BerH für Zuweisung eines Studienplatzes

  • Hallo Leute, ich habe folgenden Fall vorliegen und bin unschlüssig, ob BerH zu gewähren ist.
    Die Antragstellerin hat sich für das Wintersemester 2008/09 an einer FH beworben. Sie hat trotz Härtefallantrag ( :gruebel:) einen Ablehnungsbescheid erhalten.
    Es liegt eine eidestattliche Versicherung vor, dass sie sich zunächst selbst mit der zuständigen Mitarbeiterin der FH mit der Bitte um Aufklärung in Verbindung gesetzt hat und von dort erklärt wurde, dass man sich für einen anderen Bewerber entschieden hat und der Härtefallantrag keine Berücksichtigung findet.
    Da eine Klärung nicht herbeigeführt werden konnte bedurfte es anwaltlicher Hilfe.
    Meine Fragen nun:
    Was ist ein Härtefallantrag?
    Hätte es auch kostenfreie Möglichkeiten zur Einholung eines Rates gegeben?
    Ist die Angelegenheit überhaupt BerH fähig? ( m.E. handelt es sich um Hilfe zur Lebensführung)
    Hoffe ihr könnt mir helfen...

  • Ich würde mal nachfragen mit welcher Begründung der Antrag gestellt wurde. Erläuterungen zum Härtefallantrag mit Negativliste (ganz unten) findest Du hier

  • Mit BerH kenne ich mich nicht im einzelnen aus, aber es könnte evtl. schon eine rechtliche Komponente geben und nicht nur Hilfe zur Lebensführung, da ich folgenden Fall aus dem weiteren Bekanntenkreis kenne:

    ein junger Mann hat sich an einer FH beworben und Absage erhalten (ob mit oder ohne Härtefall weiss ich nicht), daraufhin wollte er wissen, aus welchen Gründen er im Auswahlverfahren gescheitert ist. RA hat rausgefunden, dass die FH die Regelungen des Auswahlverfahrens offenzulegen hat - ob soziale Komponenten Vorrang haben oder die Noten etc. - und hat die FH hierzu aufgefordert unter Klagandrohung.
    Die FH wollte allerdings ihr Verfahren nicht offenlegen (vermutlich haben die keine festen Regeln, sondern entscheiden nach Nase oder Vitamin B) und haben stattdessen doch einen Studienplatz angeboten.

    Offensichtlich muss man sich nicht mit jeder Absage zufriedengeben, sondern hat doch mehr Rechte als man zunächst annimmt. Vielleicht gibts ja auch Rechte aus dem Gleichstellungsgesetz? Wenn hier ein Härtefall vorgetragen wird, muss das doch zumindest nachprüfbar sein.
    Jedoch weiss ich nicht, in welcher Rechtsform die Absage erfolgt - ist das nur ein Schreiben oder muss/kann eine FH einen Bescheid erlassen mit Rechtsmittelmöglichkeit?

    vielleicht kann Dein Kandidat das Schreiben der FH vorlegen, und dann bist Du schlauer. Wenn Du da dann auch nicht durchblickst, tendiere ich - aus dem Bauch heraus - eher zur Beratungshilfe als zur Ablehnung...

    Aber ich bin sicher, hier werden sich noch einige BerH-Profis melden!!

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • In solchen Fällen geben wir dieses Merkblatt raus (gabs mal im Intranet) und einen Vorschlag über die Folmulierung der Klage (den ich leider hier nicht reinkopiert kriege):


