Verjährung Sozialversicherungsbeiträge

  • Die Frage der Verjährung stelle ich mir gerade, weil ich eine Forderungsanmeldung aus 1996 liegen habe (nicht vbuH). Die KK fordert Sozialversicherungsbeiträge und hat 1999, 2003 und 2008 vollstreckt.

    Gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV ist die regelmäßige Verjährungsfrist bei Sozialversicherungsbeiträgen 4 Jahre ab Jahresende, i.Ü. gilt das BGB. Sind euch noch andere Verjährungsregelungen im SGB bekannt, aus denen sich vielleicht etwas anderes ergibt? :confused:

    Demnach wäre der Abstand 2003-2008 zu groß und die Forderung futsch!??

    (P.S.: Ich liebe die AO, aber das SGB habe ich am gernsten :teufel:)

  • Die Recherche führte mich zu § 52 SGB X. OK, damit habe ich eine 30-jährige Verjährungsfrist bei Bescheiden (hätte mich auch ein wenig gewundert).

    Allerdings:
    1) Wenn der Bescheid darüber lautet, dass ein Versicherter ab z.B. 01.01.1995 beitragspflichtig ist und im Bescheid keinerlei Beträge angegeben sind und auch anschließend keine Bescheide über die geforderten Beträge erlassen wurden: Kann ein solcher Bescheid die zukünftigen Beiträge miterfassen? (Widerspricht eigentlich jeder Logik, weil es ja auch hätte passieren können, dass der Versicherte seine Beiträge in Zukunft zahlt?)

    2) Was ist mit den Säumniszuschlägen? Müssen diese nicht auch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden, um in den Genuss der längeren Verjährungsfrist zu kommen ("i.Ü. gilt das BGB")?

  • Muss heute abend mal meine Unterlagen raussuchen, m.E. gibt es auch im Sozialrecht eine kürzere Verjährung als 30 Jahre.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich kann nur beisteuern, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV für die 30jährige Verjährung bei vorsätzlicher Vorenthaltung sehr schnell erfüllt sind, deutlich schneller als bei § 266a StGB. Wird die Nichtzahlung der Beiträge (auch später) nur billigend in Kauf genommen, obwohl man zwischendurch auch nur mal kurz ein paar Kröten in der Hand hatte und die nicht sofort an die Sozialkasse abgeführt hat, ist man fällig, bzw. die Verjährung bei 30 Jahren.

    Glaube nicht, dass du da eine Chance hast.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Gegs: Du hast solche Unterlagen zu Hause ? :eek:

    @Rainer+Exec:

    Als Zwischenergebnis stelle ich fest: Man kann eigentlich nicht sicher sein, ob die Ansprüche nun verjährt oder verwirkt sind, außer man kennt sich erstens in den Regelungen gut aus (das ist ja in Ordnung) und hat zweitens die Unterlagen/Informationen alle vorliegen. Wie wir alle wissen, ist Letzteres der Standard: Der Schuldner legt seine säuberlich geordneten vollständigen Unterlagen unverzüglich vor... Da ist mir ein ordentlicher Vollstreckungsbescheid lieber, da weiß ich wenigstens, woran ich bin.

    Dann bleibt eigentlich, dem SV-Träger/Finanzamt zu vertrauen, dass die keine verjährten Forderungen geltend machen (:cool:) und dem Schuldner Bescheid zu geben, dass er Widerspruch einlegen kann, wenn er es denn verfolgen möchte. Ich finde das etwas unbefriedigend, weil man als IV die Verjährung überhaupt nicht richtig prüfen kann, und dies ja eigentlich zu den originären Aufgaben des IV zählt.

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