§ 1365 BGB?

  • Hallo Leute,

    Ehefrau F ist Alleineigentümerin eines Grundstückes, bebaut mit einem Haus.

    Die dinglich abgesicherten Verbindlichkeiten übersteigen den Wert des Hauses um ca. 200%.

    Das Grundstück stellt den einzigen "positiven" Vermögenswert der Frau dar.

    Sie will verkaufen, um ihre Schulden zu reduzieren; eine Mitwirkung des Ehemannes M kommt nicht in Betracht.

    Ist das im Hinblick auf § 1365 BGB ein Problem?

    Ich denke nein, denn "Vermögen" hat sie ja nicht; sie hat im Ergebnis nur Schulden, die das "Vermögen" übersteigen und durch den Verkauf nur reduziert werden.

    Oder sehe ich das falsch?


    Gruß HansD

  • Schwierig...

    Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass es nicht geht, den § 1365 BGB außer Acht zu lassen.

    Zwar sind die Schulden höher als das Vermögen (es liegt eine Überschuldung vor), dennoch hat sie ja noch "positives Vermögen", nämlich das Hausgrundstück. Wenn sie dieses verkauft, hat sie gar kein Vermögen mehr (nur noch Schulden). Also würde sie mit dem Verkauf über ihr gesamtes Vermögen verfügen.

    Wie gesagt, rein aus dem Bauch heraus. Es gibt sicher schlauere Leute, die was dazu sagen können und werden. :)

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Ich würde hier erst mal sagen, dass das die Grundbuchrechtspfleger nicht interessiert, soweit man in dem Vertrag keine Angaben macht.

    Habe im Büro einen "netten" Aufsatz über dieses Thema, muss also nächste Woche (eigentlich Urlaub, aber muss eh hin) mal nachschauen.

    Vermögen ist doch wohl faktisch nicht da! Mal nebenbei gefragt, welche Banken finanzieren 200% über Objektwert???

    Ich würde - vorbehaltlich meiner Nachleserei - hier den 1365 nicht beachten.

  • Ich würde hier erst mal sagen, dass das die Grundbuchrechtspfleger nicht interessiert, soweit man in dem Vertrag keine Angaben macht.



    Aber der Notar kann m. E. in die Haftung genommen werden...




    Klar, aber das Objekt ist doch hier über 200% dinglich (!) belastet. Es bestehen darüber hinaus weitere Schulden.

    Ich sehe hier kein "Vermögen", über das sie verfügt. Sie reduziert Schulden.

    Aber wie gesagt: Montag.

  • M.E. ist hier die Ehegattenzustimmung gem. § 1365 BGB erforderlich. Vermögen im Sinne des § 1365 BGB ist das Aktivvermögen, von welchem dingliche Belastungen abzuziehen sind. Da die Ehefrau sonst kein Vermögen besitzt und ihr nach dem Verkauf kein Restvermögen verbleibt, liegt mit dem Verkauf eine Verfügung über ihr gesamtes Vermögen vor, so dass § 1365 BGB Anwendung finden dürfe.

  • Wie Notariatsfee: vgl. Palandt, Rn. 2 mwN.

    Wenn sie Schulden reduzieren will, kommt eine Zustimmungsersetzung nach Abs. 2 in Betracht, wenn Ehemann nicht mitspielt.

  • § 1365 ist meiner Meinung nach zu beachten - wie Notariatsfee. Allerdings sehe ich es auch so, dass der Notar hier die Pflicht hat, in der Protkollierung nachzufragen, ob Sie verheiratet ist. Mir haben hier meine Notare aber auch erzählt, dass das manchmal nicht so einfach ist, da die Leute manchmal ....! Nach einer Entscheidung vom Thür. OLG, die ich leider nicht mehr finde :oops:, ist das Grundbuchgericht wohl generell in der Pflicht den § 1365 BGB zu prüfen.

  • M.E. ist hier die Ehegattenzustimmung gem. § 1365 BGB erforderlich. Vermögen im Sinne des § 1365 BGB ist das Aktivvermögen, von welchem dingliche Belastungen abzuziehen sind. Da die Ehefrau sonst kein Vermögen besitzt und ihr nach dem Verkauf kein Restvermögen verbleibt, liegt mit dem Verkauf eine Verfügung über ihr gesamtes Vermögen vor, so dass § 1365 BGB Anwendung finden dürfe.



    Schöner ausgedrückt ;), stimmt aber mit meiner Meinung in #2 überein.