    Wegweiser zum Einklagen auf einen Studienplatz



    1. Informiert euch zunächst bei den zuständigen Fachschaften oder beim RefRat über eure Klageaussichten. Berücksichtigt vor allem die aktuellen Zulassungszahlen. Die Erfolgschancen einer Klage sind von Fach zu Fach verschieden. Einige Fachbereiche (z.B. Medizin) lassen sich von RechtsanwältInnen vertreten, dann wird's teuer.
    2.Habt ihr euch überhaupt noch nicht beworben, besorgt euch aus dem Immatrikulationsbüro einen Zulassungsantrag und bewerbt euch wie im Antrag vorgegeben auf Zulassung zu dem von euch gewünschten Studienplatz zum angestrebten Semester. Sollte der N.C. so hoch liegen, daß ihr mit einer Ablehnung rechnet, stellt ihr parallel zur normalen Bewerbung in einem fromlosen Schreiben einen Anrtag auf Zulassung zu einem "Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität".
    Habt ihr auf die erste Bewerbung bereits einen Ablehnungsbescheid erhalten, so genügt es, wenn ihr euch mit einem formlosen Antrag (Adresse, Bewerb.-Nr., ggf. ImmatrikulationsNr., Datum etc.) auf einen Studienplatz zum angestrebten Semester im gewünschten Fach außerhalb der festgesetzten Kapazität bewerbt.
    Sollte trotz dem parallel zur normalen Bewerbung gestellten Außerkapazitätsantrag nach Ablehnung der normalen Bewerbung keine Reaktion der Universität auf den letztgenannten Antrag erfolgen, stellt ihn vorsichtshalber noch mal, weil die Univerwaltung den Außerkapazitätsantrag gelegentlich ignoriert, wenn er nicht erst nach Ablehnung der gewöhnlichen Bewerbung gestellt wurde.


    Zur Erklärung: Vor dem Gericht macht ihr geltend, daß die Uni bei der Berechnung der Kapazitäten des angestrebten Studiengangs (d.h. Anzahl der Studierenden, die pro Semester in einem Studiengang immatrikuliert werden, wonach sich auch der N.C. des Faches richtet) weniger Studienplätze zur Verfügung gestellt hat, als bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten eigentlich hätten zur Verfügung stehen können. Dazu ist die Uni aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes verpflichtet. Diese Argumentation macht ihr durch den Antrag „auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität" geltend. Insofern stellt dieser Antrag eine bloße Klagevoraussetzung dar. Lehnt die Uni eure Bewerbung ab, so stellt sie damit die Behauptung auf, daß die Kapazitäten voll ausgeschöpft seien. Diese Behauptung muß die Uni aber beweisen. Erst wenn ihr dieser mit hohem rechnerischem Aufwand verbundene Beweis gelingt, wird das Gericht eure Klage zurückweisen.


    3. Für ZVS-Studiengänge bewerbt ihr euch zunächst bei der ZVS in Köln, von der ihr eine Ablehnung erhalten müßt. Um eine Studienplatzzuweisung an eine andere Uni zu vermeiden, solltet ihr auf dem ZVS-Formular im entsprechenden Formfeld ankreuzen, daß nur euer Erstwunsch berücksichtigt werden soll. Nachdem ihr eine Ablehnung erhalten habt, bewerbt ihr euch bei der Humboldt-Uni gleich auf einen „Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität". Mit diesem Schreiben macht ihr geltend, daß die der ZVS gemeldeten Studienplätze zu knapp berechnet worden seinen.


    4.Nach einigen Wochen wird eurer Bewerbung (immer) eine Ablehnung folgen. Gegen die Ablehnung zur Bewerbung auf den „Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität" erhebt ihr dann innerhalb eines Monats vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage und fordert den Erlaß einer einstweiligen Verfügung:
    Verwaltungsgericht Berlin
    Kirchstraße 7
    10557 Berlin
    U-Bhf. Turmstraße (Mo-Fr von 8.30 bis 13.00 Uhr).


    5. Im Verwaltungsgericht erhaltet ihr beim Pförtner entsprechende Vordrucke für die Verpflichtungsklage und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, zu deren Ausfüllung ihr in der "Rechtsantragsstelle" professionelle Unterstützung findet. Die BeamtInnen dort sind verpflichtet, den Antrag kostenlos so mit euch auszufüllen, wie er eurem Klagebegehren entspricht. In der Regel werdet ihr dort auch mit Infomaterialien zum Einklagen versorgt.


