Ist der Anfechtungsanspruch des Verwalters abtretbar an den Schuldner?

  • Ich hab schon öfter darüber sinniert, ob denn der Anfechtungsanpruch des Insolvenzverwalters abtretbar ist.

    Oftmals existieren Anfechtungsansnprüche, die der Verwalter (wohl auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht) nicht verfolgt. Im Bericht wird dieser Anspruch dann lapidar angeschnitten und als "wertlos" oder "nicht lohnenswert" abgetan. Oder der Verwalter geht gar nicht darauf ein. Meistens scheitert eine Geltendmachung schlichtweg an der mangelnden Masse und PKH soll es ja (außer für Gegs :D )nur sehr eingeschränkt geben (Ich schau da jetzt mal Richtung Frankenland ........ :D)

    Kann ich denn nicht als Schuldner die Freigabe dieses Anspruches erwirken und dann im eigenen Namen die Anfechtung erklären. Ist das originäre Recht des Insolvenzverwalters zur Anfechtung abtretbar?

    Wäre kein schlechter Gedanke, wenn ja. Somit hätte es der Schuldner in der Hand, nicht geringe Beträge, die er vor Antragstellung durch Pfändung oder Abtretung an den Gläubiger "verloren" hat, wieder zurückzuholen, ohne dass die Insolvenzmasse davon partizipiert?

  • Was für eine absurde Idee.

    Das Recht der Anfechtung gibt es alleine deshalb, weil sich ein Gläubiger in einer die anderen Gläubiger benachteiligenden Weise bereichert hat und diese Bereicherung nunmehr rechtmäßig allen Gläubigern zugute kommen soll. Dieses Recht kann also unmöglich an den Schuldner "freigegeben" werden, damit dieser einen Gläubiger zur persönlichen Bereicherung "abzieht" und damit noch die Insolvenzforderung des Gläubigers und folglich dessen Quotenanspruch erhöht.

    Mit welchem Recht sollte der Schuldner denn dem Gläubiger zur Rückzahlung zwingen? Du hast damals zulasten der übrigen Gläubiger was auf deine Forderungen gegen mich erhalten: Zahl mir das mal wieder aus!?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Was für eine absurde Idee.

    Gemach, gemach!

    Habe ja selbst Zweifel, vielleicht sollte man sich einfach weniger mit der Inso befassen, dann kommt nan nicht auf solche absurde Ideen, Exec!

    Grüße nach Norddeutschland :)

  • Heute geht man allerdings von der allgemeinen http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_13Abtretbarkeithttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_15 des Anspruchs aus. Der Insolvenzverwalter ist jedoch gut beraten, vor der Abtretung die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung einzuholen.

    Kreft in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2006, § 129 Rn. 88.

  • Also entweder die Zahlungen wurden aus pfändbarem Vermögen des Schuldners vorgenommen und benachteiligen die Gläubiger oder aber der Anspruch besteht nicht.

    Einen Anfechtungsanspruch gegen eine Ausgleichszahlung an einen Dritten abzutreten, halte ich gerade in Fällen, in welchen die Anspruchsvoraussetzungen oder die Bonität des Gegners fraglich sind, für sinnvoll.

    Fraglich ist allerdings, ab welchem Zeitpunkt der Verwalter die Abtretung vornehmen kann. Muss er zunächst eine Anfechtungserklärung abgeben?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage 2007
    Autor: Rogge


    Die http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_15Abtretbarkeithttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_17 des Rückgewähranspruches ist umstritten (vgl. Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, Rn. 203 ff.). Nach h.M. zu § 37 Abs. 1 KO war der aufgrund einer Konkursanfechtung entstehende Rückgewähranspruch untrennbar mit dem Amt des Konkursverwalters verbunden und daher nicht abtretbar (BGHZ 83, 102, 105) [BGH 10.02.1982 - VIII ZR 158/80]. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage existiert bisher nicht. In einer Entscheidung, die die Haftung des Geschäftsführers gem. § 64 GmbHG wegen Zahlungen an einzelne Gläubiger nach Insolvenzreife betraf, führt das OLG Jena (ZIP 2002, 986 [OLG Jena 11.12.2001 - 8 U 741/01]) aus, dass etwa bestehende Erstattungsansprüche der Masse gegen Dritte bei Zahlung des Geschäftsführers an die Insolvenzmasse in entsprechender Anwendung des § 255 BGB Zug um Zug an diesen abzutreten seien. Ob das OLG zu diesen Erstattungsansprüchen auch solche i.S.d. § 143 zählt und deren http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_16Abtretbarkeithttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_18 somit voraussetzt, ist nicht eindeutig. Das OLG bezieht sich auf eine Entscheidung des BGH ( ZInsO 2001, 143, 260 [BGH 08.01.2001 - II ZR 88/99] ), in der als abtretbarer Erstattungsanspruch der Insolvenzmasse lediglich ein solcher genannt war, der aus einer (vom Geschäftsführer unter Verstoß gegen § 64 GmbHG veranlassten) Umsatzsteuervorauszahlung resultierte. Nachdem nunmehr der Rückgewähranspruch in § 146 als gewöhnlicher, der Verjährung unterliegender Anspruch i.S.d. § 194 Abs. 1 BGB ausgestaltet wurde (vgl. § 146 Abs. 1), sprechen allerdings die besseren Argumente für eine http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_17Abtretbarkeithttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_19, da grds. gem. § 398 BGB alle Forderungen abtretbar sind (BGB: Palandt-Heinrichs § 398 Rn. 1), soweit sich aus den §§ 399 f. BGB nichts anderes ergibt. Da der Leistungsgegenstand der Insolvenzmasse auch in anderer Form zugutekommen kann (z.B. durch eine dem Wert des Rückgewähranspruchs entsprechende Zahlung des Abtretungsempfängers), steht § 399 Alt. 1 BGB der Abtretung nicht entgegen (MK-Kirchhof § 129 Rn. 214). Von der Abtretung und Geltendmachung des Rückgewähranspruches ist die Ausübung der Anfechtungsbefugnis (s. Rn. 4) zu trennen. Nur Letztere ist zwingend dem Insolvenzverwalter zugewiesen. Da die Ausübung in keiner bestimmten Weise zu erfolgen hat (s. Rn. 6), kann sie auch durch die Entscheidung, den Rückgewähranspruch abzutreten, erfolgen (MK-Kirchhof § 129 Rn. 214).

  • @ Rainer und Gegs: Also ganz so blöd waren meine Gedanken doch nicht, da hat mich unser Steuergenie doch wohl zu Unrecht an den Pranger gestellt. :binsauer:diskussio

    @ Exec: War sicher nicht so gemeint, oder? :einermein


    Schönen Feiertag! ;)

  • Also Folgendes:

    Alle mal Kommentare zuklappen und einen Blick ins Gesetz werfen:

    § 129 Grundsatz

    (1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.


    § 143 Rechtsfolgen

    (1) 1Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. 2Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend.
    (2) 1Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. 2Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

    So. Wer behauptet jetzt, dass der Anfechtungsanspruch an den Schuldner abgetreten und an diesen freigegeben werden kann, damit dieser selbst anfechtet und auf diese Weise eine Zahlung in sein insolvenzfreies Vermögen erwirkt? <--- Ausgangsfrage

    Unbestritten: Ansprüche, die der Masse nach einer Anfechtung durch den InsVerw zustehen, können an Dritte abgetreten (insb. verkauft) werden. <--- nicht die Ausgangsfrage

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    Einmal editiert, zuletzt von Exec (2. Oktober 2008 um 06:39)

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