Gesellschafterwechsel, Bestellung GF nach Insolvenzplan

  • GmbH. Im ( rechtskräftig bestätigten ) Insolvenzplan ist vorgesehen, dass ein Investor die Gesellschafteranteile übernimmt.
    Dies ist geschehen , die neuen Gesellschafter haben die Fortsetzung der GmbH beschlossen und einen neuen GF bestellt.
    Der Fortsetzungsbeschluss soll nicht anerkannt werden, der neue GF noch nicht ins Handelsregister eingetragen werden ( § 60 I Nr. 4 GmbHG), da das Verfahren noch nicht aufgehoben wurde. ( Wird mit der Aufhebung auch noch dauern, Schlussrechnungsprüfung).
    Die Erwerber sind aber dringend darauf angewiesen jetzt auch nach außen hin handeln zu können.
    Hat irgend jemand eine Idee?

  • Nein, der Inso-Vermerk ist keine Registersperre. Aber zur ursprünglichen Frage in #1 habe ich auch keine "schnelle" Lösung für die Erwerber.

  • Eine richtige Lösung fällt mir dafür auch nicht ein. Die Fortsetzung kann vor Beendigung des InsoVerfahrens nicht ins Register. Vielleicht kann zumindest der Geschäftsführerwechsel (mit Zustimmung des Insolvenzverwalters:gruebel:) eingetragen werden. Weiß aber nicht, ob das den Erwerbern was bringt, weil der Insolvenzvermerk ja auch noch im Register steht.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Die Eintragung eines neuen GF dürfte kein Problem sein, jedoch hilft dies in er Sache nicht weiter. Solange der Insolvenzvermerk eingetragen ist, gilt, vorbehaltlich einer Freigabe, § 80 InsO. Der "Neue" kann also nicht handeln.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich bin mir nicht mal sicher, ob das Registergericht einen neuen Geschäftsführer eintragen dürfte.

    Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Gesellschaft vAw aufgelöst, also dürften nur Liquidatoren eingetragen werden, aber keine Geschäftsführer, weil eine aufgelöste Gesellschaft keine Geschäftsführer mehr haben kann :gruebel:

  • Wenn eine Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird, bleiben die Geschäftsführer solche. Das ergibt sich aus § 66 I GmbHG und es gibt auch eine Entscheidung vom BGH, woraus sich das ergibt (ich glaub darin gings um die Freigabe von Grundstücken in der Insolvenz).

    Wir hatten das hier auch schon mal. Ich kanns aber grad nicht finden.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ich bin mir nicht mal sicher, ob das Registergericht einen neuen Geschäftsführer eintragen dürfte.

    Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Gesellschaft vAw aufgelöst, also dürften nur Liquidatoren eingetragen werden, aber keine Geschäftsführer, weil eine aufgelöste Gesellschaft keine Geschäftsführer mehr haben kann :gruebel:



    :zustimm:


    Aber vielleicht kann man "den Neuen" als Liquidator bestellen und eintragen und nach Beendigung des InsoVerfahrens im Fortsetzungsbeschluss als Geschäftsführer neu bestellen. Dann wäre er wenigstens schonmal drin...

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Siehe auch HRP Registerrecht 7. Auflage RNr. 410.



    anders Baumbach /Hueck: GmbHG m.w.N. die Geschäftsführer werden nicht durch Liquidatoren ersetzt.

    Wenn aber der z.Zeitp. der IE keine Ersetzung stattfindet, kann auch bei einer Neubestellung kein L. zum Zuge kommen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Im bestätigten Insolvenzplan ist die Kapitalherabsetzung und anschließende Erhöhung sowie eine weitere Änderung des Gesellschaftsvertrags vorgesehen (§ 254a InsO).
    Anmeldung durch Geschäftsführer und Insolvenzverwalterin liegt vor.
    Wer erstellt mir denn den bescheinigten Gesellschaftsvertrag?
    Kann das der Notar tun, der die Anmeldung beglaubigt hat?

    Und eine Frage habe ich noch: Die Anmeldenden beziehen sich wegen des Insolvenzplans auf die Insolvenzakten.
    So kann ich ihn natürlich nicht freigeben.
    Spricht etwas dagegen, die Einreichung gem. § 12 II HGB zu fordern?

    Ich hoffe, ihr könnt mir helfen, so einen Fall hatte ich noch nicht.

  • Die Insolvenzpläne scheinen in Mode zu kommen, so was hatten wir jahrelang nicht und jetzt hatte ich selbst 2 innerhalb kürzester Zeit.

    In meinen beiden Fällen hat der Notar, der die Anmeldung beglaubigt hat, auch die Bescheinigung nach § 54 GmbHG erstellt, grundsätzlich darf das aber jeder Notar (sh. MüKo, RdNr. 53 zu § 54 GmbHG: "Für die Erteilung der Bescheinigung, die sich nach §§ 39, 39a BeurkG bemisst, ist jeder Notar zuständig.").
    In meinen beiden Fälle wurden mir zum Glück auch auf Anhieb jeweils eine (auszugsweise) beglaubigte Abschrift des Insolvenzplans mit eingereicht. Wäre das nicht der Fall gewesen, hätte ich den aber auch angefordert.

    Ansonsten: M. E. muss auch bei der Kapitalherabsetzung + Erhöhung nach Insolvenzplan die Frist nach § 58f Abs. 2 GmbHG beachtet werden. :hetti:
    Hat aber leider nicht jeder Einreicher auf dem Schirm... :(

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Insolvenzpläne hatten wir bereits mehrfach, heißt doch, es besteht Hoffnung für die Gesellschaften und deren Gläubiger.
    Die Pläne habe ich immer einreichen lassen, wobei mir bisher nur Fortsetzungen untergekommen sind.
    Allerdings haben wir auch immer noch Richterzuständigkeiten.

  • Vielen Dank an euch.
    Ja, das mit der Frist ist mir auch aufgefallen. Da frage ich mich noch, ob entscheidendes Datum das des Bestätigungsbeschlusses oder dessen Rechtskraft ist. Ich tendiere zu letzterem, weil es vor Rechtskraft nicht eingetragen werden kann und bei Rechtsmittel die drei Monate schnell überschritten sind.

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