Liegenbelassung Gesamtrecht

  • In der Zwangsversteigerung wurde Liebenbelassung für fünf Gesamtrechte erklärt, in der Zwangsversteigerung waren jedoch nur 3 von 7 Grundstücken.
    Frage ist nun: Was passiert mit den Grundschulden (bestehende Mithaft) bei den versteigerten Grundstücken? Besteht eine Mithaft oder erlischt diese bei dem versteigerten Grundstück. Was passiert mit dem Grundstück, das nicht in der Versteigerung war, wird dieses frei, § 1181 BGB?
    Müssen Mithaftvermerke gemacht werden?

    Vielen Dank für alle Hilfen.

  • Versteh ich nicht. Wenn im Zwangsversteigerungsverfahren Liegenbelassung erklärt wurde, bleibt die Grundschuld hat auf den Grundstücken bestehen. Die anderen Grundstücke sind nicht betroffen und dort erfolgt im Grundbuch auch keine Eintragung.
    Weiter machst Du die Eintragung doch auf Ersuchen des Versteigerungsgerichts. Dieses hat den § 1181 BGB zu prüfen, nicht das Grundbuchamt.

  • Das versteigerte Grundstück habe ich zusammen mit der Grundschuld auf ein neues Grundbuchblatt übertragen und dort auch die bisherigen Mithaftvermerke übernommen. War das richtig bzgl. der Mithaftvermerke?

    Vielen Dank!

  • Ja. Wenn Du Grundstücke überträgst musst Du die Mithaftvermerke entsprechend an die neuen Grundbuchblätter anpassen. Im Abschreibeblatt: Weitere Mithaft besteht......; im Zugangsblatt: Mithaft Blatt .........

  • Die Rechte erlöschen an den nicht versteigerten Grundstücken, da auch die Liegenbelassungsvereinbarung wie eine Befriedigung aus dem Grundstück wirkt. Näheres dürfte in der Kommentierung zu § 91 ZVG stehen (Habe derzeit leider nur Kurzkommentar zur Verfügung).

  • Die Rechte erlöschen an den nicht versteigerten Grundstücken, da auch die Liegenbelassungsvereinbarung wie eine Befriedigung aus dem Grundstück wirkt. Näheres dürfte in der Kommentierung zu § 91 ZVG stehen (Habe derzeit leider nur Kurzkommentar zur Verfügung).


    Das ist aber nicht Sache des Grundbuchamts. Das Versteigerungsgericht hat entsprechend zu ersuchen.

  • Die Rechte erlöschen an den nicht versteigerten Grundstücken, da auch die Liegenbelassungsvereinbarung wie eine Befriedigung aus dem Grundstück wirkt. Näheres dürfte in der Kommentierung zu § 91 ZVG stehen (Habe derzeit leider nur Kurzkommentar zur Verfügung).


    Das ist aber nicht Sache des Grundbuchamts. Das Versteigerungsgericht hat entsprechend zu ersuchen.


    Die Frage ist zwar schon ein Jahr alt, aber ich habe sie heute erst gefunden.

    @Tarzan: Das Ersuchen des Zwangsvollstreckungsgerichts nach § 130 ZVG darf sich nur auf das versteigerte Grundstück beziehen, alles Weitere hat allein das GBA zu veranlassen, vgl. Stöber, ZVG, in der 18.Auflage § 130 Rdn. 2.13 lit e).

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