Kontopfändung- Freigabe von Krankenversicherungsleistungen

  • Hallo,
    habe folgenden Fall:

    Kontopfändung- Schuldner hat 7.900,- Euro Guthaben auf dem Girokonto.
    Es sind aber Leistungen der privaten Krankenkasse für angeblich noch nicht gezahlte Arztrechnungen.
    Ich dachte an Freigabe über § 765 a ZPO. -zweckgebundene Leistungen-
    Natürlich nur, wenn er mir das nachweisen kann !

    Wie seht Ihr das ?

  • Sorry, hatte nicht gesehen, dass dieses Problem schon mal Thema war !Danke für den Hinweis !
    Nachdem die Schuldnerin mir die Belege nachgereicht hat, habe ich jedoch festgestellt, dass es sich um Arztrechnungen des Ehemannes handelt. Da dieser selbst Pfändungen hat, wollte sie die Zahlungen über ihr Konto abrechnen! Ich denke ich kann diese Beträge in diesem Fall nicht freigeben, auch nicht über § 765 a ZPO. Die einzige Möglichkeit dürfte Klage nach § 771 ZPO sein !
    Oder was meint ihr dazu ?

  • § 765a ZPO kann Anwendung finden, wenn die Maßnahme eine sittenwidrige Härte bedeutet. Somit ist § 765a ZPO nicht per se ausgeschlossen. Berücksichtigt werden muss, dass hier der nicht geprüfte und titulierte Anspruch des Ehemannes auf Zahlung einem vollstreckbaren Anspruch des Gläubigers entgegensteht. Die Auszahlung an den Ehemann ist auch nicht der Zweck der Versicherungsleistung.

    Zu 771 ZPO: Welches die Veräußerung hindernde Recht kann der Ehemann geltend machen?

  • Zitat von Alfred



    Zu 771 ZPO: Welches die Veräußerung hindernde Recht kann der Ehemann geltend machen?



    Hmm, wenn der Mann die Ehefrau beauftragt hat die Zahlung der Versicherung entgegenzunehmen evtl. ein Anspruch aus § 667 BGB ?

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