Löschung im Schuldnerverzeichnis

  • Folgendes Problem:
    Gläubiger stellt Antrag auf Abnahme der E.V. wegen einer in einem Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung in Höhe von 100 EUR.
    Die E.V. wird vom Gerichtsvollzieher abgenommen und der Schuldner wird im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes eingetragen. Einige Monate später melden sich mehrere Gläubiger beim GV und stellen ebenfalls Antrag auf Abnahme der E.V., hilfsweise Weiterleitung des Antrags an das Vollstreckungsgericht und Antrag auf Übersendung des Vermögensverzeichnisses, sofern der Schuldner bereits innerhalb der letzten 3 Jahre die E.V. bereits abgegeben hat. Titulierte Forderungen jeweils ca. 10.000 EUR.
    Der Antrag wird vom GV weitergeleitet und das Vollstreckungsgericht übersendet die Abl. der Vermögensverzeichnisse an die Gläubiger bzw. -Vertreter.
    Die Schuldnerin stellt nunmehr den Antrag auf Löschung ihres Eintrags im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes unter Vorlage des entwerteten Vollstreckungsbescheides im Original, § 915 a Abs.2 Ziffer 1 ZPO. Sie hat die 100 EUR zzgl Kosten und Zinsen bezahlt. Hinsichtlich der weiteren Titel und Forderungen schweigt sie sich aus.

    Darf/Muss die Löschung gem. § 915 a Abs.2 ZPO erfolgen ?

    Trotz der weiteren Anträge ? Der Eintragung liegt letztlich nur der Vollstreckungsbescheid zugrunde, nicht die nachfolgenden Titel/Anträge. Würde eine Löschung aber nicht zu dem (unbilligen) Ergebnis führen, dass die Eintragung der E.V. gelöscht würde, obwohl (nachfolgende) Anträge von weiteren Gläubigern mit weit höheren Forderungen deswegen nicht zur Abgabe der E.V. führten, weil eben die Schuldnerin die E.V. innerhalb der letzten 3 Jahre bereits abgegeben hat ? Andererseits ist das Löschungsverfahren ein streng formelles Verfahren.

    Wie werden solche Fälle bei anderen Gerichten gehandhabt ? Bereits jetzt Danke für Mithilfe.

  • Aber sicher muss gelöscht werden!
    In dem Verfahren, in dem die Schuldnerin die EV abgegeben hat, hat sie doch den Gläubiger befriedigt. Andere Gläubiger interessieren nicht. Die erfahren sicher sehr bald, dass die Schuldnerin inzwischen gelöscht ist und stehen mit dem nächsten EV-Antrag vor der Tür.

  • Zitat von heidebär

    Aber sicher muss gelöscht werden!
    In dem Verfahren, in dem die Schuldnerin die EV abgegeben hat, hat sie doch den Gläubiger befriedigt. Andere Gläubiger interessieren nicht. Die erfahren sicher sehr bald, dass die Schuldnerin inzwischen gelöscht ist und stehen mit dem nächsten EV-Antrag vor der Tür.



    *Vollkommen zustimm!*

    In einem anderen Forum hatte ich gerade das Beispiel aus meiner Ausbildungszeit erwähnt, wo unsere Ausbilderin einmal diverse Anträge gegen den gleichen Schuldner hatte. In einer (recht billigen) Sache ist die e.V. abgenommen worden ohne den Hinweis, dass zugleich auch für die anderen Sachen die e.V. abgenommen wurde. In der Schuldnerkartei stand daher nur die billige Sache. Diese wurde abgelöst, der Schuldner gelöscht und das war´s. Bei einem etwas anderen Ablauf ist die gleiche Konsequenz zu ziehen: Zu löschen ist individuell die Sache, für die eine Erledigung durch Zahlung nachgewiesen wird. Andere Gläubiger werden schon dafür sorgen, dass der dann nicht mehr in der Kartei vermerkte Schuldner schnell wieder reinkommt... :teufel:

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