§ 1686 BGB und was nun?

  • Hi zurück und willkommen hier im Forum! :blumen:


    Erfolgte zuvor Verurteilung (bzw. Beschluß)? Dann doch Kostenentscheidung.

    Wurden die Zeugnisse nach Antragstellung herausgegeben? Bestand Anlaß zur Antragstellung?

    Vielleicht hilft § 81 FamFG?

  • bisher wurde kein Beschluß erlassen. Die Zeugnisse wurden nach Antragstellung herausgegeben. Ob Anlaß zur Antragstellung gegeben war, hmmm, Ag sagte, dass das Kind nicht wollte, dass die Mutter die Zeugnisse sieht, er hat nach dem Willen des Kindes gehandelt....

  • So, habe jetzt auch eine nette § 1686 BGB -Sache hier auf meinem Schreibtisch.

    Brauche mal eure Meinung, ob es sinnvoll erscheint (ob es überhaupt zulässig ist?) einen Verfahrensbeistand für die Kinder zu bestellen.

  • Ich sage mal so (man möge mir die flapsigen Bemerkungen entschuldigen):

    Kindesvater und Kindesmutter haben schwer einen an der Klatsche. Hier laufen zig Verfahren bezüglich der elterlichen Sorge u.a.

    Insgesamt haben die beiden 4 Kinder. Drei davon leben bei der Mutter (hier gemeinsame elterliche Sorge), eins lebt beim Vater (Vormundschaft, aber Verbleibensanordnung beim Vater).

    Der Vater begehrt die Auskunft bezüglich der drei bei der Mutter lebenden Kinder. Er hat einen teilweise Umgangsausschluss aufgrund seines fragwürdigen Verhaltens.

    Ich kann nicht ausschließen, dass er mit seinem Verhalten auch im vorliegenden Verfahren eine Kindeswohlgefährdung herbeiführt.

  • Das kommt doch immer darauf an, über was konkret man Auskunft verlangt.

    Wenn ich gerne Informationen möchte über die schulischen Leistungen (Zeugnisse) oder über das gesundheitliche Wohlbefinden ganz allgemein: Wo soll da das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden ?

    Siehe hierzu Anmerkungen im Palandt Rn 5 (betrifft also nur faktisch nur die Frage, dass mit den Auskünften kein Missbrauch betrieben werden kann).

    Ich weiß nicht, ob dafür wirklich ein Verfahrensbeistand nötig sein soll, der dann aus der Staatskasse oder dem Kindesvermögen 350 € abkassiert. Es wird ja auch nicht in jedem Umgangsrechtsverfahren ein Verfahrensbeistand bestellt, obwohl hier das Kind genauso (eigentlich noch mehr) von der Entscheidung betroffen ist. Die Fälle, wo es in der Regel erforderlich ist, sind ja in § 158 aufgezählt, ansonsten hat man die Erforderlichkeit nach eigenem Ermessen zu prüfen.

  • Es dreht sich vorliegend um die Auskunft über den Gesundheitszustand der Kinder.

    Nach der Aussage des Antragstellers = Kindesvater soll die Mutter den Kindern verboten haben, ihn über ihren Gesundheitszustand zu berichten.

    Eine Kindeswohlgefährdung sehe ich in Hinblick auf das Verhalten des Antragstellers in anderen Verfahren. Seine Kinder haben teilweise Angst vor ihm und wünschen keinen Kontakt (obwohl er selbst immer das Gegenteil behauptet und die Kindesmutter beschuldigt, die Kinder entsprechend zu beeinflussen). Er hat darüber hinaus auch schon Hausverbot in den jeweiligen Schulen bzw. KiTas und in einigen Krankenhäusern.

  • Natürlich musst du den gesamten Fall selbst einschätzen ! Ich persönlich kann allerdings noch immer nicht verstehen, was für einen Missbrauch (gegenüber dem Wohl der Kinder) der Vater betreiben könnte, wenn er weis, in welchem gesundheitlichen Zustand sich die Kinder befinden. Geht es ihnen gut, wird er nichts machen, und geht es ihn nicht gut, kann er praktisch auch nicht viel anderes machen, als vielleicht erneut rechtlich gegen die Kindesmutter vorzugehen, damit diese sich mehr um das Wohl der Kinder sorgt.

    Mal einen Beispielfall von mir, der auch sehr extrem war:

    Vater, 4 Kinder, hat 2 davon missbraucht, Ergebnis: 4 Jahre Freiheitsentzug
    Aus der JVA: Antrag auf Auskunft zu Gesundheit, schulischen Leistungen, wollte zudem aktuelle Fotos der Kinder haben
    Habe ich damals abgelehnt.
    Er legte Beschwerde ein, meine OLG hat ihm alles zugesprochen, sogar die Bilder, die die KM extra anfertigen musste.

