Die Eingangsfrage in dem Thread "Rückdatierung" vom 22.09.2008 hat gestern ein Rechtsanwalt [sic!] (1. Dank an Omega #12; 2. umso besser!) folgendermaßen beantwortet (siehe http://www.richterforum.de, Sub-Forum "Strafrecht", Thread "Rückdatierung"):
"Um die Anspruchsvoraussetzungen für eine Auszahlung zu erfüllen, muss der Antrag auf Beratungshilfe 'vorher' unterschrieben sein, kann aber auch noch 'nachher' eingereicht werden.
Ratio legis ist folgende wirtschaftliche Betrachtung:
Würde die Beratung zunächst ohne Überprüfung der Vermögensverhältnisse anwaltlich gewährt, sollte sich dann erst im Anschluss die Bedürftigkeit des Mandanten herausstellen und würde nunmehr der Antrag unterzeichnet, so würde aus der Staatskasse eine anwaltliche Leistung honoriert, die ohne Bonitätsprüfung erfolgte. Das aber ist nicht Ziel und Aufgabe der Beratungshilfe. Da in dieser Fallkonstallation demnach die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, handelt es sich m. E. eindeutig um Betrug i. S. d. § 263 StGB, wenn vorsätzlich mit einer Rückdatierung gearbeitet wird, die den Geldfluss nunmehr doch ermöglicht."
Vor diesem Hintergrund halte ich es zwar wie Ernst P., der bei Verdacht auf Rückdatierung wohl auch nicht gleich die Staatsanwaltschaft involviert. Ratio legis ist folgende wirtschaftliche Betrachtung:
Würde die Beratung zunächst ohne Überprüfung der Vermögensverhältnisse anwaltlich gewährt, sollte sich dann erst im Anschluss die Bedürftigkeit des Mandanten herausstellen und würde nunmehr der Antrag unterzeichnet, so würde aus der Staatskasse eine anwaltliche Leistung honoriert, die ohne Bonitätsprüfung erfolgte. Das aber ist nicht Ziel und Aufgabe der Beratungshilfe. Da in dieser Fallkonstallation demnach die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, handelt es sich m. E. eindeutig um Betrug i. S. d. § 263 StGB, wenn vorsätzlich mit einer Rückdatierung gearbeitet wird, die den Geldfluss nunmehr doch ermöglicht."
Ich meine aber, dass man sich durchaus anwaltlich versichern lassen kann, dass ...
- "... eine verbindliche Einigung darüber, dass die Beratung / Vertretung über die Beratungshilfe erfolgen soll, bereits vor Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit zwischen Ihnen und dem Antragsteller bestand ..."
oder ggf. konkreter, dass ...
- "... der Beratungshilfeantrag vom Mandanten tatsächlich am xx.xx.xxxx und nicht – wie vor Datumskorrektur – erst am xx.xx.xxxx unterzeichnet wurde ..."
Neben dem Verweis auf die rechtlichen Grundlagen könnte man zusätzlich auf Folgendes hinweisen:
"... Bei strenger Beachtung des Gesetzes wären der Antrag anderenfalls zurückzuweisen, da nicht nachgewiesen ist, dass die Tätigkeit tatsächlich 'im Rahmen der Beratungshilfe' erfolgte. Dies mag formalistisch erscheinen, sichert Ihnen jedoch Ihren eigenen Vergütungsanspruch:
Sollte z.B. zwischenzeitlich von einem anderen Rechtsanwalt ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung in derselben Angelegenheit hier eingehen, dessen Antrag mit früherem Datum gestellt wird, wäre diesem die Vergütung zu zahlen und Ihnen zu versagen.
Im Übrigen soll natürlich auch verhindert werden, dass Kosten, die aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag entstanden sind und später nicht eingetrieben werden können, nachträglich widerrechtlich zu Lasten der Landeskasse (über Beratungshilfe) abgedeckt werden."
Ich hoffe, dass jetzt nicht wieder eine Grundsatzdiskussion beginnt. Sollte z.B. zwischenzeitlich von einem anderen Rechtsanwalt ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung in derselben Angelegenheit hier eingehen, dessen Antrag mit früherem Datum gestellt wird, wäre diesem die Vergütung zu zahlen und Ihnen zu versagen.
Im Übrigen soll natürlich auch verhindert werden, dass Kosten, die aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag entstanden sind und später nicht eingetrieben werden können, nachträglich widerrechtlich zu Lasten der Landeskasse (über Beratungshilfe) abgedeckt werden."