Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter

  • Grundsätzlich sind Masseverbindlichkeiten von der bestehenden Masse abzuziehen; nur der Restbetrag steht einer Prozessführung/Zwangsvollstreckung zur Verfügung. Ob für zukünftige Masseverbindlichkeiten abzuziehende Rückstellungen gebildet werden können, ist nicht entschieden.

    Bei der Rückstellung handelt es sich aber nur um einen "Bilanzposten" für eventuell entstehende Verbindlichkeiten. Ich denke, dass man deshalb nicht davon ausgehen kann, dass die wirtschaftlichen Mittel auch zur Verfügung stehen. Wenn es wirklich darauf ankommt, würde ich um eine Zusammensetzung der Rückstellungen bitten.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das Thema muss ich jetzt hier nochmal aufgreifen - mit folgendem neuen Sachverhalt:

    PKH für InsO-Verwalter für einen Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt - Beiordnungsantrag zurückgewiesen ... :abgelehnt... - kam auch keine Reaktion dazu ...

    Nun habe ich vom InsO-Verwalter einen Kostenfestsetzungsantrag auf dem Tisch mit folgendem Hinweis: "Die PKH erstreckt sich auch auf die entstehenden Gebühren nach dem RVG, wenn der InsO-Verwalter zugleich selbst Anwalt ist (vgl. Zöller, ZPO 23. Aufl. § 121 Rdnr. 1)" ...

    (OK, den neuesten Kommentar kann er sich offenbar nicht leisten ... :strecker...)

    Nun mein Problem:
    Da bräuchten wir doch (theoretisch) nie über eine Beiordnung entscheiden, wenn der InsO-Verwalter selbst Partei ist ... - ist doch sicher vom Gesetzgeber so nicht gewollt ...:nixweiss: ...

  • Kannst Du doch vergleichen mit einem Anwalt, der in eigener Sache vollstreckt.

    Davon abgesehen, was sollen wir mit ZPO-Kommentaren. Wir sind Insolvenzverwalter :D:D.

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  • Hast Du auch wieder Recht. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass dem Insolvenzverwalter in eigener Sache die RA-Gebühren zustehen, aber eben nicht aus der Staatskasse. Soll er sie doch beim Gegner holen :teufel:.

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  • Tendiere nämlich auch zur Zurückweisung :roll: ... Würde es natürlich gern mit Fundstellen, Literatur, o.ä. belegen ... :schreiben ...

  • Mir wurde unlängst in einem PKH-Verfahren in einer Anfechtungssache PKH verweigert mit der Begründung, die Sache habe zwar durchaus Aussicht auf Erfolg. PKH werde aber dennoch nicht bewilliigt, weil "Nutznießer" einzig und alleine der Insolvenzverwalter sei, der bei Erfolg der Klage "seine Vergütung einstreite".

    Hat man da noch Töne ? :confused:

  • Nee, die bleiben einem da echt wech. :eek:

    Sicherlich erhöht sich die Vergütung (die man gemeinhin Anwälten und insbesondere Insolvenzverwaltern eh nicht gönnt, diesen raffgierigen bösartigen Menschen), aber die Gläubiger haben doch auch was davon.

    Klasse Argument. :mad:

    Und gehste weiter oder stellste neuen Antrag? Was tut man nicht alles für ein bisschen mehr Vergütung. :D

  • Bringen wir Deinen Fall doch mal auf den Punkt. Der Bundesgerichtshof und Dein Gericht :D haben gesagt, dass es keine Prozeeskostehilfe gibt, weil Verfahren mit und ohne den - hoffentlich erfolgreichen - Anfechtungsrechtsstreit masselos ist. Das sagt der Bundesgerichtshof dummerweise auch :(. Wie sich die Kostenstundung darauf auswirkt, ist eine andere Frage, die bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Vielleicht können die für Insolvenzverwalter tätigen Prozesanwälte helfen. Ich bin mir nämlich nicht sicher, ob ich gegen den Beschluss, den ich hier fast wörtlich wiedergebe, in Punkt II Beschwerde einlegen muss. (Hintergrund ist ein Insolvenzverfahren einer bisher absolut masselosen Verwaltungs-GmbH, bei denen die Frage des § 209 InsO noch völlig ungeklärt ist.)

    I.
    Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin Gegs als Prozessbevollmächtigte beigeordnet.

    II.
    Der Antragsteller hat nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin die entstandenen und auf ihn entfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu begleichen. Dies gilt, sofern ihm das nach den gesetzlichen Vorschriften möglich und zumutbar ist.

