weitere vollstr. Ausfertigung bei Gesamtschuldnern

  • Hallo, muss das Thema auch nochmal aufgreifen...

    Hab ein VU und KfB gegen 2 Beklagte als Gesamtschuldner.
    Der Kl.-V. beantragt nun die Erteilung einer zweiten vollstr. Ausfertigung um gegen die Bekl. zu 2 vorgehen zu können.

    Wenn ich raicro richtig verstehe muss ich mir die vollstr. Ausfertigung zurückgeben lassen und zwei neue gegen die Beklagten jeweils einzeln erteilen!? Kann das richtig sein???:gruebel:




    Ja, würde ich auch so machen.

  • Wenn ich raicro richtig verstehe muss ich mir die vollstr. Ausfertigung zurückgeben lassen und zwei neue gegen die Beklagten jeweils einzeln erteilen!? Kann das richtig sein???:gruebel:



    Genau so ist es! :daumenrau
    Wenn du die erste vollstreckbare Ausfertigung nicht zurückfordern würdest, könnte aus dieser noch (zusätzlich zu den weiteren) vollstreckt werden, daher auf jeden Fall machen.

  • Nein, da muss ich mal widersprechen. Die Beklagte wurden als Gesamtschuldner verurteilt, damit haftet jeder Einzelne für die gesamte Forderung.
    Die 1. vollstr. Ausf. ist bereits draußen und wird auch nicht zurückgefordert. Es können weitere vollstr. Ausf. beantragt werden. Soweit die gerechtfertigt sind, muss für jede weitere Ausf. der Vorschuss von 15.00 EUR angefordert werden und dann werden die weiteren Klauseln erteilt - ohne Einschränkung. Es steht also nicht drauf "gegen Bekl. 2" usw. sondern es steht nur allgemein drauf " wird dem Kläger zum Zwecke .... erteilt" - wie immer. Einzige Abweichung: "Vorstehende 2. Ausfertigung...", "Vorstehende 3. Ausfertigung ..." Und die Beklagten werden alle darüber informiert, wieviele vollstr. Ausf. rausgegeben wurden.
    Sinn ist ja, dass der Kläger von jedem Beklagten den vollen Betrag fordern kann. Wie sich die Beklagten untereinander dann auseinandersetzen, ist deren Problem. Bei der Vollstreckung gegen mehrere oder alle Beklagten muss der Kläger nur aufpassen, dass er insgesamt nicht mehr als die Gesamtsumme kassiert.

  • :daumenrau Wie beldel. :daumenrau

    Der Schuldner kann und muss aufpassen, dass er nicht über den Tisch gezogen wird. Er ist ja informiert.

  • Nein, da muss ich mal widersprechen. Die Beklagte wurden als Gesamtschuldner verurteilt, damit haftet jeder Einzelne für die gesamte Forderung.
    Die 1. vollstr. Ausf. ist bereits draußen und wird auch nicht zurückgefordert. Es können weitere vollstr. Ausf. beantragt werden. Soweit die gerechtfertigt sind, muss für jede weitere Ausf. der Vorschuss von 15.00 EUR angefordert werden und dann werden die weiteren Klauseln erteilt - ohne Einschränkung. Es steht also nicht drauf "gegen Bekl. 2" usw. sondern es steht nur allgemein drauf " wird dem Kläger zum Zwecke .... erteilt" - wie immer. Einzige Abweichung: "Vorstehende 2. Ausfertigung...", "Vorstehende 3. Ausfertigung ..." Und die Beklagten werden alle darüber informiert, wieviele vollstr. Ausf. rausgegeben wurden.
    Sinn ist ja, dass der Kläger von jedem Beklagten den vollen Betrag fordern kann. Wie sich die Beklagten untereinander dann auseinandersetzen, ist deren Problem. Bei der Vollstreckung gegen mehrere oder alle Beklagten muss der Kläger nur aufpassen, dass er insgesamt nicht mehr als die Gesamtsumme kassiert.



