Hilfe ein Findelkind!

  • Habe gerade ein Anruf vom hiesigen Jugendamt erhalten. Ein Findelkind soll unter Amtsvormundschaft gestellt werden. Die Geburt ist dem Standesamt schon angezeigt, aber noch nicht beurkundet worden. Das Kind wurde am Sonnabend dem Hausmeister einer Kircheneinrichtung von einer Frau "in die Hände gedrückt". Das Kind wurde ins Krankenhaus zur Untersuchung gebracht und soll morgen in eine Pflegefamilie kommen. Das Kind hat noch keinen Namen. Mutter ist unbekannt (außer dem Hausmeister hat die Frau die das Kind abgab keinen gesehen und ob das die Mutter war??). Muss man jetzt sofort Amtsvormundschaft anordnen? Braucht das Kind nicht erst einen Namen? Das Jugendamt will dem Kind einen netten Vornamen geben und als Nachnamen "Findelkind". Muss es schon einen Nachnamen bekommen? Was ist wenn die Mutter sich meldet und das Kind zurück möchte? Wir hatten hier noch nie so einen Fall. (Suchfunktion brachte mich nicht weiter)

  • Amtsvormundschaft ist ja ok, aber das Kind mit Nachnamen Findelkind zu nennen? Das find ich geschmacklos....

    Amtsvormundschaft kann ja bei Bedarf wieder aufgehoben werden, wenn die Mutter es sich noch anders überlegt. Aber ohne kann keiner etwas für das Kind "erledigen". Da finde ich es schon wichtig. Wenn es ein Neugeborenes ist, müssen ja ärztliche Untersuchungen usw. erfolgen. Da muss das Kind ja einen gesetzlichen Vertreter haben. Auch für die Beurkundung usw.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich hatte auch schon mal eine Akte, in der das betroffene Kind "ohne Name" geführt wurde.
    Ich denke mal, so würde ich es auch anordnen. Wenigstens Geburtsdatum oder die bekannten Daten würde ich aber angeben.

  • Ohne jetzt was nachlesen zu können, habe ich spontan an Anordnung des Ruhens der ES oder alternativ § 1666 gedacht. Amtsvormundschaft "ohne alles" kommt mir komisch vor. Auch wenn wir nichts über Mutter (und Vater) wissen, dürfte(n) sie doch formal Inhaber der ES sein. Dieser Zustand müsste m. E. durch eine gerichtliche Entscheidung geändert werden, bevor Vormundschaft eintreten kann. Und ich gehe davon aus, dass erst nach offizieller Bestellung als Vormund das JA zur Namensgebung schreiten darf, vorher muss das KInd irgendwie "umschrieben" werden.

    P.S.: Über den Nachnamen "Findelkind" würde ich mit dem JA nochmal reden. Soll das arme Würmchen damit für den Rest seines Lebens rumlaufen, falls sich die Herkunft nicht klären lässt? (weiß allerdings nicht, ob sich die Bestimmung auch wieder ändern lässt). Bei den mir bekannten "Findelkindfällen" wurde beispielsweise der Name des Fundortes verwendet (wenn die Kirche meinetwegen St. Matthias heißen würde, könnte Matthias der Nachname sein, oder der Name des Stadtteils oder so).

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Also ich würde auch omawetterwax zustimmen und das Ruhen feststellen. ( Mit öffentl. ZU?)

    Aber so etwas habe ich noch nie gehört mit der Namensfindung des Findelkindes! Sachen gibt, ....

  • Ich hatte zwar so einen Fall auch noch nicht, aber gem. § 25 Personenstandgesetz gibt die Verwaltungsbehöre dem Kind Vor- und Familiennamen und nicht das Jugendamt.


    In Anbetracht des hier vorgeschlagenen Namens ein Glücksfall sondergleichen :cool:

  • Ich häng mich hier mal ran.

    Habe in Vertretung nun auch mal eine "Findelkindakte". Wie beim Themenstarter ist auf Anregung des Jugendamtes Amtsvormundschaft gem. §§ 1773, 1791c BGB angeordnet worden.

    Ich bin jetzt am Grübeln :gruebel:, ob tatsächlich um eine Amtvormundschaft nach § 1791c BGB handelt, oder gem. § 1773 Abs. 2, i.V.m. § 1791 b BGB die Bestellung eines Vormunds, hier das Jugendamt als Amtsvormund anzuordnen gewesen wäre.

    Irgendwie ist in § 1791 c BGB keine der dortigen Alternativen für eine echte Findelkindsvormundschaft, die auf § 1773 Abs. 2 BGB und §§ 24, 25 PStG (Nichtermittelbarkeit des Familienstandes ...) beruht, zutreffend.

    Natürlich ist erstmal eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt gewährleistet, aber ich stelle mal die Frage an die Vormundschaftsexperten, ob gem. § 1791c BGB bei Findelkindern kraft Gesetzes die Amtsvormundschaft des Jugendamtes eintritt.

    Schon mal vorab Dank für Antworten.

  • Es wird wohl schwierig sein , bei einem Findelkind zu "wissen" , ob die unbekannte Kindesmutter minderjährig war oder nicht;).
    Für mich bleibts bei den zwei Fällen der gesetzlichen Amtsvormundschaft:

    a.) Minderjährige Mutter
    b.) Adoptionsvormundschaft.

    Alles andere fällt für mich unter die bestellte Amtvormundschaft , wie Du es selbst annnimmst.

  • Vielen Dank an Steinkauz für die schnellen Antworten! ... Schneller ging´s bei mir nicht, RAST lässt grüßen ...

    Standesamturkundsmäßig steht natürlich noch nicht fest, wer die Kindesmutter ist. Jedoch hat nach Medienberichten (also zur Zeit noch "Gerüchtsphase") die Polizei die vermutliche Kindesmutter ermittelt. Diese soll 25 Jahre alt sein, vom Kindesvater war noch keine Rede. Die Mutter selbst soll noch nicht vernehmungsfähig sein. Zur Zeit ist also noch nicht akut zu veranlassen.

  • Das Kind soll mit Nachnamen "Eco" heißen wie Umberto Eco, dessen Großvater Findelkind ohne Familiennamen war und daher Eco genannt wurde. Die Buchstabenfolge "ECO" ist die Abkürzung für die lateinische Bezeichnung für "vom Himmel geschickt", ex coelis oblatus.

  • Das Kind soll mit Nachnamen "Eco" heißen wie Umberto Eco, dessen Großvater Findelkind ohne Familiennamen war und daher Eco genannt wurde. Die Buchstabenfolge "ECO" ist die Abkürzung für die lateinische Bezeichnung für "vom Himmel geschickt", ex coelis oblatus.

    :daumenrauGuter Vorschlag. Das wäre doch mal ein Name für das Kind gewesen. Aber da zwischenzeitlich ja eine "Mutterschaftsvermutung" vorliegt, wird es wohl einen völlig normalen Nachnamen erhalten. Bislang läuft das Verfahren aktentechnisch unter "Unbekannt", geb. am ...

  • Das Kind soll mit Nachnamen "Eco" heißen wie Umberto Eco, dessen Großvater Findelkind ohne Familiennamen war und daher Eco genannt wurde. Die Buchstabenfolge "ECO" ist die Abkürzung für die lateinische Bezeichnung für "vom Himmel geschickt", ex coelis oblatus.

    Was du immer alles weißt! Tolle Geschichte. :daumenrau

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