Herausgabe v. ...karte

  • Wie ist denn das eigentlich...

    habe hier einen Antrag auf Erlass eines PfÜBs, in dem die Herausgabe v. Sparbüchern (ok), Sparurkunden (auch ok, denke ich) und Sparkarten (was ist das denn? Ist das die EC-Karte?) beantragt wird.

    Und, falls das mit den "Sparkarten" zulässig ist, was ist mit den EC-Karten - hab schon im Forum und Stöber gesucht, bin aber gescheitert.

    Danke schon mal.

  • ich denke, dass Sparkarten die "modernen Sparbücher" sind.
    Sowas hat meine Tochter ansatt des alten Sparbuches. Ich weiß allerdings auswendig nicht, ob das zu Sparvertrag oder Karte an sich zählt. Ich mach mich mal schlau. Bei den EC-Karten meine ich gelsen zu haben, dass es nicht geht, weil die EC Karte nur als Auszahlungsmittel gilt (zu dem zugehörigen Konto), aber ich suche und meld mich

  • Die Sparkarte ist quasi in der EC-Karte mit drin.
    Damit kann man Ein- und Auszahlungen auf dem Sparbuch am normalen Geldautomaten tätigen.
    Das eigentlich Sparbuch in Buchform fällt dann weg; stattdessen bekommt man (wie beim normalen Konto) Kontoauszüge.

  • Zitat von Kampfküken

    Die Sparkarte ist quasi in der EC-Karte mit drin.
    Damit kann man Ein- und Auszahlungen auf dem Sparbuch am normalen Geldautomaten tätigen.
    Das eigentlich Sparbuch in Buchform fällt dann weg; stattdessen bekommt man (wie beim normalen Konto) Kontoauszüge.

    Das würde aber doch bedeuten, dass man die Karte doch nicht herausgeben muß (wie das Sparbuch) sondern das Spar-"Konto" pfändet :confused:

  • Sinn der Wegnahme der EC-Karte ist, daß der Schuldner über das Konto verfügen kann. Und da immer weniger Geschäfte online sind, würden die Beträge eben verspätet abgebucht werden. Bleibt abzuwarten, ob der BGH dieses auch bemerkt.

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