Wirksamkeit Gesellschafterbeschluss

  • Hallo,

    ich hab hier einen etwas verzwickten Fall:

    Habe eine A-GmbH, bei der Ausscheiden und Eintritt eines Geschäftsführers angemeldet sind.

    Laut der aktuellsten mir vorliegenden Gesellschafterliste ist alleiniger Gesellschafter der A-GmbH die A-GmbH & Co KG.

    Es wird ein Gesellschafterbeschluss vorgelegt, der unterzeichnet ist von zwei Personen, die für die B-AG handeln.
    Im Gesellschafterbeschluss steht, dass die B-AG Kommanditistin der A-GmbH & Co KG sei und ihr entgegen der gesetzlichen Regelung die Geschäftsführung der A-GmbH & Co KG obliege.

    Problem 1: Ich hab im Handelsregister der A-GmbH & Co KG nachgesehen, die B-AG taucht dort nicht auf. Eingetragen ist als Kommanditist irgendeine natürliche Person. Vielleicht ist da ja was im Gange, eingetragen ist aber kein Wechsel.

    Problem 2: Unabhängig von Problem 1 bin ich der Meinung, die Gesellschafterrechte übt das vertretungsberechtigte Organ aus, nicht das geschäftsführende. (Geschäftsführung kann an Kommanditist übertragen werden, organschaftliche Vertretungsberechtigung nicht.) Das heißt, dass m.E. die persönliche Gesellschafterin der A-GmbH & Co KG den Gesellschafterbeschluss fassen müsste.
    Im Baumbach/Hueck GmbH-Gesetz steht in RNr. 27 zu § 47, dass bei OHG und KG die vertretungsberechtigten Gesellschafter abstimmen.
    Stimmt Ihr mir da zu?
    Ich denke, grundsätzlich kann die Kommanditgesellschaft vielleicht bevollmächtigt werden, derartige Gesellschafterbeschlüsse zu fassen. Aber die Ausübung der Gesellschafterrechte ist doch keine Maßnahme der Geschäftsführung, oder?
    Wenn doch müsste ich mir die Satzung nachweisen lassen, in der die Geschäftführungsbefugnis übertragen wurde, oder?

    Problem 3: Falls ich bei Problem 2 richtig liege, muss die persönlich haftende Gesellschafterin der A-GmbH & Co KG den Beschluss fassen.
    Dies ist aber wiederum meine A-GmbH vom Anfang. Den Beschluss muss noch der ausscheidende Geschäftsführer fassen, oder? Mit Unterzeichnung des Beschlusses ist der neue Geschäftsführer eingesetzt, aber eben erst ab Beschluss. Das heißt, der neue kann sich ja noch nicht selber einsetzen, oder?
    Geht das überhaupt?

    Problem 4: Wie weit geht meine Prüfungspflicht hier eigentlich? Wenn der Beschluss nur anfechtbar ist, darf es mich nicht stören. Ich denke aber, wenn den Beschluss die falschen Personen gefasst haben, liegt doch ein nichtigter Beschluss vor oder wie HRP so schön sagt, ein "Nichtbeschluss".
    Und ich hab ja ganz offensichtlich begründete Zweifel...


    Entschuldigt meine konfusen Gedanken, aber ich fürchte, mir ist meine Mütze mal wieder zu tief ins Gesicht gerutscht, so dass ich die Lösung nimmer sehe. :D
    Ich hoffe, Ihr versteht meine Ausführungen ansatzweise.

    Bin für alle Gedanken dankbar!


  • Problem 2: Unabhängig von Problem 1 bin ich der Meinung, die Gesellschafterrechte übt das vertretungsberechtigte Organ aus, nicht das geschäftsführende. (Geschäftsführung kann an Kommanditist übertragen werden, organschaftliche Vertretungsberechtigung nicht.) Das heißt, dass m.E. die persönliche Gesellschafterin der A-GmbH & Co KG den Gesellschafterbeschluss fassen müsste.
    Im Baumbach/Hueck GmbH-Gesetz steht in RNr. 27 zu § 47, dass bei OHG und KG die vertretungsberechtigten Gesellschafter abstimmen.
    Stimmt Ihr mir da zu?



    Da stimme ich Dir zu. Was auch Dein Problem Nr. 1 löst. Denn wenn die Komplementärin beschließen muss, dann brauchst Du Dir keine Gedanken darüber zu machen, ob die Kommanditistin im Register der Gesellschafterin eingetragen ist.


    Ich denke, grundsätzlich kann die Kommanditgesellschaft vielleicht bevollmächtigt werden, derartige Gesellschafterbeschlüsse zu fassen. Aber die Ausübung der Gesellschafterrechte ist doch keine Maßnahme der Geschäftsführung, oder?
    Wenn doch müsste ich mir die Satzung nachweisen lassen, in der die Geschäftführungsbefugnis übertragen wurde, oder?



    Darauf würde ich nicht hinweisen, wenn keine Rückfragen kämen. Eine Bevollmächtigung ist aber natürlich denkbar. Eine Regelung in der Satzung würde ich aber nicht verlangen.


    Problem 3: Falls ich bei Problem 2 richtig liege, muss die persönlich haftende Gesellschafterin der A-GmbH & Co KG den Beschluss fassen.
    Dies ist aber wiederum meine A-GmbH vom Anfang. Den Beschluss muss noch der ausscheidende Geschäftsführer fassen, oder? Mit Unterzeichnung des Beschlusses ist der neue Geschäftsführer eingesetzt, aber eben erst ab Beschluss. Das heißt, der neue kann sich ja noch nicht selber einsetzen, oder?
    Geht das überhaupt?



