BerHilfeschein nur für Beratung

  • Ich gehe grundsätzlich zwar davon aus, dass eine Einschränkung der Bewilligung auf die Beratung nicht ohne weiteres möglich ist, da man in der Regel nicht wissen kann, wie sich der Sachverhalt nach der Bewilligung weiter entwickelt. In einigen wenigen Sonderfällen ist eine außergerichtliche Vertretung schlicht nicht möglich, da bewillige ich nur für die Beratung. "Klassiker" ist z.B.:

    Asylbewerber bekommt einen Ablehnungsbescheid des Bamf. Gegen dieses Bescheid kann man lediglich Klagen, ein Widerspruch geht nicht. Wie hier ein Anwalt außergerichtlich (sinnvoll) vertreten will, ist mir absolut unklar, das einzige, was man gegen den Bescheid machen kann ist klagen. Und die Einreichung der Klageschrift ist bereits über die Gebühren des Hauptsacheverfahrens (PKH) abgegolten.

    Wenn im vorliegenden Fall die Rechtslage bereits geprüft wurde (z.B. durch eine andere Hilfsmöglichkeit wie eine Verbraucherschutzzentrale) und es jetzt nur noch um prozessuale Fragen (Beweislast usw.) geht, halte ich es für möglich, den Berechtigungsschein so zu formulieren. Da sich allerdings aus § 2 BerHG ergibt, dass BerH die Beratung und erforderlichenfalls die Vertretung umfasst, halte ich die Geltendmachung der Gebühr Nr. 2503 VV-RVG zwar nicht für absolut ausgeschlossen, aber ich würde im Vergütungsverfahren eine seeehr gute Begründung verlangen.

  • Gibt es zu dem Thema neuere Rechtsprechung? Habe die Suchfunktion schon bemüht, aber leider nichts neues dazu gefunden. :oops:

    Schriftwechsel erfolgt, daher habe ich die Festsetzung der GeschG 2503 VV RVG beantragt. Nunmehr erhielt ich die Mitteilung, dass Beratungshilfe bewilligt wurde für "Beratung zu den Erfolgsaussichten einer Klage gegen .... wegen ...." und daher nur eine Beratungsgebühr nebst Umsatzsteuer geltend gemacht werden kann.

    Dass ich die Notwendigkeit der "Vertretung" jetzt noch begründen muss, ist klar.

    Erfolgte der Schriftwechsel mit der Gegenseite noch außergerichtlich oder erfolgte er bereits zum Gerichtsverfahren?

    Berautungshilfe ist die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 1 BerHG). Wenn der Antragsteller jetzt zum Gericht kommt und sagt: "Ich will Beratungshilfe um den ... wegen ... zu verklagen.", dann halte ich die Formulierung im Berechtigungsschein für die einzig richtige.

    Der Schriftwechsel erfolgte außergerichtlich, jedoch nicht mit dem Gegner direkt, sondern mit dem Inso-Verwalter, da noch entsprechende Informationen benötigt wurden. Nach der SN des Inso-Verwalters hat sich die Mandantin entschlossen, kein Klageverfahren einzuleiten.


  • Der Schriftwechsel erfolgte außergerichtlich, jedoch nicht mit dem Gegner direkt, sondern mit dem Inso-Verwalter, da noch entsprechende Informationen benötigt wurden. Nach der SN des Inso-Verwalters hat sich die Mandantin entschlossen, kein Klageverfahren einzuleiten.

    Dann geht es also nur um die Frage, ob das auch von der Bewilligung umfasst ist. Je nachdem wie streng man ist, kann man da wohl beides vertreten.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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