    Gründe:

    Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der zur Vertretung des Antagstellers bereiten Rechtsanwältin als Prozessbevollmächtigte beruhen auf §§ 114, 115, 121 ZPO.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg und des Landgerichts Bayreuth gehört zum Vermögen, das eine Partei nach § 115 Abs. 2 ZPO gegebenenfalls zur Prozessführung einzusetzen hat, auch die Geldforderung, zu deren Durchsetzung Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Anrechungsfrei bleibt lediglich das sogenannte Schonvermögen im Sinn des § 115 Abs. 2 ZPO, § 88 Abs. 1 Nr. 8 BSHG.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich schieb das Thema nochmals hoch. Müssen sich denn hier alle noch von :karnevali erholen oder seit ihr etwa schon im Oster -:urlaubmac

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  • Ich überlege, ob es sich einfach um die deklaratorische Feststellung, dass bei Erfolg der Klage PKH-Aufhebung wegen Vermögensverbesserung geprüft wird (gem. § 120 Abs. 4 ZPO) handelt, oder ob es bereits als aufschiebend bedingter Aufhebungsbeschluss gemeint ist. Wegen des zweiten Satzes würde ich es eher als deklaratorische Feststellung betrachten.

  • Das ist im Hinblick auf den Beschluss vom 21. September 2006, IX ZB 305/05, eben auch mein Problem. Bin ich da nach Abschluss des Rechtsstreits noch flexibel.

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  • Um hier nicht völlig vom Thema abzugleiten, hier der neue Fred:

    Grundsätzlich ist dem Insolvenzverwalter bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gemäß § 116 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dabei schwanken die tatsächlichen Erfahrungen zwischen unproblematischer Gewährung bis hin zu sehr restriktiver Handhabung.

    Mich würden Eure Erfahrungen und Eure "Gegenmaßnahmen" interessieren.

    Gibts denn hier neuere Erkenntnisse, speziell zur Rechtsansicht des KG?

    Hintergrund: Wie haben hier ein eröffnetes Verfahren einer (nicht börsennotierten) AG. In 2015, also länger vor Antragstellung, hatte diese einen ihrer ehemaligen Vorstände auf Erstattung von ca. 420.000,00 € unter dem Gesichtspunkt des § 280 BGB vor dem LG Berlin verklagt und in Höhe von 401.000,00 € obsiegt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung zum KG eingelegt; da dümpelt das Verfahren nun schon seit längerem vor sich her, ohne dass das Gericht bisher irgendeine Rechtsansicht mitgeteilt hat. Wir wollen nun das Berufungsverfahren aufnehmen und haben hierfür PKH beantragt. Das KG verlangt aber dezidierte Ausführungen zur Frage der Zumutbarkeit der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Gläubiger. Konkret gibt es nur 3 Gläubiger, deren Forderungen festgestellt sind, die übrigen sind bestritten. Hauptgläubiger ist das Finanzamt bzgl. der Freistaat Bayern.

    Ist es dem Freistaat als öffentlicher Gläubiger zuzumuten, einen solchen Vorschuss zu leisten? Ich kenne ältere BGH Rechtsprechung, wonach es Sozialversicherungsträgern von vornherein nicht zumutbar sein soll, wohingegen es dem Fiskus zumutbar sein soll. Letzteres überzeugt mich persönlich angesichts der Aussagen bzgl. Sozialversicherungsträgern aber nicht; das halt ich für widersprüchlich, da eine vergleichbare Situation vorliegt. Kennt hier jemand neuere Rechtsprechung?

  • ...Nicht zuzumuten ist ein Kostenvorschuss den Arbeitnehmern und den Trägern der Sozialversicherung (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 40, 41; vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372, 378), wohl aber dem Finanzamt (BGH, Beschluss vom 2. September 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450).


    aus: BGH vom 20.11.2014, IX ZR 52/14

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ...

    Gibts denn hier neuere Erkenntnisse, speziell zur Rechtsansicht des KG?

