Hallo,
ich habe einen Antrag nach § 788 ZPO vorliegen. Vollstreckt wurde die Sperrung eines Stromzählers.
Im streitigen Verfahren wurde der Streitwert auf den 6-fachen Abschlagsbetrag festgesetzt. Nunmehr beantragt der Gläubiger die Gebühren und Auslagen nach einem Streitwert zu festzusetzen, der sich aus den Zahlungsrückständen zusammensetzt.
Gemäß § 25 I 3 RVG ist der Wert maßgebend, den das zu erwirkende Schuldnerverhalten für den Gläubiger hat. Dieser Wert muss laut Kommentierung nunmehr geschätzt werden. In der Regel ist er ebenso hoch wie der Hauptsachewert (lt. Kommentierung), daher m. E. der 6-fache Abschlagsbetrag.
M. E. ist daher auch hier der 6-fache Abschlagsbetrag maßgeblich. Wie seht Ihr das?