Hilfe ein Findelkind!

  • Ich möchte mich hier einmal anhängen, da auch mir ein Findelkindfall heute untergekommen ist.

    Wie würdet ihr denn euren Beschluss nach § 1773 Abs. 2 BGB im Rubrum formulieren, wenn keinerlei Personalien bekannt sind?

    Ich bin der Auffassung, dass ich eigentlich nicht tätig werden kann, bis die zuständige Verwaltungsbehörde im Eilverfahren die Feststellungen nach § 24 II PStG getroffen hat.

    Ohne Personalien kann ich doch keinen Beschluss erlassen, der den Vorgaben des § 38 FamFG entspricht, oder?

    Wie seht ihr das?

  • So , mich triffts nun heute mittag auch direkt, weil Anordnung nach § 1773 II BGB wegen Findelkind zu treffen ist.
    Die unbek. Mutter wird offenbar mit Synonym geführt.

    Hätte nun tenoriert: "Für das am 13.10.2014 der Frau "Synonym" geborene Kind wird Vormundschaft angeordnet. "

    Sprichst was dagegen oder eher dafür ?

  • Würde das Synonym nicht aufführen, da eben Synonym.

    Ich würde eher formulieren: "Für das am 13.10.2014 geborene Kind weiblichen/männlichen Geschlechts, aufgefunden in [...]"

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Kind ist im Krankenhaus gefunden worden.
    Da werden bekanntlich mehrere Kinder täglich geboren.
    Für eine Identifizierung dürfte das nicht ausreichen.

  • So; jetzt hab ich den Salat in Form eines Babys schriftlich auf dem Tisch .

    Muss korrigieren:
    Kind wurde nicht im Krankenhaus gefunden , sondern ( eben mit dem Namen Arno Nym :D) geboren .
    Kindesmutter hat sich selbst im Krankenhaus mit Synonym wie z.B. "Schackeline Meisenkaiser " angemeldet .

    Und nu ?

  • Danke für die Broschüre.:daumenrau
    Diese ist m.E. aber in Punkt 1.7.3 unsauber , weil das Sorgerecht der anonymen Mutter eben gerade nicht ruht , sondern der Findelfall über § 1773 II BGB abgehandelt wird.

  • Noch einmal zurück zur Namensfrage:

    Das Standesamt muss tatsächlich sofort und mit den vorhandenen Angaben die Geburt beurkunden und dem JA eine Kopie des Geburtseintrags aushändigen. Wenn das JA keine Ausfertigung für das AG mitbekommt, soll es - so ist hier die Regelung - analog zum Ruhen aus rechtlichen Gründen - dem AG sofort eine Kopie übermitteln.

    Auf die fehlenden Angaben wird im Geburtseintrag hingewiesen: Die Eltern des Kindes, sein Familienstand und seine Nationalität sind unbekannt.

  • Danke für die Broschüre.:daumenrau
    Diese ist m.E. aber in Punkt 1.7.3 unsauber , weil das Sorgerecht der anonymen Mutter eben gerade nicht ruht , sondern der Findelfall über § 1773 II BGB abgehandelt wird.

    Ähm, nein?
    Aus meiner Sicht unterfällt das dem zum 1.5.2014 in Kraft getretenen neuen § 1674a BGB Satz 1.

    Upps:oops:
    Da ist mir ja tatsächlich mal was entgangen.
    Ich behaupte aber mal , dass das nicht nur mir so ging .;)

  • Tja. Ich bin auch immer noch so naiv zu glauben, der Dienstherr werde uns informieren oder noch besser schulen, wenn solche Neuerungen kommen. Heißt, ich hab aus gehabtem Schaden nichts gelernt.

    Nun, zum Glück gibt es ja das Forum. :) (Lag ich überhaupt richtig, dass es sich um eine solche vertrauliche Geburt handelt?)

  • Du lagst richtig.
    Mich wundert eher , dass das Thema der vertraulichen Geburt hier noch nicht öfters aufgeschlagen ist.
    Mir liegt überhaupt nix daran , hier den Vorreiter spielen zu müssen.

  • Mich wundert ..., dass das Thema der vertraulichen Geburt hier noch nicht öfters aufgeschlagen ist.


