Berücksichtigung d. Ehemanns trotz Gütertrennung?

  • Folgender Fall:

    Mandantin ist im laufenden Insolvenzverfahren und hat definitiv kein Geld. Allerdings hat sie einen Ehemann, der durchaus wohlhabend ist. Dieser war natürlich schlau und hat einen Ehevertrag abgeschlossen, in welchem die beiden Gütertrennung vereinbaren und auch sonst eigentlich alles ausschließen, was geht.

    Mandantin hat also Einkommen null, Kosten null und lebt quasi vom wohlwollen ihres Ehemanns.

    Jetzt die Frage, hat die Mandantin Anspruch auf BerH?

    Und bitte keine moralische Wertung, ich finde das auch eine Sauerei, Recht und Gerecht sind ja bekanntlich manchmal zwei unterschiedliche Dinge.

  • Ob dieser (offensichtliche) einseitig belastenden Ehevertrag nichtig ist, kann in diesem Verfahren nicht geprüft werden, aber die Vereinbarung der Gütertrennung beeinflusst den Unterhaltsanspruch nach

  • Auch ich stimme Himmel zu. Bin zwar im Güterrecht nicht fit, aber außer dem Unterhaltsanspruch dürfte auch ein Taschengeldanspruch bestehen.

    Und jetzt der Satz der Bin-Ganz-Frisch freuen dürfte: Eine Prozesskostenvorschusspflicht besteht nach der ganz herrschenden Meinung in BerH-Sachen dagegen nicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (29. September 2008 um 12:35)

  • auch ich stimme Himmel. Bin zwar im Güterrecht nicht fit, aber außer dem Unterhaltsanspruch dürfte auch ein Taschengeldanspruch bestehen.

    Und jetzt der Satz der Bin-Ganz-Frisch freuen dürfte: Eine Prozesskostenvorschusspflicht besteht nach der ganz herrschenden Meinung in BerH-Sachen dagegen nicht.


    :daumenrau PERFEKT

  • Auch ich stimme Himmel zu. Bin zwar im Güterrecht nicht fit, aber außer dem Unterhaltsanspruch dürfte auch ein Taschengeldanspruch bestehen.

    Und jetzt der Satz der Bin-Ganz-Frisch freuen dürfte: Eine Prozesskostenvorschusspflicht besteht nach der ganz herrschenden Meinung in BerH-Sachen dagegen nicht.


    auch ich stimme Himmel. Bin zwar im Güterrecht nicht fit, aber außer dem Unterhaltsanspruch dürfte auch ein Taschengeldanspruch bestehen.

    Und jetzt der Satz der Bin-Ganz-Frisch freuen dürfte: Eine Prozesskostenvorschusspflicht besteht nach der ganz herrschenden Meinung in BerH-Sachen dagegen nicht.


    :daumenrau PERFEKT



    Damit hat Ernst P. aber nicht gesagt, welcher "Meinung" er sich anschließt :D

  • Das hängt von der Höhe des "Einkommes" des Ehemannes ab. Ist der so hoch (sehr hoch), dass die gute Frau einen Taschengeldanspruch hat, der über dem Freibetrag liegt, würde ich den Antrag zurückweisen.

    Das Problem ist nur die Höhe zu bestimmen, denn freiwillig wird der Ehemann nichts sagen und die Frau hat (wie immer) keine Ahnung.

  • Das Problem ist nur die Höhe zu bestimmen, denn freiwillig wird der Ehemann nichts sagen und die Frau hat (wie immer) keine Ahnung.



    Das dürfte in den meisten Fällen das Hauptproblem sein. Der Anspruch (wie auch immer wir ihn nennen mögen ;)) muss auch realisierbar sein.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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