    Ich hatte damals sogar noch eine DAB bekommen, weil ich doch dem Ki..schä.. in einem Schreiben vorgeworfen hatte, dass er sich damals auch nicht um das Wohl der Kinder gekümmert hätte und die Kinder von ihm bislang noch nie einen Cent Unterhalt erhalten hatten. Mein Direktor gab mir zu verstehen, so etwas könne man nicht schreiben, er deutete die DAB in einen Befangenheitsantrag um, dem stattgegeben wurde, sodass meine Kollegin die (ablehnende) Entscheidung treffen musste. Man sieht daran, wie hoch die Trauben hängen, wenn es darum geht, ein Auskunftsrecht zu verweigern.

  • Werde mir das am Wochenende noch einmal in Ruhe durch den Kopf gehen lassen.

    Danke auf jeden Fall für eure Meinungen hierzu. :daumenrau

  • Habe auch einen Fall nach § 1686 BGB : Der Kindesvater ist zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er Frauen überfallen und schwer verletzt hat. Er will Fotos der Kinder und Berichte, die Kindesmutter weigert sich.
    Muss ich zwingend einen Termin zur persönlichen Anhörung anberaumen ?

  • Hallo!

    Habe nun auch einen Antrag auf Herausgabe der Zeugnisse vom gemeinsam sorgeberechtigten Vater (mit Antrag auf VKH mit Beiordnung).
    Die Mutter gibt an, der Vater könne sich selbst die Zeugnisse von der Schule aushändigen lassen. Da er seit Jahren keinen Umgang mit den Kindern pflegt, möchten die Kinder nicht, dass er die Zeugnisse bekommt. Sie weigert sich daher, die Zeugnisse in Kopie zu übersenden.
    M.E. hätte der Vater sich selbst an die Schule wenden können.
    Der Vater gibt nun an, er kenne die Schule der Kinder nicht. Die Mutter hat gegenüber dem JA den Namen der Schule mitgeteilt.
    Darf ich dem Vater den Bericht des JA schicken? Er könnte sich dann selbst an die Schule wenden und um Aushändigung der Zeugnisse bitten. Dann hätte sich doch das Verfahren erledigt?
    Oder muss das Verfahren mit Anhörung der Beteiligten durchgeführt werden?

  • Da drängt sich mir zunächst die Frage auf: Wieso kann ein Vater, der das Sorgerecht mit ausübt, nicht wissen, in welche Schule seine Kinder gehen? In dieser Konstellation entscheidet er das doch selbst mit (Anmeldung für eine Schule)?

    Und sollte er es tatsächlich nicht wissen, fällt unter § 1686 BGB natürlich auch die Auskunft, in welche Schule die Kinder gehen. Dies hat dann die Kindesmutter auf Anordnung des Gerichts dem Vater mitzuteilen. Wenn er dies dann kennt, kann er sich unter Bezug auf sein Sorgerecht tatsächlich (auch) an die Schule wenden, um dort näheres zu erfahren, obwohl letztlich im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts beide Elternteile verpflichtet sind, im Rahmen ihres gemeinsamen Sorgerechts gemeinsam zum Wohle der Kinder zu handeln. Daraus würde ich durchaus herleiten, dass die Kindesmutter verpflichtet ist, dem Vater Auskunft zu geben über das, was sie über die schulischen Ergebnisse weiß. Und darauf, ob die Kinder wollen, ob ihr Vater von den schulischen Ergebnissen etwas erfährt oder nicht, kommt es bei gemeinsamen Sorgerecht wohl kaum an. Anzuhören sind natürlich alle Beteiligten, aber wenn die Kinder und ihre Mutter nicht mehr vortragen können als bisher, sehe ich keinen Hinderungsgrund im Sinne des Kindesvaters zu entscheiden. Wenn die Kindesmutter meint, es ist nicht möglich, mit dem Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht auszuüben, so möge sie doch die entsprechenden Schritte einleiten. Solange es aber besteht, hat auch sie die entsprechenden Verpflichtungen.

  • Da drängt sich mir zunächst die Frage auf: Wieso kann ein Vater, der das Sorgerecht mit ausübt, nicht wissen, in welche Schule seine Kinder gehen? In dieser Konstellation entscheidet er das doch selbst mit (Anmeldung für eine Schule)?

