Inhalt der Registervollmacht der Kommanditisten

  • Könnt ihr mir sagen, was in einer Registervollmacht des Kommanditisten (für den Komplementär) tatsächlich aufgeführt werden muss oder wo ich was dazu finde? Hab' leider nur sehr eingeschränkt Zugriff auf Beck-online :( Kann trotz Suche nichts konkretes finden. Und diesem Notar würde ich ggf. gleich die Fundstelle mitgeben!

    Genügt es, wenn in der Vollmacht "..für alle im Handelsregister erforderlichen Anmeldungen.." steht? Oder was mach ich, wenn er "Eintritt, Ausscheiden sowie Herabsetzung der Kommanditeinladen und andere Anmeldungen" benennt? Ist die Einlagen-ERHÖHUNG nun von der Vollmacht erfasst oder nicht?

    Was ist z.B. mit der Versicherung, dass keine Abfindung gewährt wurde?

    Was ist konkret zu benennen und was ist durch die Floskel abgedeckt?

  • Genügt es, wenn in der Vollmacht "..für alle im Handelsregister erforderlichen Anmeldungen.." steht?

    Dann kann der Bevollmächtigte alle erforderlichen Anmeldungen vornehmen. Für nicht anmeldepflichtige sondern nur eintragungsfähige Tatsachen genügt diese Vollmacht somit nicht.

    Oder was mach ich, wenn er "Eintritt, Ausscheiden sowie Herabsetzung der Kommanditeinladen und andere Anmeldungen" benennt? Ist die Einlagen-ERHÖHUNG nun von der Vollmacht erfasst oder nicht?

    Die Erhöhung kann nur eine andere Anmeldung sein. Ob nach dem Willen des Vollmachtgebers zur Anmeldung der Erhöhung bevollmächtigt wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dagegen spricht, dass die Eintragungsfähigkeit der Einlageänderung gesehen und gleichwohl nur die Herabsetzung ausdrücklich benannt wurde.

    Was ist z.B. mit der Versicherung, dass keine Abfindung gewährt wurde?

    Die Vollmacht berechtigt zur Abgabe eigener Willenserklärungen oder ggf. Prozesserklärungen im fremden Namen. Die Abfindungsversicherung ist hingegen eine Wissenserklärung. Damit handelt es sich bei Abgabe der Abfindungsversicherung durch einen Wissensvertreter nicht um ein Vollmachtsproblem, sondern um eine Frage der Glaubhaftmachung. Hier kann das Gericht weitere Beweise erheben.

  • Unser Landgericht hat entschieden, dass die Abfindungsversicherungen höchstpersönlich abgegeben werden müssen.
    Vertretung ist nicht zulässig.

  • Unser Landgericht hat entschieden, dass die Abfindungsversicherungen höchstpersönlich abgegeben werden müssen.
    Vertretung ist nicht zulässig.


    Hallo Beate G., welches LG war das und gibt es eine Fundstelle?

    Danke schon mal. Also kann der Komm. den phG bevollmächtigen "alle Anmeldungen im Handelsregister vorzunehmen" und dann ist alles (alle Anmeldungen) erfasst. Ich hätte gedacht, dass bestimmte Dinge (z.B. Einlageänderung) konkret benannt werden müssen. Weis allerdings nicht woher mein Bauchgefühl kommt.

    Mal angenommen die Bevollmächtigung zur Abgabe der Abfindungsversicherung ist möglich, fordert ihr dann noch formlose Bestätigungen der betroffenen Kommanditisten um die Erklärung des Bevollmächtigten zu untermauern?
    Ich habe vor langer Zeit mal Register gemacht. Kann mich an eine KG mit X Kommanditisten erinnern, die alle Vollmacht erteilt hatten. Habe mir damals nie Gedanken gemacht, dass das ein Problem sein könnte.

  • Zitat

    Mal angenommen die Bevollmächtigung zur Abgabe der Abfindungsversicherung ist möglich, fordert ihr dann noch formlose Bestätigungen der betroffenen Kommanditisten um die Erklärung des Bevollmächtigten zu untermauern?

    Eine Vertretung bei einer Wissenserklärung ist möglich. Eine Abfindungsversicherung ist eine solche. Sie ist auch formlos abzugeben. Wenn aber nicht glaubhaft ist, kann das Gericht weitere Beweise erheben. Das kann, je nach Anordnung des Gerichts, auch eine persönliche Erklärung sein.

  • Das war das LG Mannheim.
    Ich habe den Beschluss hier irgendwo, aber in meinem geordneten Chaos finde ich ihn gerade nicht :oops:

    Ich habe aber einen Baustein in RegisSTAR gefunden, der auch auf die persönliche Abgabe der Versicherung abstellt.
    Vielleicht hilft dir ja auch das weiter.

    "Beim Ausscheiden eines Kommanditisten mit Rechtsnachfolge bedarf es dessen (privatschriftlicher) Erklärung, dass ihm anlässlich seines Ausscheidens eine Abfindung aus Mitteln der Gesellschaft weder gewährt noch versprochen wurde.
    Bei Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit ist diese Erklärung von den gesetzlichen Vertretern abzugeben. Deren Vertretungsrecht ist durch Vorlage von aktuellen beglaubigten Registerausdrucken neuesten Datums jeweils nachzuweisen, wenn der Rechtsträger nicht hier eingetragen ist.
    Da diese Angaben unter strafrechtlicher Verantwortung stehen, ist eine Stellvertretung jeweils ausgeschlossen."

    Ich werde mich dann mal weiter auf die Suche dieses Beschlusses machen...irgendwo muss er ja sein :D

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