Amtwiderspruch nach erfolgten gutgläubigen Erwerb - und nu?

  • Hallo zusammen!
    Ich habe folgenden Fall und weiß nicht so recht, wie es weiter geht:
    1991 wurde ein Wasserleitungsrecht versehentlich nicht mit übertragen
    als das belastete Grundstück veräußert wurde. Der Erwerber hat aber durch notariellen Vertrag das Recht übernommen.
    Dann wurde Zwangsversteigerung angeordnet. Das Grundstück wurde lastenfrei in Abt. II an eine Bank zugeschlagen. (Das nicht mit übertragene Recht war der K- Abteilung nicht bekannt)
    Diese Bank veräußert das Grundstück wiederrum lastenfrei in Abt. II weiter. Das war 2001.
    Im Jahr 2002 ist das wohl einem anderen Kollegen aufgefallen (aus der Akten ergibt sich keine Anregung von den Beteiligten oder so), der fluchs einen Amtswiderspruch eingetragen hat. Inzwischen bin ich für die Angelegenheit zuständig und denke, dass ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb schon vor 2002 erfolgt ist, eben durch die oben genannten Veräußerungen. Hätte ein Amtswiderspruch dann überhaupt eingetragen werden dürfen?

    Nun meine Frage
    1. muss bzw. kann ich hinsichtlich des Amtswiderspruches irgendetwas
    tun?
    2. (hat nur indirekt damit zu tun) In dem ursprünglichen Blatt war Eigentümer die Gemeinde. die haben Ihre Unterlagen überprüft und festgestellt, dass das belastete Grundstück ja 1991 abgeschrieben wurde und bitten um "Löschung" des noch eingetragenen Rechts. Wie mache ich das praktisch? Was schreib ich da in die Löschungs- oder Veränderungsspalte? Einen Übertragungsvermerk kann ich ja schlecht machen.

  • Das Wasserleitungsrecht wurde durch Nichtmitübertragung i.S. des § 46 Abs.2 GBO gelöscht. Dadurch wurde das Grundbuch mit der Möglichkeit eines lastenfreien gutgläubigen Erwerbs unrichtig. Durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung konnte ein solcher gutgläubiger Erwerb (noch) nicht stattfinden, weil es sich hierbei nicht um einen rechtsgeschäftlichen, sondern um einen Erwerb kraft Gesetzes handelte. Gutgläubiger Erwerb hat somit erst durch die rechtsgeschäftliche Veräußerung durch den Ersteher im Jahr 2001 stattgefunden. Damit wurde das Grundbuch richtig, weil das Wasserleitungsrecht aufgrund gutgläubigen Erwerbs erloschen ist. Für die im Jahr 2002 erfolgte Eintragung des Amtswiderspruchs gab es somit mangels Grundbuchunrichtigkeit keine Grundlage (mehr). Allerdings kann der Amtswiderspruch nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des jetzigen Grundstückseigentümers im Wege der Grundbuchberichtigung gelöscht werden. Eines Nachweises für den stattgefundenen gutgläubigen Erwerb bedarf es nicht, weil der gute Glaube des Erwerbers mangels entgegenstehender Anhaltspunkte zu vermuten ist. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen den Amtswidespruch kommt nicht in Betracht, weil sich an die Eintragung des unberechtigten Amtswiderspruchs kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann.

    Falls die Gemeinde (was aus dem Sachverhalt nicht eindeutig hervorgeht) die Berechtigte des Wasserleitungsrechts gewesen sein sollte, kann aus der ungerechtfertigten Löschung (Nichtmitübertragung) des Rechts auch kein Schaden mehr entstehen. Die materielle Aufgabeerklärung der Gemeinde nach § 875 BGB geht zwar materiell ins Leere, weil das Recht bereits infolge des stattgefundenen gutgläubigen Erwerbs erloschen ist (ein Löschungsvermerk kommt jetzt nicht mehr in Betracht, weil das Recht bereits nach § 46 Abs.2 GBO gelöscht ist). Aber wenn die Gemeinde erklärt, das Recht nicht mehr zu benötigen und es löschen lassen zu wollen, so erklärt sie damit gleichzeitig, dass ein aus der versehentlichen Löschung des Rechts resultierender Schaden in der Vergangenheit nicht entstanden ist und in Zukunft auch nicht mehr entstehen kann.

  • Die Gemeinde war nur Eigentümer und nicht Berechtigte des Rechts. Sie möchte nur sozusagen ihr Blatt auf dem neusten Stand haben!

  • Das habe ich mir fast gedacht.

    Ich würde nunmehr im Hinblick auf den Amtswiderspruch einen Löschungsantrag des Eigentümers anregen und dem Berechtigten des Wasserleitungsrechts hierzu rechtliches Gehör gewähren. Letzteres lässt sich wohl nicht umgehen, denn der Berechtigte hätte bereits aufgrund der versehentlichen Nichtübertragung des Rechts nach § 55 GBO von der erfolgten Löschung seines Rechts verständigt werden müssen.

    Vielleicht löst sich aber alles auch in Wohlgefallen auf, wenn der nunmehrige Eigentümer das Wasserleitungsrecht aus freien Stücken neu bestellt, weil es sein Eigentum im Ergebnis nicht beeinträchtigt.

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