§ 25 I 3 RVG (Streitwertfestsetzung bei Handlung, Duldung, Unterlassung)

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag nach § 788 ZPO vorliegen. Vollstreckt wurde die Sperrung eines Stromzählers.

    Im streitigen Verfahren wurde der Streitwert auf den 6-fachen Abschlagsbetrag festgesetzt. Nunmehr beantragt der Gläubiger die Gebühren und Auslagen nach einem Streitwert zu festzusetzen, der sich aus den Zahlungsrückständen zusammensetzt.

    Gemäß § 25 I 3 RVG ist der Wert maßgebend, den das zu erwirkende Schuldnerverhalten für den Gläubiger hat. Dieser Wert muss laut Kommentierung nunmehr geschätzt werden. In der Regel ist er ebenso hoch wie der Hauptsachewert (lt. Kommentierung), daher m. E. der 6-fache Abschlagsbetrag.

    M. E. ist daher auch hier der 6-fache Abschlagsbetrag maßgeblich. Wie seht Ihr das?

  • Ich wüsste keinen Grund, warum hier vom Wert der Hauptsache abgewichen werden sollte. Den 6-fachen Monatsabschlag sieht übrigends auch das OLG Braunschweig 7. Zivilsenat, 20.06.2006, 7 W 24/06 als Streitwert.
    Der Gl. vollstreckt ja keine Zahlungsrückstände.

  • Nach Baumgärtel/Föller, RVG, 7. Auflage, RdNr. 4 zu § 25 RVG ist der Wert des Interesses, das die Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, unter Berücksichtigung des Hauptsachewertes nach § 3 ZPO zu schätzen, vgl. auch Volpert RVGreport 2004, 14 mwN. Es wird regelmäßig geringer sein als der Wert der Hauptsache.

    Andererseits verweisen BayObLG 1988, 444 und OLG Köln JurBüro 1992, 251 darauf, dass der "richtige" Wert meist derjenige der Hauptsache ist.

    Die Auffassung des Gläubigervertreters, sein Interesse an der Einstellung der Stromversorgung mit den vorhandenen (höheren) Rückständen zu beziffern ist in der Tat nicht ganz von der Hand zu weisen und lässt sich wohl auch vertreten.

  • Auch bei mir:
    Ich habe einen Antrag nach § 788 ZPO vorliegen. Vollstreckt wurde die Sperrung eines Stromzählers.

    Im Vollstreckungsauftrag gibt der Gläubigervertr. einen wesentlich geringeren Gegenstandswert an als im KFA.
    Kann er ihn nachträglich nach dem (höheren) Wert der Hauptsache ansetzen, obwohl er bei Vollstreckung offenbar von einem Wert in Höhe des Rückstands ausgegangen ist?

    Der Schuldner dürfte im Zuge der Vollstreckungsmaßnahme eine Kopie des Vollstreckungsauftrags, welcher den geringeren Wert ausweist, bekommen haben - oder nicht?

  • Eigentlich bekommt der Schuldner keine Antragskopie vom GV. Das ist glaube ich nur bei der Vermögensauskunft vorgeschrieben.
    Aber der RA kann jetzt keine andere Vergütung wie im Auftrag geltend machen. Der Schuldner hätte ja gleich die Kosten zahlen können. Mal davon ab, dass man ja die Gebühren, die bereits entstanden sind, zusammenfasst und festsetzt. Es erfolgt ja keine Neuberechnung. Ich würde das zwischenverfügen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Eigentlich bekommt der Schuldner keine Antragskopie vom GV. Das ist glaube ich nur bei der Vermögensauskunft vorgeschrieben.
    Aber der RA kann jetzt keine andere Vergütung wie im Auftrag geltend machen. Der Schuldner hätte ja gleich die Kosten zahlen können. Mal davon ab, dass man ja die Gebühren, die bereits entstanden sind, zusammenfasst und festsetzt. Es erfolgt ja keine Neuberechnung. Ich würde das zwischenverfügen.


    :daumenrau Das sehe ich genauso.

