Kosten f. Mahnschreiben

  • Hier macht ein Gl. RA-Kosten f ein Mahnschreiben geltend. Diese Kosten sind nicht tituliert.

    Das sind doch dann keine Kosten, die nach § 788 mit beigetrieben werden können, oder? :gruebel:

  • a) Meine Auflage für Mahnkosten etc. vor Titelerlass :


    Bitte setzen Sie alle vor Titulierung entstandenen und geltend gemachten – nicht titulierten - Kosten und Gebühren ab (insb. vom i.H.v. ).

    Hierbei kann es sich, da diese Kosten vor Titulierung entstanden sind, der Natur nach nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO handeln.
    Soweit es sich um anderweitige Kosten (z.B. notwendige Kosten der Rechtsverfolgung i.S.v. § 91 ZPO) handelt, können solche Kosten nur durch Titulierung vollstreckt werden.

    Die beanstandeten Kosten / Gebühren wurden jedoch nicht tituliert.

    b) Meine Auflage für Mahnschreiben nach Titelerlass (Tenor : diese lassen eine 3/10 Gebühr entstehen, die jedoch auf die nachfolgende (auch ggf. die euch gerade vorliegende) Zwvo-Maßnahme anzurechnen ist !)

    Mahnkosten / Kosten der Androhung einer Vollstreckungsmaßnahme nach Titelerlass sind gem. BGH, Rpfleger 2003, 596 (mit Ausnahme der Fälle des § 798 ZPO) in den Fällen als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO anzuerkennen, wenn dem Schuldner nach Erlass des uneingeschränkt zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels ein angemessener Zeitraum (i.d.R. 2 Wochen) zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand, da der Gläubiger in diesem Fall sogleich eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme hätte ergreifen können und die Vollstreckungsandrohung insoweit eine den Schuldner schonendere Maßnahme darstellt.

    Allerdings handelt es sich bei der Gebühr für eine Mahnung / Vollstreckungsandrohung nach Titelerlass um Vorbereitungskosten der nachfolgenden Zwangsvollstreckungs­maßnahme, die auf die Rechtsanwaltsgebühr für die nachfolgende Zwangsvollstreckungs­maßnahme anzurechnen ist, § 18 Nr. 3 RVG (bzw. ehem. § 58 I BRAGO), vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2003, Rpfleger 2004, 250 sowie Riedel/Sußbauer BRAGO § 57 und bereits Dressel, RpflStud 1988, S. 31 m.w.N.

    Durch die 3/10-Gebühr nach §§ 2 Nr. 2, 13 RVG, Nr. 3309 VV-RVG (bzw. ehemals § 57 BRAGO) wird jede der Vollstreckung dienende Maßnahme des Rechtsanwalts mit abgegolten, die zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen als dieselbe Angelegenheit anzusehen ist, § 18 Nr. 3 RVG (bzw. ehemals § 58 BRAGO). Grundsätzlich bilden die gesamten, zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der der Vollstreckung bis zur Befriedigung der Gläubigerpartei oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 18 Nr. 3 RVG (bzw. ehem. § 58 BRAGO - vgl. BGH, a.a.O.). Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzt (vgl. Gerold/Schmidt/Madert § 58 BRAGO Rdn. 2, 4; Hartmann § 58 BRAGO Rdn. 3).

    Sie werden daher aufgefordert, diese - zusätzlich zu den Kosten der nachfolgenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme - geltend gemachten Kosten zur Vermeidung eines kostenpflichtigen Zurückweisungsbeschlusses abzusetzen bzw. die Gebühr der nachfolgenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme auf die Kosten der Vollstreckungsandrohung vollständig anzurechnen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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