    Und sollte er es tatsächlich nicht wissen, fällt unter § 1686 BGB natürlich auch die Auskunft, in welche Schule die Kinder gehen. Dies hat dann die Kindesmutter auf Anordnung des Gerichts dem Vater mitzuteilen. Wenn er dies dann kennt, kann er sich unter Bezug auf sein Sorgerecht tatsächlich (auch) an die Schule wenden, um dort näheres zu erfahren, obwohl letztlich im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts beide Elternteile verpflichtet sind, im Rahmen ihres gemeinsamen Sorgerechts gemeinsam zum Wohle der Kinder zu handeln. Daraus würde ich durchaus herleiten, dass die Kindesmutter verpflichtet ist, dem Vater Auskunft zu geben über das, was sie über die schulischen Ergebnisse weiß. Und darauf, ob die Kinder wollen, ob ihr Vater von den schulischen Ergebnissen etwas erfährt oder nicht, kommt es bei gemeinsamen Sorgerecht wohl kaum an. Anzuhören sind natürlich alle Beteiligten, aber wenn die Kinder und ihre Mutter nicht mehr vortragen können als bisher, sehe ich keinen Hinderungsgrund im Sinne des Kindesvaters zu entscheiden. Wenn die Kindesmutter meint, es ist nicht möglich, mit dem Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht auszuüben, so möge sie doch die entsprechenden Schritte einleiten. Solange es aber besteht, hat auch sie die entsprechenden Verpflichtungen.


    :daumenrau

  • Hallo,
    ich habe jetzt auch meinen ersten Antrag gem. § 1686 BGB auf dem Tisch. Die Eltern haben hier zig Verfahren und der KV legte nach fast jeder Entscheidung diverse Befangenheitsanträge ein.

    Es besteht vorliegend gemeinsame elterliche Sorge, außer beim Aufenthaltsbestimmungsrecht... da hat die KM die alleinige Sorge. Der KV hat jede Woche Umgang mit dem Kind (8 Jahre alt) und verlangt jetzt, dass die KM zu einer Berichterstattung alle 2-3 Wochen verpflichtet wird (bzgl. Aufenthalt, mit wem das Kind Umgang hat, wer ihn aus der Schule abholt, Ernährung, schulische Angelegenheiten, Freizeit,..) Warum er das Kind nicht selbst fragen kann um auf dem Laufenden zu bleiben, verstehe ich irgendwie nicht.


    1. Muss ich die Beteiligten jetzt alle gemeinsam persönlich anhören oder kann ich das auch in getrennten Anhörungen machen? Oder gelte ich dann auch gleich als befangen?

    2. Das Jugendamt hat den Antrag bereits z.K. übersandt bekommen, äußert sich dazu aber nicht. Muss ich das JA jetzt weiter involvieren?

    3. Kann ich die KM überhaupt verpflichten so oft Bericht zu erstatten? Im Kommentar steht etwas von viertel- bis halbjährig...


    Kann mich bitte jemand mit seinen Erfahrungen erhellen? Ich möchte bei dieser Akte nicht wg. einem Verfahrensmangel aufgehoben werden... :D

    Ich wünsche euch schon mal ein schönes Wochenende!

  • so ein nettes Verfahren hatte ich auch. Da wurde gegen alles, was ich entschieden hatte, Rechtsmittel eingelegt. Aber ich wurde immer gehalten :)

    Also,

    du musst die Eltern persönlich anhören nach § 160 FamFG. Du kannst sie getrennt anhören, das empfiehlt sich bei den meisten zerstrittenen Parteien ja meistens auch. Die Kinder höre ich auch immer persönlich an. Da hast Du das Recht, dass weder Elternteil noch ein Rechtsanwalt anwesend sind.

    Ob zusätzlich ein VB bestellt wird, musst Du selbst entscheiden. Ich habe das nicht gemacht, wenn sich die Kinder schon klar selbst äußern konnten.

    Das Jugendamt höre ich an gem. § 162 FamFG. In der regel bekomme ich auch eine Antwort. Evt. musst Du da vielleicht noch einmal an eine Stellungnahme erinnern. Wenn die das nur zur Kenntnis bekommen, fühlen sie sich vielleicht nicht veranlasst, Stellung zu nehmen?

    Wenn Du dann weißt, ob Du den Auskunftsanspruch bejast, dann machst Du einen Beschluss. Man sollte die Verpflichtung nicht zu eng setzen, bei uns ist halbjährliche Auskunft Standard. Wenn es natürlich eine akute Krankheit gibt o.ä., dann ist ggf. auch eine engere Auskunftsfrist zu setzen.

    Wenn Du weitere allg. Informationen brauchst oder konkrete Fragen hast, gern PN


    LG

  • Guten Morgen,

    ich hänge mich mal dran: Habe jetzt auch ein Verfahren, in dem ich im Ergebnis das Auskunftsrecht bejahen würde. Ich bin mir jedoch nicht sicher, inwieweit ich die Auskunftsverpflichtung in dem Beschluss fassen bzw. konkretisieren muss. Welche Angaben muss der Beschluss inhaltlich enthalten? Habe einen solchen Beschluss leider noch nie gemacht.
    Das Kind hat in der persönlichen Anhörung zudem mitgeteilt, dass er ungern möchte, dass sein leiblicher Vater Bilder von ihm erhält. Kann man das "ausschließen"?

    Viele liebe Grüße :)

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