Zuschlag nach Insolvenzeröffnung

  • Tach treue Gemeinde der Rechtswissenden

    Folgendes Problem (oder auch nicht):confused:

    Es liegt ein Antrag des Inso-Gerichts auf Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor (Eröffnungstermin war der 21.06.)

    Nach Suche der zugehörigen Akte wurde festgestellt, dass sich diese beim Zwangsversteigerungsgericht befindet.

    Termin des Zuschlags war der 29.06. gleichen Monats.

    Frage nun: Ist der Inso-Vermerk noch einzutragen oder nicht?

    Antrag auf Eintragung des Zuschlags wurde noch nicht gestellt!

  • Das scheint mir eine Frage nach dem Weg zwischen Scylla (Formalismus) und Charybdis (Pragmatismus) zu sein:

    Von meinen verschwommenen Erinnerungen an die goldene Studienzeit ist u.a. übrig geblieben, dass das GBA angeblich ganz formalistisch die Anträge nach Eingangsdatum bearbeitet. Würde hier wohl heißen: Wenn der Antrag auf Eintragung des Insolvenzvermerks vor dem Antrag auf Eintragung des Zuschlags vorlag, kommt er noch rein.

    Über die völlig überflüssigen Folgekomplikationen will ich mal lieber nicht nachdenken.:eek: Überflüssig, weil der Zweck des Insolvenzvermerks Sicherung vor gutgläubigem Erwerb ist und im vorliegenden Fall gar nicht mehr zum Tragen kommt (die Insolvenzeröffnung hemmt ja nicht das Versteigerungsverfahren). Angesichts dessen könnte man (pragmatisch) sagen: Den Insolvenzvermerk braucht's gar nimmer, also tragen wir ihn erst gar nicht mehr ein. Gibt's sowas wie ein Rechtsschutbedürfnis für GBA-Anträge :gruebel: - das wäre dann hier wohl für den Insolvenzvermerk zu verneinen.

    Vorschlag zum sinnvollen Handeln unter Achtung der Formalien: Informier doch das InsGericht bzw. den IV über den Sachverhalt und bitte um Rücknahme des Antrags für den Insolvenzvermerk.

  • Zitat von MWSAD


    Frage nun: Ist der Inso-Vermerk noch einzutragen oder nicht?



    Eher nein, weil der Eigentumsübergang gem. § 90 ZVG per Zuschlag am 29.06. stattfand, auf die entsprechende Eintragung des Zuschlags im GB kommt es für den Eigentumsübergang nicht an.

    Der InsO-Schuldner ist also nicht mehr Eigentümer.

  • MWSAD:

    Scylla ist das weibliche Meeresungeheuer, dem Odysseus bei seiner Irrfahrt nach dem Ende des Trojanischen Krieges begegnet. Lebte zusammen mit dem gestaltlosen Meeresungeheuer Charybdis auf einem Felsen in der Straße von Messina.

    Im hiesigen Kontext: Zwischen zwei Übeln wählen.

  • Zur Sache selbst:

    Nach § 32 Abs.1 InsO ist der Insolvenzvermerk bei allen Grundstücken einzutragen, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist. Diese eigentumsrechtliche Voraussetzung war im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und wahrscheinlich auch am Tag des Ersuchens (noch) erfüllt, ist aber später durch den am 29.6. erfolgten Zuschlag entfallen. Obwohl dem GBA im Hinblick auf das Ersuchen lediglich ein eingeschränktes Prüfungsrecht zukommt, muss die Eintragung des InsO-Vermerks im vorliegenden Fall abgelehnt werden, weil das GB durch die Eintragung des Vermerks unrichtig würde. Es würde nämlich eine Verfügungsbeschränkung für den betroffenen Grundbesitz verlautbaren, obwohl diese aufgrund des bereits außerhalb des Grundbuchs erfolgten Eigentumswechsels überhaupt nicht mehr materiell zum Zuge kommen kann.

    Ich würde das Ersuchen aber zunächst nicht förmlich zurückweisen, sondern kollegialiter zunächst dessen Rücknahme beim Insolvenzgericht anregen.

    Bei dem Gesagten ist natürlich zu unterstellen, dass der Zuschlag wirksam ist.

  • Schließe mich Kai an. Wenn das GBA weiß, daß ein Eigentumsübergang außerhalb des GB stattgefunden hat, darf es m.E. nicht eintragen, da Eigentümer und Insolvenzschuldner nicht identisch sind, jedenfalls dann nicht wenn der Schuldner nicht auch gleichzeitig Ersteher ist.
    Aber: Im Beschwerdeverfahren kann ein Zuschlagsbeschluß wieder aufgehoben werden. Deswegen würde ich das Ersuchen erst nach Eingang des Ersuchens des ZV-Gerichts (negativ) bescheiden.
    Und: ZV-Gericht unverzüglich über die InsO-Eröffnung, die vor Zuschlagserteilung lag, informieren, da der Zuschlagsbeschluß dem InsO-Verwalter zuzustellen ist.

  • Der Schuldner ist nicht mehr Eigentümer, Eintragung nach meiner Ansicht nicht mehr möglich.
    Aber, wie Stefan zutreffend schreibt, der Zuschlag ist noch nicht rechtskräftig.
    Deshalb: Geduld!

  • Mein Dank gilt der treuen Poster-Gemeinde.

    Nach Rücksprache mit dem Versteigerungsgericht regt dieses ebenso an, den Kollegen der Insolvenz zu informieren. Antwort:
    Der is die nächsten 4 Wochen im Urlaub! Na gut dann warten wir halt mal bis der Vertreter den Antrag zurücknimmt.

    @ juris2112

    Danke für die Erklärung, habs schon mal gegoogelt.

    War also ne griechische Geschichte. Ist mir nach der WM auch lieber als ne römische.

    Bis denn

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