründung BT-Drucksache 8/693, Seite 48; siehe auch OLG Oldenburg, JurBüro 95, 48; LG Erfurt,JurBüro 96, 553) sind im Verfahren nach § 850c Abs. 4 ZPO keine überspannten Anforderungen zu stellen. Kleinliche Berechnungen müssen unterbleiben. :gruebel:
    Also alles reine Ermessenssache!
    Ich würde immer für jeden Einzelfall entscheiden, d.h. wenn ich in den Vollstreckungsunterlagen ein Vermögensverzeichnis finde, schauen, wieviel der Mann den nun eigentlich verdient, wieviele Kinder usw.
    Verdient der Mann einigermaßen und sind keine Kinder da, bin ich kleinlicher. Ist das Einkommen gering und die Leute haben Kinder bin ich großzügiger!

  • Hach ja, das Ermessen...:oops: warum bin ich nicht schon bissl länger hier..hab noch gar keine Ermessensgrundlage für mich..werd ich mir antrainieren! (Aber gut, kleinlich war ich noch nie, das passt schon:D )

    Ganz, ganz vielen Dank für die Hilfe, jetzt hab ich schon eine ganze Ecke mehr Durchsicht und nicht mehr das Gefühl, in der Luft zu hängen

  • Also ich persönlich benutze gerne den guten alten Dreisatz und stelle den Verdienst des Ehegatten des Schuldners ins Verhältnis zu dem Grundbetrag nach § 850c ZPO. Zum Beispiel so: 520 € zu 989 € = 53% seines Lebensunterhalts kann der Ehegatte selbst aufbringen.

    Dem Schuldner verleibt daher das unpfändbare Einkommen wie es sich aus der Tabelle ohne Berücksichtigung des Ehegatten ergeben würde zzgl. 47% von dem für den Ehegatten nach § 850c zu berücksichtigenden Betrag (habe kein Gesetz zur Hand, derzeit 370 €?).

    Klingt kompliziert, erscheint uns hier allerdings recht gerecht. Es hat sich auch noch nie einer gegen diese Berechnung beschwert. Naja, vermutlich weil es einfach keiner kapiert hat ...

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