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • M.E. ist hier die Ehegattenzustimmung gem. § 1365 BGB erforderlich. Vermögen im Sinne des § 1365 BGB ist das Aktivvermögen, von welchem dingliche Belastungen abzuziehen sind. Da die Ehefrau sonst kein Vermögen besitzt und ihr nach dem Verkauf kein Restvermögen verbleibt, liegt mit dem Verkauf eine Verfügung über ihr gesamtes Vermögen vor, so dass § 1365 BGB Anwendung finden dürfe.


    M.E. ist hier die Ehegattenzustimmung gem. § 1365 BGB erforderlich. Vermögen im Sinne des § 1365 BGB ist das Aktivvermögen, von welchem dingliche Belastungen abzuziehen sind. Da die Ehefrau sonst kein Vermögen besitzt und ihr nach dem Verkauf kein Restvermögen verbleibt, liegt mit dem Verkauf eine Verfügung über ihr gesamtes Vermögen vor, so dass § 1365 BGB Anwendung finden dürfe.



    Schöner ausgedrückt ;), stimmt aber mit meiner Meinung in #2 überein.



    Nachdem ich mich nunmehr "schlau" gemacht und mein Bauchgefühl in den Keller geschickt habe :oops: stimme ich Notariatsfee und Polli absolut zu! Die Belastungen sind hier nicht relevant. Grundvermögen ist vorhanden.

  • :oops::oops::oops:

    Das lag vor meiner Nase:

    Schöner / Stöber 14. Auflage, Rd-Nr. 3356:

    "Da Vermögen im Sinne des § 1365 BGB das Aktivvermögen ist, bleiben persönliche Verbindlichkeiten sowohl hinsichtlich des Verfügungsgegenstandes wie hinsichtlich des Restvermögens außer Betracht. Dagegen sind dingliche Belastungen (Grundpfandrechte, Reallasten usw.) sowohl bei der Wertberechnung des verbleibenden Vermögens wie bei der Wertberechnung des veräußerten Gegenstandes vom Aktivwert abzuziehen."

  • Ich klemm´mich mal mit ran. Irgendwie verstehe ich das nicht so richtig.
    Habe hier gerade den Fall, dass der Ehemann sein Grundstück veräußern will. Angesichts der Vorschrift § 1365 BGB gibt er an, dass er zwar verheiratet sei, aber lediglich über belastetes Vermögen verfügt.

    Das stimmt wohl auch, da das Grundstück gerade mal 70.000 EUR Wert ist, aber mit einer Grundschuld in Höhe von rund 115.000 EUR belastet ist.

    Wenn ich jetzt Schöner/Stöber lese und vielleicht auch richtig verstehe, dann müsste ich die 115.000 EUR den 70.000 EUR gegenrechnen und übrig bleibt nichts. Mithin brauch ich doch § 1365 BGB keine Beachtung schenken oder was? :gruebel:

  • Voraussetzung für die Gegenrechnung wäre, ob und inwieweit die Grundschulden tatsächlich noch valutiert sind. Unabhängig davon müßte für eine Anwendung der § 1365 BGB der Erwerber aber auch wissen, daß der Veräußerer über sein ganzes Vermögen verfügt. Weder dafür, daß dies der Veräußerer tut, noch dafür daß es der Erwerber weiß, ergeben sich hier Anhaltspunkte.

  • Zaphod ist zu zustimmen. Hierzu auch OLG München, 34 Wx 059/09, Beschluss vom 10.9.2009.
    Leitsatz:
    Hat ein Ehegatte über ein Grundstück verfügt, darf das Grundbuchamt auch dann, wenn konkrete Tatsachen Anlass zur Vermutung geben, dass es sich um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Ehegatten handelt, den Eintragungsantrag nur beanstanden, wenn auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erwerber dies weiß. Allein die nicht weiter substantiierte Behauptung der Kenntnis durch den anderen Ehegatten genügt hierfür nicht.
    Gefunden bei Beck-online.

  • Angesichts der Vorschrift § 1365 BGB gibt er an, dass er zwar verheiratet sei, aber lediglich über belastetes Vermögen verfügt.

    Das gibt mir also keinen Grund zur Beanstandung? :gruebel:

  • Angesichts der Vorschrift § 1365 BGB gibt er an, dass er zwar verheiratet sei, aber lediglich über belastetes Vermögen verfügt.

    Das gibt mir also keinen Grund zur Beanstandung? :gruebel:



    Nein, denn nur die positive Kenntnis der Beteiligten führt zur Unwirksamkeit und nur die positive Kenntnis, d.h. konkrete Tatsachen sind dem GBA bekannt, kann zur Beanstandung führen.

    Einmal editiert, zuletzt von karlchen (12. April 2010 um 10:13) aus folgendem Grund: Ergänzung

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