Die Frage der Verjährung stelle ich mir gerade, weil ich eine Forderungsanmeldung aus 1996 liegen habe (nicht vbuH). Die KK fordert Sozialversicherungsbeiträge und hat 1999, 2003 und 2008 vollstreckt.
Gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV ist die regelmäßige Verjährungsfrist bei Sozialversicherungsbeiträgen 4 Jahre ab Jahresende, i.Ü. gilt das BGB. Sind euch noch andere Verjährungsregelungen im SGB bekannt, aus denen sich vielleicht etwas anderes ergibt?
Demnach wäre der Abstand 2003-2008 zu groß und die Forderung futsch!??
(P.S.: Ich liebe die AO, aber das SGB habe ich am gernsten )