Grundsätzlich: Zuständigkeit nach § 23 ZPO scheidet aus?
§ 23 ZPO greift gem. §828 II ZPO nur hilfsweise, wenn kein allgemeiner Gerichtsstand gegeben ist. Der Gerichtsstand nach § 16 ZPO zählt zu den allgemeinen Gerichtsständen und ist daher dem besonderen Gerichtsstand nach 23 ZPO über § 828 IIZPO vorzuziehen.