§ 1365 BGB?

  • d.h. im Ergebnis:

    ein vorhergehender SH -Gläubiger hat z.B. mit den Antragsunterlagen eine Abschrift der E.V. mit eingereicht, die in der Grundakte ist und aus der Du die Vermögensverhältnisse des Eigentümers ersehen und auch für eine ZwVfg verwerten kannst.

    Denn wie willst Du sonst positiv Bescheid wissen und es auch schreiben können, wie die Vermögenssituation eines Eigentümers ist (so gut kenn ich nicht mal die finanz. Situation meines Nachbarn :):))

  • Ja, so ist es, denn wir ermitteln grundsätzlich nicht!
    Gefunden bei Juris:
    OLG München, Beschluss vom 09.01.2007, 32 WX 176/06
    Leitsatz:
    1. Das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der eine Eigentumsumschreibung bewilligende Verkäufer in einem Grundstückskaufvertrag über sein nahezu gesamtes Vermögen im Sinne des § 1365 Abs. 1 BGB verfügt.
    2. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Sachlage, die das Grundbuchamt zu einer Antragszurückweisung oder einer Zwischenverfügung veranlassen müssten, lassen sich nicht lediglich aus dem Wert des übertragenen Grundbesitzes ableiten.

  • Naja, mir ist jetzt erst klar geworden, dass gerade auch die Passage aus dem Schöner/Stöber wohl eher für den Notar relevant ist und weniger für uns Grundbuchrechtspfleger. Bei mir dauerts immer ein bißchen länger. :strecker Vielen Dank an alle für die Aufklärung!

  • Im Grundbuch ist Herr A als Alleineigentümer eingetragen.
    In Abt. II wurde aufgrund einstweiliger Verfügung eingetragen: Dem Eigentümer ist es untersagt, die Grundstücke ohne Zustimmung der Ehefrau B zu verkaufen oder zu veräußern.
    Hintergrund der einstweiligen Verfügung war, dass ein Verkauf beabsichtigt war und die Grundstücke den im wesentlichen das gesamte Vermögen des Ehemannes darstellen.

    Der Ehemann bestellt nunmehr eine Grundschuld über 300.000 EUR mit 10% Zinsen für eine Privatperson.
    Nach Urteil des BGH v.7.10.2011 - V ZR 78/11 ist nicht jede Belastung eines Grundstücks, welches das alleinige oder wesentliche Vermögen des verfügenden Ehegatten darstellt zustimmungsbedürftig, sondern nur die nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Belastungen, die den Wert des Grundstücks ausschöpfen.

    Die Grundstücke sind über die Bodenrichtwertkarte mit Bauland als auch mit Landwirtschaft als Nutzung abrufbar.
    Der Wert beträgt bei Bauland 155 EUR/qm und bei Landwirtschaft 2,25 EUR.
    Die Grundstücke sind in der Erläuterung mit B (baureifes Land) und bei Art der Nutzung mit "SO" (sonstiges Sondergebiet) und "MED" (Gesundheitseinrichtungen) bezeichnet. In unmittelbarer Nähe befindet sich ein Klinikum.
    Im ALB werden die Grundstücke mit der Nutzungsart "Platz" angezeigt und sind unbebaute zusammenhängende Splitterflächen mit insgesamt 5.044 qm.

    Ist vom höheren Bodenrichtwert von 155 EUR auszugehen, beträgt der Wert der Grundstücke 781.820 Euro - dann dürfte der Eigentümer die Grundschuld ohne Zustimmung der Ehefrau eintragen lassen - auch unter Berücksichtigung der Zinsen für zweieinhalb Jahre.

    In der näheren Umgebung ist dann reines Wohngebiet mit 210 EUR/qm ausgewiesen, so dass wohl der Wert von 155 EUR/qm plausibel erscheint.

    Oder muss ich wegen des eingetragenen Veräußerungsverbotes prinzipiell davon ausgehen, dass jegliche Verfügung über die Grundstücke der Zustimmung der Ehefrau bedarf?

    Wie seht Ihr das?

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

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