Fälligkeit RisikobegrenzungsG

  • Huhu, in der Bewilligung steht drin, dass die Grundschuld "erst nach Ableben des Eigentümers gekündigt werden kann". Ist das iO oder gibt's da was zu beanstanden?

    LG

  • 45 war schneller.

    Wenn ein Sicherungsvertrag dem Grundstückseigentümer die Rechte eines Treugebers verschafft und den Gläubiger ihm gegenüber verpflichtet, mit der Grundschuld nur nach Maßgabe des Sicherungsvertrags zu verfahren, dann bedeutet der Umstand, dass die Grundschuld erst nach dem Ableben des Eigentümers gekündigt werden kann ja nicht, dass dann die sofortige Fälligkeit des Grundschuldkapitals eintritt, also die Kündigungsfrist von 6 Monaten nicht einzuhalten wäre. ME geht es dabei nur um die Frage der Verwertbarkeit. Zwischen Vereinbarungen zur Verwertung der Grundschuld und Vereinbarungen zur Kündigung des Kapitals der Grundschuld ist jedoch zu unterscheiden. Wie Schmid/Voss in ihrer Abhandlung „Die Sicherungsgrundschuld nach dem Risikobegrenzungsgesetz“, DNotZ 2008, 740/751 ausführen, hat sich hinsichtlich der Vereinbarungen zur Verwertung der Grundschuld gegenüber der früheren Rechtslage nichts geändert.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Kleine Nachfrage:

    rettet die allgemein übliche salvatorische Klausel in der Grundschuldbestellungsurkunde über die enthaltene Formulierung " die Grundschuld ist fällig" hinweg?

    Die Klausel lautet wortwörtlich:
    Sollten Erklärungen in dieser Urkunde ganz oder teilweise der Rechtswirksamkeit ermangeln oder nicht durchgeführt werden, so sollen die Übrigen Erklärungen dennoch wirksam bleiben.

  • Für die Eintragung hilft das m.E. nicht weiter. Die Bewilligung ist zu ändern.

    Ulf

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