durchlaufende Gelder

  • In der Schlussrechnung waren Einnahmen vorhanden, jedoch nicht aus Lohn. Vor Aufhebung des Verfahrens habe ich eine fortgesetzte SR angefordert, danach gab es zwischenzeitlich auch Einnahmen aus Lohn. Die Verteilung wurde nachgewiesen, das Verfahren aufgehoben. RSB läuft.
    Später wurde mitgeteilt, dass der TH eine Ratenzahlung mit dem Schuldner vereinbart hat wegen rückständigem Lohn. Danach hätte das Verfahren gar nicht aufgehoben werden dürfen, weil ja die Verwertung noch nicht abgeschlossen war.
    Aber es kommt noch besser !
    Jetzt teilt der TH mit, dass eine Abtretung besteht, welche nicht berücksichtigt wurde.
    Meine erste Frage:
    Gibt es denn eine Verpflichtung für TH/IV, die abgetretenen Lohnbestandteile einzunehmen und an den Zessionar weiterzuleiten ? Ich sehe diese Posten "durchlaufende Gelder" immer wieder in den Abrechnungen, weiß aber nicht, ob das nur aus praktischen Gründen so gehandhabt wird oder ob das so sein muss. Weshalb leistet der Arbeitgeber nicht direkt an den Zessionar ?
    Hintergrund meiner Frage ist, dass der Schuldner nicht mehr zahlt und der TH jetzt das Gericht bittet, dem Schuldner ins Gewissen zu reden. Nur da die Gelder ja der Masse gar nicht zustehen, finde ich das merkwürdig.
    Frage 2:
    Der TH bringt es doch noch glatt fertig vorzuschlagen, dass er die Summe, die er versehentlich nicht an den Zessionar weitergeleitet hat, aus seiner Vergütung " erstattet " und bittet aber dann um Auszahlung des Betrags aus der Staatskasse !!!! :gruebel:
    Was meint Ihr ? Kann ich sagen, dass da nichts mehr machbar ist, weil das Insolvenzverfahren ja bereits abgeschlosses ist und der Zessionar gegebenenfalls gegen den TH vorgehen muss ( Regress ).

  • durchlaufende Posten gibt es bei der Bestimmung der Teilungsmasse nicht. Hier gab es erst einen Beitrag in der ZInsO.

    Sofern IK - Verfahren, besteht kein Verwertungsrecht des TH an abgetretenen Gehaltsansprüchen. Wenn der TH jedoch von der Abtretung nichts weiß, wird er, gem. §§ 80, 148 InsO den AG anschreiben müssen und auf Auszahlung der pfändbaren Bezüge bestehen.

    Was passiert, wenn später die Abtretung bekannt wird, ist nicht ganz klar, ME könnte dies jedoch lediglich ungerechtfertigte Bereicherung der Masse darstellen, § 55, I, Nr. 3 InsO und somit teilungsmasserelevant.


    Im IN - Verfahren besteht das Verwertungsrecht des IV, abgerechnet wird über § 1, II, Nr. 1 InsVV.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wieder mal so ein Verwalter, der die Abtretung nicht angezeigt hat. Schlimm, schlimm.

    Vielleicht hat der Zessionar die Abtretung gar nicht beim Arbeitgeber angezeigt um, wie der Verwalter, den Schuldner vor Verlust der Arbeitsstelle zu schützen? :gruebel: Wenn der Schuldner nicht mehr zahlt, dass ist das ein Problem des Verwalters und nicht des Gerichts.

    Zu Frage 2:

    Wie willst Du es der Staatskasse bzw. dem Bezirksrevisor erklären, dass Du den entsprechenden Betrag an den Verwalter überwiesen hast? Das würde ich auf keinen Fall tun.

    Eine praktische Lösung, ausser dem Schuldner mal ins Gewissen zu reden, kann ich Dir aber leider nicht anbieten.

  • Der Vorschlag " Erstattung aus der Staatskasse " kam ja vom TH. Auch das erschreckt mich ziemlich. Schließlich ist bei ihm was schief gelaufen. Da kenne ich andere Verwalter, die sofort dafür eingestanden hätten...

    Von wegen ins Gewissen reden ...
    Meine Frage zielte ja darauf ab, ob wir ( also auch der TH ) überhaupt was mit der Einziehung zu tun haben. Wenn die Gelder dem Zessionar zustehen, kann es uns doch egal sein, ob der Schuldner zahlt oder nicht. Interessant ist natürlich auch, dass zwischen Schuldner und TH eine Ratenzahlungsvereinbarung über Beträge, die gar nicht der Verwaltung unterliegen, getroffen wurde !!!!

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