    Hintergrund: Wie haben hier ein eröffnetes Verfahren einer (nicht börsennotierten) AG. In 2015, also länger vor Antragstellung, hatte diese einen ihrer ehemaligen Vorstände auf Erstattung von ca. 420.000,00 € unter dem Gesichtspunkt des § 280 BGB vor dem LG Berlin verklagt und in Höhe von 401.000,00 € obsiegt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung zum KG eingelegt; da dümpelt das Verfahren nun schon seit längerem vor sich her, ohne dass das Gericht bisher irgendeine Rechtsansicht mitgeteilt hat. Wir wollen nun das Berufungsverfahren aufnehmen und haben hierfür PKH beantragt. Das KG verlangt aber dezidierte Ausführungen zur Frage der Zumutbarkeit der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Gläubiger. Konkret gibt es nur 3 Gläubiger, deren Forderungen festgestellt sind, die übrigen sind bestritten. Hauptgläubiger ist das Finanzamt bzgl. der Freistaat Bayern.

    Ist es dem Freistaat als öffentlicher Gläubiger zuzumuten, einen solchen Vorschuss zu leisten? Ich kenne ältere BGH Rechtsprechung, wonach es Sozialversicherungsträgern von vornherein nicht zumutbar sein soll, wohingegen es dem Fiskus zumutbar sein soll. Letzteres überzeugt mich persönlich angesichts der Aussagen bzgl. Sozialversicherungsträgern aber nicht; das halt ich für widersprüchlich, da eine vergleichbare Situation vorliegt. Kennt hier jemand neuere Rechtsprechung?

    Die unterschiedliche Behandlung von Sozialversicherung und Fiakus mag man für falsch halten, sie ist aber absolut gefestigte Rechtsprechung. Ich halte sie im Übrigen für richtig, weil der Fiskus aus viel mehr Quellen schöpft als die Sozialversicherung und obendrein nicht auf bloße Umwälzung gedeckelt ist.

    In der Sache: Bei 401.000 Euro Urteil erster Instanz müsst ihr
    -) entweder eine völlig untypische Gläubigerstruktur haben (hunderte von Winziggläubigern, von denen keiner mehr als 2-3% der festgestellten Forderungen auf sich vereinigt (liegt offenbar nicht vor)
    -) oder an ein total unerfahrenes Gericht geraten.

    Unter halbwegs normalen Bedingungen habt ihr keine Chance auf PkH bei diesen Zahlen. Ist schade um die Arbeitszeit, die ihr dafür investiert (und anderen abverlangt).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Gibts denn hier neuere Erkenntnisse, speziell zur Rechtsansicht des KG?

    Hintergrund: Wie haben hier ein eröffnetes Verfahren einer (nicht börsennotierten) AG. In 2015, also länger vor Antragstellung, hatte diese einen ihrer ehemaligen Vorstände auf Erstattung von ca. 420.000,00 € unter dem Gesichtspunkt des § 280 BGB vor dem LG Berlin verklagt und in Höhe von 401.000,00 € obsiegt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung zum KG eingelegt; da dümpelt das Verfahren nun schon seit längerem vor sich her, ohne dass das Gericht bisher irgendeine Rechtsansicht mitgeteilt hat. Wir wollen nun das Berufungsverfahren aufnehmen und haben hierfür PKH beantragt. Das KG verlangt aber dezidierte Ausführungen zur Frage der Zumutbarkeit der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Gläubiger. Konkret gibt es nur 3 Gläubiger, deren Forderungen festgestellt sind, die übrigen sind bestritten. Hauptgläubiger ist das Finanzamt bzgl. der Freistaat Bayern.

    Ist es dem Freistaat als öffentlicher Gläubiger zuzumuten, einen solchen Vorschuss zu leisten? Ich kenne ältere BGH Rechtsprechung, wonach es Sozialversicherungsträgern von vornherein nicht zumutbar sein soll, wohingegen es dem Fiskus zumutbar sein soll. Letzteres überzeugt mich persönlich angesichts der Aussagen bzgl. Sozialversicherungsträgern aber nicht; das halt ich für widersprüchlich, da eine vergleichbare Situation vorliegt. Kennt hier jemand neuere Rechtsprechung?

    In der Konstellation hättest Du allenfalls noch ein Chance über ein ganz, ganz erhebliches Vollstreckungsrisiko, sprich: Ihr würdet davon ausgehen, dass bei dem Beklagten nicht mehr als rund TEUR 10 zu holen sind und in Anbetracht dessen wäre der Vorschuss iHv TEUR 8 netto unzumutbar. Das hätte zwar unter Umständen eine gerichtliche Durchsetzung mutwillig erscheinen lassen, in der Konstellation Abwehr einer durch die Gegenseite eingelegten Berufung könnte es aber klappen.

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