    6. Die Klageerhebung kostet euch bei einem geschätzten Streitwert von 4000,- DM auf jeden Fall 40,- € Verwaltungsgebühren. Diese fallen an, wenn ihr die Klage erhebt und werden verlangt, wenn euch der Rechtsschutz versagt wird oder ihr die Klage zurückzieht. Auf Antrag kann das Gericht aber Prozeßkostenhilfe gewähren. Dabei wird auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sowie auf die Erfolgsaussichten der Klage abgestellt.


    7.Im Verfahren um die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes (einstweilige Anordnung, einstweilige Verfügung, Eilverfahren) entscheidet das Gericht innerhalb von 2 bis 3 Monaten, ob es zur Sicherung oder Regelung eures Begehrens eine einstweilige Anordnung erläßt. In diesem Verfahren ohne mündliche Verhandlung wird durch Beschluß entschieden und den Prozeßbeteiligten zugestellt. Mit einer Entscheidung über die Gewähr eines einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch nicht vor Ende November im Wintersemester (bzw. April im Sommersemester) zu rechnen.
    Der Rechtsschutz des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (oder einstweiligen Anordnung) ist das eigentlich Wichtige, da ihr im Falle einer Positiventscheidung vorbehaltlich immatrikuliert werden könnt, auch wenn die Klage noch länger dauert. So habt ihr schon mal einen Fuß in der Tür und genießt - auch bei negativem Ausgang der Klage - nach zwei Jahren Vertrauensschutz, der euch vor einer Exmatrikulation schützt.
    8.Da die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes meist als Vorentscheidung zur Hauptsache gewertet wird, reagiert die Uni aus Erwartung, in der Streitsache zu unterliegen, mit dem Angebot eines Vergleiches. Der Deal ist, daß ihr eure Klage zurückzieht und im Gegenzug endgültig zum Studium an der Humboldt-Uni zugelassen werdet. Sollten sich mehr BewerberInnen auf einen Studienplatz einzuklagen versuchen, als auch nach Erweiterung der Kapazität zur Verfügung stehen, wird unter den BerwerberInnen gelost.
    Gelegentlich versucht die Uni euch auch die ihr (angeblich) entstandenen Anwaltskosten aufzubürden. Die können z.T. ziemlich hoch sein und bereits bei bloßer Klageerhebung anfallen. Dann ist es ratsam, eine Anwältin bzw. einen Anwalt zu Rate zu ziehen, die/der die Kosten herunterhandelt (RefRat-Rechtsberatung besuchen). Ist die Uni nicht zu einem Vergleich bereit, muß das Gericht entscheiden.


    9. Wann solltet ihr die Klage auf jeden Fall zurückziehen? Grundsätzlich schickt euch das Gericht alle Schriftsätze und Entscheidungen, die in eurer Sache anfallen zu. Ihr solltet also nicht in Panik verfallen, wenn das Gericht nicht sofort über euren Antrag entscheidet. Ihr verpaßt nichts! Verzögerungen können sich auch daraus ergeben, daß die berlinweit über 1000 Klagen pro Semester - nach Studiengängen sortiert - gesammelt und zusammen abgeurteilt werden. Lehnt das Gericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab, steht es um eure Einklagechancen mehr als schlecht. Zur Vermeidung weiterer Kosten ist in solchen Fällen dringend zum Rückzug der Klage zu raten. Gleiches gilt, wenn sich die Universität trotz Rechtsschutzgewähr nicht zu einem Vergleich bereit erklärt und dies innerhalb der einschlägigen Fristen auch nicht in Aussicht stellt. Dann ist davon auszugehen, daß sie bereits Kapazitätsberechnungen unternommen hat, die belegen, daß tatsächlich keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen.

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