    Mich wundert eher, dass es schon im ersten Halbjahr der Einführung dieses Gesetzes überhaupt einen Anwendungsfall gibt. Bei allem verständlichen Bemühen, dem Kind sein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung irgendwie zu ermöglichen, gehe ich davon aus, dass die Frauen, die bisher ihr Kind heimlich irgendwo auf dem Klo der Raststätte geboren und (bestenfalls) in der Babyklappe ausgesetzt haben, schon die kleine Hürde der Kontaktaufnahme zu einem Krankenhaus scheuen und die neue Regelung daher leerläuft.

    Zum Glück weiß ich bei Dir diesen Exotenfall in guten Händen. Und ich fände es gut, wenn Du die Fragen, die sich Dir im Laufe des Verfahrens stellen, hier ins Forum tragen würdest. Auch wenn Du meinst, ein Raubvogel sei zum Vorreiter nicht sonderlich gestimmt.

  • Mich wundert ..., dass das Thema der vertraulichen Geburt hier noch nicht öfters aufgeschlagen ist.


    Mich wundert eher, dass es schon im ersten Halbjahr der Einführung dieses Gesetzes überhaupt einen Anwendungsfall gibt. Bei allem verständlichen Bemühen, dem Kind sein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung irgendwie zu ermöglichen, gehe ich davon aus, dass die Frauen, die bisher ihr Kind heimlich irgendwo auf dem Klo der Raststätte geboren und (bestenfalls) in der Babyklappe ausgesetzt haben, schon die kleine Hürde der Kontaktaufnahme zu einem Krankenhaus scheuen und die neue Regelung daher leerläuft.

    BTW: Hatte hier auch schon vor einigen Wochen "meinen" ersten Fall.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Mich wundert ..., dass das Thema der vertraulichen Geburt hier noch nicht öfters aufgeschlagen ist.


    Mich wundert eher, dass es schon im ersten Halbjahr der Einführung dieses Gesetzes überhaupt einen Anwendungsfall gibt. Bei allem verständlichen Bemühen, dem Kind sein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung irgendwie zu ermöglichen, gehe ich davon aus, dass die Frauen, die bisher ihr Kind heimlich irgendwo auf dem Klo der Raststätte geboren und (bestenfalls) in der Babyklappe ausgesetzt haben, schon die kleine Hürde der Kontaktaufnahme zu einem Krankenhaus scheuen und die neue Regelung daher leerläuft.

    Zum Glück weiß ich bei Dir diesen Exotenfall in guten Händen. Und ich fände es gut, wenn Du die Fragen, die sich Dir im Laufe des Verfahrens stellen, hier ins Forum tragen würdest. Auch wenn Du meinst, ein Raubvogel sei zum Vorreiter nicht sonderlich gestimmt.

    Hatten hier auch schon einen Fall, siehe: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…2%A7-1674-a-BGB

  • Hallo zusammen!
    Ich greife dieses Thema auf.
    Mir wurde heute ein Antrag des Jugendamtes x vorgelegt, in welchem die Einrichtung einer Vormundschaft im Wege der einstweiligen Anordnung. Als Grund wurde vorgetragen, dass ein Kind in der Babyklappe im Ort x abgegeben worden ist. Das Kind würde nun in eine Adoptionspflegefamilie in dem Ort y, wo mein Gericht liegt, gegeben. Desweiteren wäre dem Kind ein Vor und Zuname gegeben worden. Unterlagen vom Standesamt liegen nicht vor. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Eltern Unterlagen bekommen hätten mit dem Hinweis, dass sie 8 Wochen Zeit haben...
    Bin ich als Gericht y überhaupt zuständig? Das Kind wurde in x abgegeben und auch das JA x möchte zum Vormund bestellt werden. Das Kind soll nur bei Pflegeeltern in y leben.
    Muss ich nicht Unterlagen vom Standesamt bekommen? Darf einfach ein Nachname vergeben werden vom Jugendamt? Das müsste doch die Verwaltungsbehörde machen...
    Zudem ist mir nicht klar, ob es sich hier um ein richtiges Verfahren der vertraulichen Geburt handelt.
    Für den Fall, dass ich zuständig bin, kann ich sofort Vormundschaft anordnen, und dann das JA y bestellen?
    Für schnelle Hilfe wäre ich dankbar.

  • Ist das nicht ein Fall des § 152 II FamFG? Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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