verspäteter Schlussbericht - erhöhte Vergütung

  • Folgender Fall:

    IK-Verfahren, Masse: laufendes pfändbares Einkommen + Anlage betr. VWL

    Das pfändbare Einkommen wird d. AK regelmäßig gutgeschrieben + 6 Mon. nach EÖ geht das Guthaben aus VWL auf dem AK ein. Das Verfahren ist m.E. jetzt abschlussreif, der TH wird angeschrieben und um die Schlussunterlagen gebeten.

    Zwischen der Verwertung der VWL und Einreichung d. Schlussunterlagen liegen nunmehr aber über 1 1/2 Jahre :eek: Was der TH gemacht hat? Gute Frage! Auf jeden Fall weiterhin das pfändbare Einkommen gebucht, ansonsten ist nichts ersichtlich!

    Nun zum Problem:
    Der TH macht nun die Vergütung aus den mittlerweile angesparten 12.000 EUR geltend (15 % gem. § 13 InsVV)!
    Bin am überlegen, die Entscheidung des BGH, IX ZB 255/03, die ja nur für die Auslagen gilt, entsprechend anzuwenden.
    Für die Vergütung würde ich also die Masse zu dem Zeitpunkt zugrunde legen, zu dem ein TH üblicherweise den SB einreichen sollte, also ca. 2 Mon. nach Verwertung der VWL.
    Die weiteren Beträge könnten dann evtl. in die erste Berechnung gem. § 14 InsVV einfließen.

    Irgendwie nicht ganz sauber, aber die Vergütungsabrechnung kann ich so irgendwie nicht schlucken!

    Hat jemand ne Idee?

  • @Criss: das finde ich eine gute Idee und das solltest Du auf jeden Fall versuchen. Man könnte bei so einem krassen Fall vielleicht eine sinngemäße (Sinn und Zweck auch unter Berücksichtigung des § 196 InsO) Anwendung des § 1 I 2 InsVV den Schätzwert zugrundelegen. Ich kann Dir nur sagen, ich würde es auch versuchen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Schön, dass Ihr das so besorgt seid. Habe hier (als Schuldner-V) teilweise Verfahren, die erst zwei Jahre nach Eröffnung schlussgerechnet werden. Zu verwerten gibt es nix außer dem pfändbaren Einkommen. Man beruft sich dann zumeist auf die "fehlende Steuererklärung".

    ME. reine Auslagenschinderei. § 196 ist recht weit auszulegen, denke ich. In meinen Augen wäre ein eventuelles Steuerguthaben kein Hindernis, das Verfahren nicht schlussrechnen zu können, da hier eine NTV möglich ist.

    @ Crissy:
    Ich finde deine angedachte Idee super! Ausprobieren ! :daumenrau :daumenrau :daumenrau

  • Mal eine Frage an die Verfahrens-Schnellabschließer mit der Bitte um kritische Selbstprüfung:
    Könntet Ihr beim Gericht vor lauter Aktenstapeln noch über den Flur laufen, wenn alle Treuhänder ihre IK-Verfahren nach sechs Monaten abschließen würden? Wie sagte neulich ein Rechtspfleger: Na ja, ich mache jetzt drei Monate lang Eröffnungen, dann wieder drei Monate Verfahrensabschlüsse. Wartezeit auf Eröffnung ab Antragstellung: bis zu sechs Monate.

  • Mal eine Frage an die Verfahrens-Schnellabschließer mit der Bitte um kritische Selbstprüfung:
    Könntet Ihr beim Gericht vor lauter Aktenstapeln noch über den Flur laufen, wenn alle Treuhänder ihre IK-Verfahren nach sechs Monaten abschließen würden?



    Bei uns werden tatsächlich viele Verfahren schon nach sechs Monaten abgeschlossen und wir können noch über die Flure laufen. ;)


    Wie sagte neulich ein Rechtspfleger: Na ja, ich mache jetzt drei Monate lang Eröffnungen, dann wieder drei Monate Verfahrensabschlüsse. Wartezeit auf Eröffnung ab Antragstellung: bis zu sechs Monate.



    Die Zeiten werden sich verkürzen, wenn die ersten Haftungsfälle wieder eintreten. Aber das ist wieder ein Problem des Personalmangels, da die Pensenzahlen absolut lächerlich sind.

  • Wie sagte neulich ein Rechtspfleger: Na ja, ich mache jetzt drei Monate lang Eröffnungen, dann wieder drei Monate Verfahrensabschlüsse. Wartezeit auf Eröffnung ab Antragstellung: bis zu sechs Monate.