    Das ist grundsätzlich alles richtig. :) Der Gläubiger ist jedoch "Herrscher des Zwangsvollstreckungsverfahrens" und kann die ZV aus dem Titel so betreiben, wie er es möchte. Wenn, wie z. B. in #16 nachvollziehbar vorgetragen, verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich sind und der Gläubiger durch die gleichzeitige Vollstreckung bei beiden Schuldnern mehr Aussicht auf Erfolg hat, warum ihm dann nicht mehrere/weitere vollstreckbare Ausfertigungen bzgl. dem jeweiligen Schuldner erteilen?

  • Das sehe ich wie VIP. Wenn bei Gesamtschuldnern nicht gegen beide/alle parallel vollstreckt werden kann, könnten die, die es nicht trifft vorgewarnt sein und womöglich noch etwas Vermögensverschiebung betreiben.

  • [..., warum ihm dann nicht mehrere/weitere vollstreckbare Ausfertigungen bzgl. dem jeweiligen Schuldner erteilen?


    Na das soll doch gemacht werden. Aber warum willst du die vollstr. Ausf. einschränken? Dafür gibt es doch keinen Grund.

  • ich schliess mich beldel an, die Sch müssen selbst aufpassen. Die zweite allein für die Vollstreckung gibt es auf jeden Fall, wenn es verschiedene Vollstreckungsgerichte sind, bei denen der Titel u.U. verbleiben muss. Sind es nur verschiedene Anschriften in einem AG-Bezirk müsste die Notwendigkeit der II. schon etwas ausführlicher Begründet werden. Nur weil´s für die Vollstreckung einfacher ist wäre eine Begründung für die Fertigung von weiteren Ausfertigungen von jedem Schuldtitel.

  • Ich glaube, ich verstehe jetzt den Hindergrund eurer Einschränkung. Hier war beantragt, die Vollstreckung gegen alle Beklagten gleichzeitig zu betreiben. Um sicher zu gehen, dass das dann auch tatsächlich nur so gemacht wird, wollt ihr die Klausel so fassen. Bei meiner Variante könnte der Kläger z.B. auch nur gegen einen Beklagten aber dort gleichzeitig in verschiedene Vermögenswerte vollstrecken. Das war nicht beantragt. Aber das ist mir ehrlich gesagt egal. Wenn es gerechtfertigt wäre, würde der Kläger sicher auch dafür eine weitere vollstreckbare Ausf. bekommen. Ich gebe dem Kläger also mehr Spielraum.

  • Wenn aber der GVZ unter derselben Anschrift beauftragt oder ein PfÜB bei demselben AG gegen beide Sch beantragt werden soll, sehe ich noch keine Notwendigkeit für eine weitere vollstreckbare.

  • Ja das stimmt. Es kommt halt immer drauf an, aus welchen Gründe die weitere vollstr. Ausf. beantragt wird. Ich kontrolliere aber später nicht mehr, ob der Kläger die dann auch tatsächlich so verwendet.

  • Nein, da muss ich mal widersprechen. Die Beklagte wurden als Gesamtschuldner verurteilt, damit haftet jeder Einzelne für die gesamte Forderung.
    Die 1. vollstr. Ausf. ist bereits draußen und wird auch nicht zurückgefordert. Es können weitere vollstr. Ausf. beantragt werden.



    Genauso hab ich es eigentlich auch gesehen, allerdings haben mich die Vorposter dann doch etwas unsicher gemacht. :oops:

    Es handelt sich bei den Schuldnern um Eheleute, die mittlerweile getrennt leben und der Gläubiger will jetzt bei beiden vollstrecken.

    Wenn aber der GVZ unter derselben Anschrift beauftragt oder ein PfÜB bei demselben AG gegen beide Sch beantragt werden soll, sehe ich noch keine Notwendigkeit für eine weitere vollstreckbare.



    Das selbe AG zwecks Pfüb wäre vorliegend zwar gegeben, allerdings bei Beauftragung eines GV wären hier nun zwei verschiedene Anschriften und damit wohl die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung möglich und auch notwendig.

    Einmal editiert, zuletzt von GG-RpflinG (30. März 2009 um 15:39)

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