Soz.leistg - endgültiger Beschluss

  • Wie ist denn das eigentlich ...

    hier wurde wg. Verpassen der 7-Tages-Frist Soz.leistg. vorab freigegeben und die ZV einstw. eingestellt.

    War die Einstellung denn notwendig? Jetzt muss ich ja extra einen Beschluss zur Aufhebung der einstw. Einst. machen.

    Hätte man nicht ohne Einst. freigeben können? Bei Einlegung eines Rechtsmittels durch den Gl. wär das Geld doch eh weg gewesen.

    :gruebel:

  • Die ZV einstweilen einzustellen macht wohl nur dann Sinn, wenn auch ein Antrag auf Freigabe der künftigen Sozialleistungen im Rahmen des § 850k ZPO vorliegt. Weiß nicht, ob das bei dir der Fall ist.

    Ob auch künftige Sozialleistungen von der Pfändung auszunehmen sind und § 850k ZPO entsprechende Anwendung findet, wird allerdings soweit ich weiß von Amtsgericht zu Amtsgericht höchst unterschiedlich behandelt.

  • Nein, es war ja eben nichts bzgl monatl Freigabe beantragt - weil ja die 7-Tages-Frist gilt. Aber meine Vorgängerin hat trozdem einstw. eingestellt.
    :gruebel:

  • Ich sehe gerade, dass ich 2 Akten von derselben Schuldnerin für den endgültigen Beschluss, in dem Fall ja nur Aufhebung der einstw. Einst., vorliegen habe ...

    Wie macht ihr das denn, wenn ein Schuldner für 2 Verfahren Anträge nach 850k oder Freigabe von Soz.leistg beantragt?

    Die Bank kann das Geld ja nur einmal auszahlen.

    Im Normalfall weiß ich ja gar nicht ob ich die Freigabe schon für ein anderes Verfahren von demselben Schu gemacht habe.

    Macht man da trotzdem 2 Beschlusse - für jedes Verfahren einen - und die Bank sieht, dass das dasselbe Geld ist?

  • Da es sich um 2 versch. Gläubiger handelt (?!), ist das Geld durch jeden Pfüb "hindurch zu schleusen", d.h. : In jedem Parallelverfahren ggf. Einstellung, Freigabe, ggf. Aufhebung der Einstellung.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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