    Wenn die Vollstreckung nur wegen einer Teilforderung beauftragt wurde, kann man im Nachhinein nicht die ganze Forderung für die Ermittlung der Gebühren ansetzen.

    Ist schon interessant, auf welche Ideen manche Gläubigervertreter kommen. :(

  • Ich habe einen Antrag nach § 788 ZPO vorliegen. Vollstreckt wurde die Sperrung eines Stromzählers.

    Im Vollstreckungsauftrag gibt der Gläubigervertr. einen wesentlich geringeren Gegenstandswert an als im KFA.
    Kann er ihn nachträglich nach dem (höheren) Wert der Hauptsache ansetzen, obwohl er bei Vollstreckung offenbar von einem Wert in Höhe des Rückstands ausgegangen ist?

    Aber der RA kann jetzt keine andere Vergütung wie im Auftrag geltend machen.


    Wieso nicht? Ich darf doch auch Teilforderungen vollstrecken oder mich hinsichtlich des von mir als Gläubiger angesetzten Wertes auch einfach irren. Geht ja nicht nur in die eine, sondern auch andere Richtung, wenn ein viel zu hoher Wert der Gebührenforderung zugrundegelegt wird. Allein bindend und der Rechtskraft fähig wird im Rahmen des § 788 ZPO (über den Wert der notwendigen Kosten der ZV) entschieden (vgl. AnwK-RVG/Wolf/Mock, 7. Aufl., § 25 Rn. 61; N. Schneider, AGS 2010, 469).

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  • Klar passieren Fehler. Die kann man auch korrigieren. Aber das sollte nicht unkommentiert erfolgen. DA würde ich dann schon einen Satz zu erwarten. Aber wenn ich zunächst einen Auftrag hinsichtlich einer Teilforderung erteile, kann ich nicht im nachhinein die Vergütung aus der vollen Summe fordern. Das ist dann einfach richtig falsch.

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  • Klar passieren Fehler. Die kann man auch korrigieren. Aber das sollte nicht unkommentiert erfolgen. DA würde ich dann schon einen Satz zu erwarten. Aber wenn ich zunächst einen Auftrag hinsichtlich einer Teilforderung erteile, kann ich nicht im nachhinein die Vergütung aus der vollen Summe fordern. Das ist dann einfach richtig falsch.


    Mit Teilforderung meinte ich jetzt die RA-Gebühren selbst... 😉

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  • @ Bolleff:

    Der Sachverhalt dürfte eher so zu verstehen sein, dass im Vollstreckungsauftrag die RA-Vergütung für diesen (zutreffend) nur nach dem Teil des zu vollstreckenden Betrages berechnet wurde.
    Jetzt im Antrag nach § 788 ZPO wird vom RA auf einmal so getan als sei damals der Vollstreckungsauftrag über die gesamte Forderung erteilt worden.

  • Vollstreckt wurde die Sperrung eines Stromzählers.

    @ Bolleff:

    Der Sachverhalt dürfte eher so zu verstehen sein, dass im Vollstreckungsauftrag die RA-Vergütung für diesen (zutreffend) nur nach dem Teil des zu vollstreckenden Betrages berechnet wurde.
    Jetzt im Antrag nach § 788 ZPO wird vom RA auf einmal so getan als sei damals der Vollstreckungsauftrag über die gesamte Forderung erteilt worden.


    :gruebel: Vollstreckt wurde doch keine Zahlungsforderung (s. o.), sondern die (Duldung der) Sperrung des Stromzählers? Insoweit hat sich am der RA-Vergütung zugrundeliegenden Vollstreckungsgegenstand doch nichts geändert? :gruebel:

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  • Auch bei mir:
    Ich habe einen Antrag nach § 788 ZPO vorliegen. Vollstreckt wurde die Sperrung eines Stromzählers.

    Im Vollstreckungsauftrag gibt der Gläubigervertr. einen wesentlich geringeren Gegenstandswert an als im KFA.
    Kann er ihn nachträglich nach dem (höheren) Wert der Hauptsache ansetzen, obwohl er bei Vollstreckung offenbar von einem Wert in Höhe des Rückstands ausgegangen ist?

