Für den Ausfall nur wenn gefordert?

  • Eine zu große Zahl von (vor allem) Banken und ihren Inkassierern gibt in der Forderungsanmeldung keinen Hinweis darauf, ob ihre Forderung nun vollständig oder fdA festgestellt werden soll. Beim Durchblättern der Unterlagen entdeckt man aber eine Lohnabtretung. Häufig genug kommen die dann auch mit Schreiben zwei Monate später, dass sie eine Lohnabtretung hätten und gerne den Arbeitgeber genannt bekommen möchten.

    Wie geht ihr mit diesen Anmeldungen um? Festgestellt (und auf das Absonderungsrecht verzichtet) oder festgestellt für den Ausfall, obwohl nichts von Absonderung oder Ausfall steht? Oder meint ihr, muss der IV hier nachhaken (ich rede jetzt nicht von Omma Liese, mit der spricht man kurz, sondern von Profi-Gläubigern, die die Unterschiede kennen)?

  • Die Forderung ist so anzumelden, dass der Insolvenzverwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger die Möglichkeit haben, die Forderung zu prüfen und den Schuldgrund zu erkennen. Ergeben sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens für den Insolvenzverwalter Unklarheiten oder ist der Vortrag des Anmeldenden nicht schlüssig, so muss der Insolvenzverwalter auf eine Ergänzung der Anmeldung hinwirken, denn der Verwalter ist im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet, auf bestehende Mängel in der Anmeldung hinzuweisen (KP-Pape § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_9174http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_11 Rn. 22).

  • Die Forderung ist so anzumelden, dass der Insolvenzverwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger die Möglichkeit haben, die Forderung zu prüfen und den Schuldgrund zu erkennen. Ergeben sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens für den Insolvenzverwalter Unklarheiten oder ist der Vortrag des Anmeldenden nicht schlüssig, so muss der Insolvenzverwalter auf eine Ergänzung der Anmeldung hinwirken, denn der Verwalter ist im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet, auf bestehende Mängel in der Anmeldung hinzuweisen (KP-Pape § 174 Rn. 22).




    anders OLG Stuttgart vom 29.04.2008, 10 W 21/08, ZInsO 2008, 627f:

    Grundsätzlich besteht keine Hinweispflicht des Verwalters auf Schlüssigkeitsmängel; lediglich in dem Fall, dass wegen Schlüssigkeitsmängeln die Forderung nicht zur Tabelle aufgenommen werden kann, ist eine Hinweispflicht gegeben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nach Münchner Kommentar und auch nach dem Gesetzeswortlaut ist der Gläubiger nach § 174 InsO nicht einmal verpflichtet bei der Forderungsanmeldung auf sein Absonderungsrecht hinzuweisen. Ein Verpflichtung zur Anzeige des Absonderungsrechts ergibt sich insoweit wohl nur aus § 28 II InsO (sollte ich was übersehen haben bin ich natürlich für einen Hinweis dankbar). Das hat aber mit der Anmeldung nichts zu tun. Deshalb kann man man m.E. eine Anmeldung nicht beanstanden, wenn das Absonderungsrecht nicht bezeichnet ist.
    Für die Feststellung ist das auch irrelevant, da "festgestellt" und "festgestellt für den Ausfall" rechtlich das gleiche ist. Die Sache mit dem Ausfall stellt eigentlich nur einen Hinweis dar, dass man mit dieser Forderung beim Schlussverzeichnis aufpassen sollte.
    Wenn ein Gläubiger ein Absonderungsrecht hat, dann muss er um ins Schlussverzeichnis zu kommen, den Ausfall nachweisen oder auf das Absonderungsrecht verzichten, egal ob in der Tabelle nun der Zusatz "für den Ausfall" vermerkt ist oder nicht.

  • ....Wenn ein Gläubiger ein Absonderungsrecht hat, dann muss er um ins Schlussverzeichnis zu kommen, den Ausfall nachweisen oder auf das Absonderungsrecht verzichten, egal ob in der Tabelle nun der Zusatz "für den Ausfall" vermerkt ist oder nicht.



    ich würde mich riesig freuen, wenn's denn so wäre, allerdings steht dies tw. im Widerspruch zu § 190, III InsO. Solange der Gläubiger selbst zur Verwertung berechtigt ist, o.k.. Ansonsten kommt man ME um die oben genannte Klippe nicht drum herum.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ....Wenn ein Gläubiger ein Absonderungsrecht hat, dann muss er um ins Schlussverzeichnis zu kommen, den Ausfall nachweisen oder auf das Absonderungsrecht verzichten, egal ob in der Tabelle nun der Zusatz "für den Ausfall" vermerkt ist oder nicht.



    ich würde mich riesig freuen, wenn's denn so wäre, allerdings steht dies tw. im Widerspruch zu § 190, III InsO. Solange der Gläubiger selbst zur Verwertung berechtigt ist, o.k.. Ansonsten kommt man ME um die oben genannte Klippe nicht drum herum.



    § 190 III InsO dürfte praktisch kaum eine Rolle spielen. Die Veröffentlichung nach § 188 InsO erfolgt erst nach Anberaumung des Schlusstermins und der wird erst anberaumt, wenn die Masse verwertet ist. Insoweit wird der Insolvenzverwalter zu dem Zeitpunkt kaum noch bewegliche mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in seinem Besitz haben.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!