    :eek: Auch bei Personalmangel eine gewagte Arbeitsweise. (Mal sehen was die PEBBSY-Nacherhebung so bringt, aber das ist ein anderes Thema...)

    @ Rainer: Ich nehm den § 58 InsO ernst und kontrolliere jetzt meine WV. Das hätte meine Vorgängerin auch mal machen sollen. (WV verfügt, abwarten, entweder die Akte kommt...oder eben nicht.) Naja die Akten bekomme ich jetzt so nach und nach auf den Tisch, oder ich gehe in ner ruhigen Minute mal durchs Aktenlager...viel Spaß...

    Werde das jetzt so ausprobieren und mit dem TH in Ruhe drüber reden und neben der BGH-Entscheidung § 196 I InsO und § 1 I 2 InsVV mal ins Spiel bringen. Danke für eure Meinungen!

    P.S. @ Ernst: Criss ohne "y" :teufel: :D



  • ME. reine Auslagenschinderei. § 196 ist recht weit auszulegen, denke ich. In meinen Augen wäre ein eventuelles Steuerguthaben kein Hindernis, das Verfahren nicht schlussrechnen zu können, da hier eine NTV möglich ist.




    Sind noch Massegegenstände vorhanden, deren Verwertung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erst in ferner Zukunft möglich werden kann, so kann die Verwertung dieser Gegenstände im Schlusstermin einer späteren Nachtragsverteilung vorbehalten bleiben (§ 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3).


  • Wie sagte neulich ein Rechtspfleger: Na ja, ich mache jetzt drei Monate lang Eröffnungen, dann wieder drei Monate Verfahrensabschlüsse. Wartezeit auf Eröffnung ab Antragstellung: bis zu sechs Monate.



    Wie ist denn das zu verstehen? :gruebel:
    Den Eröffnungszeitpunkt bestimmt doch der Richter und bis auf das Einfügen der Termine in mdl. Verfahren habe ich damit doch eigentlich nichts zu tun. :oops:

  • dass mit dem § 196 InsO ist so eine Sache, weil es auch latente Vermögenswerte gibt, die nicht Bestandteil einer NTV sein können und sich nur für die Masse realisieren lassen, wenn das Verfahren nicht zum Abschluß gebracht ist. Mein Beispiel aus der Praxis, real und hat der Masse bislang ca. 30.000,00 EUR gebracht:

    Herr Y war vor IE Freiberufler und hat, da Steuererklärungen brav abgegeben, erhebliche Verlustvorträge. Seit IE befindet sich Herr Y in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und erzielt ein Gehalt, welches einem InsO-Sachbearbeiter die Augen tränen lassen, ergo er zahlt ordentlich Lohnsteuer, welche jedoch, mit den Verlustvorträgen zu verrechnen sind, d.h. der Masse fließt jährlich Geld zu. Der Verlustvortrag ist auch so groß, dass dieser auch nach Jahren der Gegenrechnung noch nicht völlig verbraucht ist. Mit der BGH-Entscheidung der Massezugehörigkeit in der WVP käme ich also nur sehr begrenzt weiter.


    @Ernst,
    das mit der Gebührenschneiderei ist nicht Dein Ernst. Mit der Kappung der Auslagen auf 30% des Regelsatzes steht man sich bei der Verschleppung der SR i.d.R. schlechter als mit der Abrechnung der Treuhändervergütung in der WVP.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (8. Oktober 2008 um 10:06)

  • Ein "Schrauben" an der Berechnungsmasse halte ich für sehr bedenklich, da es m.E. ganz klar gegen den Wortlaut von § 1 InsVV verstößt. Ich gebe auch zu bedenken, dass man sich, wenn man mal damit anfängt, in einen ziemlichen Dschungel begibt, denn dann muss man, will man denn konsequent sein, bei jedem Verfahren überprüfen, ob man denn noch den letzten pfändbaren Betrag in die Berechnungsgrundlage einbezieht oder nicht; was ist mit dem vorletzten usw. . Wenn man das durchzieht, müsste man sich eigentlich in jedem Verfahren mit pfändbaren Beträgen vom TH bzw. IV genau erklären lassen, wieso er das Verfahren erst jetzt abschließt usw.
    Wenn man die Vergütungshöhe korrigieren möchte, wäre m.E. ein Abschlag (evtl. entsprechend § 3 II d InsVV, wobei § 3 InsVV die Tatbestände ja nicht abschließend regelt) der richtige Weg.