    Der neue Geschäftsführer kann sich selbst einsetzen - wenn er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Dann kann er Rechtsgeschäfte mit sich selbst abschließen...


    Problem 4: Wie weit geht meine Prüfungspflicht hier eigentlich? Wenn der Beschluss nur anfechtbar ist, darf es mich nicht stören. Ich denke aber, wenn den Beschluss die falschen Personen gefasst haben, liegt doch ein nichtigter Beschluss vor oder wie HRP so schön sagt, ein "Nichtbeschluss".
    Und ich hab ja ganz offensichtlich begründete Zweifel...



    Das ist immer eine knifflige Frage. Ich würde hier aber zwischenverfügen...

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Vielleicht hiflt dir auch dieser Thread zur Einheitsgesellschaft weiter, die ja in deinem Fall vorliegt. Zur Beschlussfassung in der Einheitsgesellschaft s. auch Baumbach/Hopt Rn 32 zu § 177a HGB.


    Problem 3: Falls ich bei Problem 2 richtig liege, muss die persönlich haftende Gesellschafterin der A-GmbH & Co KG den Beschluss fassen.
    Dies ist aber wiederum meine A-GmbH vom Anfang. Den Beschluss muss noch der ausscheidende Geschäftsführer fassen, oder? Mit Unterzeichnung des Beschlusses ist der neue Geschäftsführer eingesetzt, aber eben erst ab Beschluss. Das heißt, der neue kann sich ja noch nicht selber einsetzen, oder?
    Geht das überhaupt?



    Der neue Geschäftsführer kann sich selbst einsetzen - wenn er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Dann kann er Rechtsgeschäfte mit sich selbst abschließen...



    Das halte ich für falsch. Der neue Geschäftsführer kann sich - egal welcher Meinung man hier hins. der Vertretung ist - niemals selbst einsetzen, weil er erst durch den Beschluss vertretungsberechtigt wird. Bei Beschlussfassung handelt er daher ohne Vertretungsmacht.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)



  • :zustimm:
    ... und wie es schon im letzten Posting des eingangs erwähnten Threads zur "Einheitsgesellschaft" heißt, ist in diesen Fällen doch die Kommanditistin zur Beschlussfassung zuständig, so dass dich schon interessieren muss, wer Kmd ist. -> Problem 1 :D

  • Muss das Thema nochmals aufgreifen...

    Mir liegt Anmeldung über GF-Wechsel bei b-GmbH vor. Deren alleiniger Gesellschafter ist die a-gmbh & Co. KG, deren phg die b-GmbH ist.
    Laut Gesellschaftsvertrag der b-GmbH wird in diesem Fall (also bei Vorliegen einer Einheitsgesellschaft) die KG durch die Kommanditisten oder einen Bevollmächtigten der KG oder -wenn ein entsprechender Weisungsbeschluss gefasst wurde- durch die Geschäftsführung der Gesellschaft vertreten.

    Nun wird Gesellschafterbeschluss vorgelegt, wobei die Kommanditisten der KG unterzeichnen.

    Wenn ich die obigen Ausführungen nun verstehe, kann man das so akzeptieren zumal ich ja auch eine entsprechende Grundlage im Gesellschaftsvertrag habe, oder?

    Vielen Dank.

  • Vielen Dank für Deine Antwort.

    Habe nur noch folgende nachfrage:

    Es ist am 30.01.13 bei dem Kommanditisten, der KG, eine Firmenänderung im Handelsregister eingetragen worden und der phG wurde ausgetauscht.
    Gesellschafterbeschluss wurde am 15.02.13 geschlossen; aufgrund Einheitsgesellschaft wurde Abschluss seitens der KG getätigt; soweit in Ordnung; für die KG hat der alte und zugleich der künftige phG unterschrieben; soweit auch in Ordnung; jedoch wurde die KG noch mit ihrem alten Firmennamen bezeichnet.
    Ist das ein Problem, der zur Nichtigkeit des Beschlusses führt?
    Ich würde sagen, nein, bin mir aber nicht sicher.

    Vielen Dank nochmals.

  • Mir liegt im Rahmen einer Einheitsgesellschaft der vom einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH gefasste Beschluss vor, seinen Mit-Geschäftsführer (beide sind Kommanditisten der KG) abzuberufen und seinen (eigenen, nicht dessen) Sohn zum Geschäftsführer zu bestellen. Im GesVertr. der GmbH heißt es, im Falle einer Einheitsgesellschaft "hat die Geschäftsführung in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft entsprechend der Weisung der Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG? UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG abzustimmen und deren Beschlüsse auszuführen."
    Der KG-Beschluss liegt mir nicht vor.
    Würdet ihr nun den Beschluss der KG erfordern (habe ich dafür eine Rechtsgrundlage?) oder - dazu tendiere ich im Moment - den abberufenen Geschäftsführer aufgrund seiner Stellung als Kommanditist beteiligen gem. § 7 II Nr. 1 FamFG, also ihn anhören?
    Materiellrechtlich ist er beteiligt, ohne Hinzuziehung verfahrensrechtlich nicht - das kommt mir seltsam vor.

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