    Der Schuldner dürfte im Zuge der Vollstreckungsmaßnahme eine Kopie des Vollstreckungsauftrags, welcher den geringeren Wert ausweist, bekommen haben - oder nicht?

    Liegt evt. inhaltlich ein kombinierter Vollstreckungsauftrag, bestehend zum einen aus der Sperrung und zum anderen aus der Vollstreckung der rückständigen Zahlungen vor, in dem lediglich der Gegenstandswert falsch angegeben wurde?
    In diesem Fall stehen der Gläubigigerseite m.E. tatsächlich die nunmehr augenscheinlich geltend gemachten berichtigten Kosten aus der Summe beider Teilforderungen zu.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich habe nun Anhörung der Schuldner verfügt und den Vorgang nicht mehr vorliegen, aber nach meiner Erinnerung bezog sich der Vollstreckungsantrag nur auf den Ausbau des Stromzählers.
    In diesem besonderen Fall will der Gl. 2 Wochen vor dem Termin zum Ausbau des Zählers den Antrag zurückgenommen haben, die angeblich per Fax und Post erklärte Rücknahme erreichte den GV aber nicht, so dass erhebliche Kosten auch für den Schlosser angefallen sind.
    Ich vermute, dass die Rücknahme wegen Vollzahlung erfolgen sollte. Deshalb ist der Gl-Vertr. von seinem sonst angewendeten Modell abgewichen und hat sich nachträglich für seinen KF-Antrag als Gegenstandswert auf die Höhe des Streitwerts besonnen.
    Das sonst angewendete Modell sieht seltsamerweise vor, als Gegenstandswert die zum Zeitpunkt der KF-Antragstellung (nicht des Vollstreckungsantrags) offene Forderung anzusetzen, und das wäre ja bei Vollzahlung 0 €

  • Maßgebend für die Streitwertberechnung des V-Auftrags dürfte dessen Inhalt sein, der nach Anforderung einer Abschrift unzweifelhaft feststellbar sein dürfte. ;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Es geht um die Frage, ob der Gebührenberechnung nachträglich eine anderer Gegenstandswert zugrunde gelegt werden kann als im Antrag.


    Ja, soweit sich der Gegenstand der Vollstreckung für den RA nicht geändert hat (und das hat es hier doch offensichtlich nicht). Allein entscheidend ist der (objektive) Wert und nicht der fälschlicherweise vom RA im ZV-Auftrag angesetzte (ob nun zu hoch oder zu niedrig). Ging es also nur um die Sperrung, ist vom Hauptsachewert bzw. einem Bruchteil davon auszugehen - je nachdem, welcher Rechtsprechung man folgen will, wonach bzw. wie man also das "Interesse" des Gläubigers an der Sperrung bemessen will.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Die Durchführung derZwangsvollstreckung aus dem erwirkten Duldungstitel steht mit demHauptsacheanspruch in einem so engen Verhältnis, dass die Zugrundelegung des imHauptsacheverfahrens festgesetzten Gegenstands- bzw. Streitwertes für das sichanschließende Zwangsvollstreckungsverfahren der Höhe nach angemessen erscheintund auch mit dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oderUnterlassung im Sinne des § 25Abs. 1 Nr. 3 RVG für den Gläubiger hat,nicht kollidiert. Grundlage der Vollstreckung ist allein der Duldungstitel,welcher auf einer fälligen, der Höhe nach bezifferten Forderung des Gläubigerszum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens basiert. Soweit sichder Titel nicht auch zur Zahlung einer genau bezifferten Geldforderung verhält,ist das Interesse des Gläubigers ausschließlich auf die Durchsetzung des Duldungstitelswegen der bis zur Klageeinreichung oder letztendlich bis zur Entscheidungfälligen Forderungen gerichtet, mit der Folge, dass daneben weiter laufende,von der Hauptsacheentscheidung aber nicht erfasste Ansprüche bei derzwangsweisen Durchsetzung unberücksichtigt bleiben.

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