  • @ Astaroth: Da gebe ich Dir im Grundsatz Recht. Grundsätzlich würde ich es auch nicht machen. Aber in einem krassen Fall meine ich schon, dass man entsprechend reagieren muß. Und hier in diesem konkreten Fall sind es 1 1/2 Jahre, in denen er hätte schon das Verfahren beenden können.

    Es geht jetzt nicht um die grundsätzliche Frage, ob ein Verfahren nach 6, 7,8 oder 9 Monaten abgeschlossen werden sollte. Aber 1 1/2 Jahre das Verfahren nicht zu beenden mag auch kein Problem sein, wenn man es ansonsten keine Auswirkungen hat. Hier wird ja aber anscheinend die Masse entscheidend gemehrt und durch diese Verfahrensweise auch wieder entscheidend reduziert. Ich halte das in solchen krassen Fällen nicht für hinnehmbar. Ich rede hier ja auch nicht von Fällen wie die oben aufgezeigten Alternativen; wenn noch etwas zu verwerten ist, soll der Verwalter das selbstverständlich machen. Und ich würde auch nie etwas daraus machen, wenn er nun einen längeren Zeitraum dafür benötigt. Aber davon ist ja im Ausgangsfall nicht die Rede.

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  • Mir ging es auch weniger darum, ob man hier einschreiten soll. Wenn man aber dazwischengrätschen will (wofür einiges spricht, wenn das Verfahren nur aus vergütungstaktischen Gründen offen gehalten wird - das ist aber im Einzelfall zu beurteilen), dann wäre es m.E. besser mit Abschlag als mit der Vergütungsgrundlage zu arbeiten (s.o.).

  • Das habe ich auch lange überlegt, aber irgendwie fehlte mir dafür der richtige Ansatz. §3 II d) InsVV ist natürlich aber kein schlechter Weg. Vielleicht sollte man in diesem Fall zweigleisig fahren (selbst wenn analoge Anwendung nicht möglich, wäre ein Abschlag gemäß ... in korrespondierender Höhe vorzunehmen).

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  • Ich denke, dass ein schneller Verfahrensabschluss, mit dem man sich eine Menge Probleme (die kommen meist mit fortschreitender Verfahrensdauer :gruebel:) und Berichtspflichten etc. vom Hals hält, die damit verbundenen geringeren Auslagen haushoch überwiegt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ja, die Bedenken sind berechtigt. § 3 II InsVV ist kein schlechter Lösungsweg, mir fällt kein Argument dagegen ein, grrrr. ;) Ein ordentlicher TH hätte hier nur ca. die Hälfte verdient! Abschlag 50 % ?!

    Mir kommt mein Ansatz allerdings auch plausibel vor, im Hinblick auf die o.g. BHG-Entscheidung. Dort wird auch auf einen fiktiven Zeitpunkt abgestellt, zu dem ein ordentlicher TH/IV den SB einreicht.

  • Ja, die Bedenken sind berechtigt. § 3 II InsVV ist kein schlechter Lösungsweg, mir fällt kein Argument dagegen ein, grrrr. ;) Ein ordentlicher TH hätte hier nur ca. die Hälfte verdient! Abschlag 50 % ?!

    Mir kommt mein Ansatz allerdings auch plausibel vor, im Hinblick auf die o.g. BHG-Entscheidung. Dort wird auch auf einen fiktiven Zeitpunkt abgestellt, zu dem ein ordentlicher TH/IV den SB einreicht.



    Was machste dann, wenn sich der Treuhänder dagegen beschwert?

    Treuhänder macht z. B. geltend, dass das Gericht mit der langen Bearbeitungszeit einverstanden war, da das Gericht nicht eingeschritten ist.

  • Ich bin der Meinung, auch ohne Monieren (was hier einmal geschehen ist nach 1/2 Jahr) ist es die Pflicht des TH das Verfahren so schnell wie möglich abzuschließen. Vergütungsschinderei erlaubt, nur weil das Gericht nicht viermal, wie im BGH-Fall, moniert hat? Wie würdest du den BGH-Fall dann (für Auslagen) sehen, wenn das Gericht nicht moniert hätte?

    Ich werde mit dem TH sprechen und das Angleichen der Berechnungsmasse vorschlagen. Mal sehen wie er das sieht!

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