Vorlöschklausel bei Grundschuld

  • Bei einer solchen Auslegung wäre ich äußerst zurückhaltend.

    Die Löschungserleichterung ist lediglich ein verfahrensrechtliches Instrumentarium, dass die Bedingtheit bzw. Befristetheit des betreffenden dinglichen Rechts bereits voraussetzt. Für eine auflösende Bedingtheit oder eine Befristetheit der Grundschuld sehe ich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, weil die Grundschuld abstrakt und im Hinblick auf die Erlöschensgründe immer nur von der durch die Sicherungsabrede mit der Grundschuld verknüpften Forderung die Rede ist. Hinzu kommt noch, dass offenbar von zwei Alternativen die Rede ist und nur bei einer von beiden die Löschungserleichterung erwähnt ist.

    Nach meiner Ansicht kommt die Eintragung einer Löschungserleichterung nur in Betracht, wenn die Grundschuldbestellungsurkunde entsprechend geändert wird (klare Bedingung/Befristung des dinglichen Rechts). Eine Eintragung ohne Löschungserleichterung halte ich -jedenfalls nicht ohne vorherigen rechtlichen Hinweis- nicht für zulässig, weil nicht gesagt ist, dass die Grundschuld ohne die Löschungserleichterung überhaupt eingetragen werden soll.

    Die Bedingung, dass die Grundschuld unter diesen oder jenen Voraussetzungen erlischt, wenn die Forderung erlischt, ist zulässig. Insbesondere ist dies keine verkappte Hypothek (Stichwort: Numerus clausus), weil die Hypothek zur Eigentümergrundschuld wird, während die Grundschuld aufgrund des Eintritts der Bedingung erlischt.

  • Ich hab folgende Konstellation des Falles:
    Kaufvertrag
    a) Rentenreallast für Verkäufer mit Vorlöschklausel
    b) Sicherungshypothek über 150.000.- DM
    Der Verkäufer ist berechtigt, den gesamten noch ausstehenden Rentenbetrag
    in einer Zahlung zu verlangen, wenn der Käufer blabla...

    Notar beantragt Löschung beider Rechte:
    a) Reallast ist klar
    b) Forderung der Hypothek sei erloschen wie sich aus a) ergebe,
    daher Eigentümerrecht und Egt. beantragt Löschung!

    Ich will eigentlich die Löschungsbewilligung der Erben anfordern,
    weil ich nicht weiß, ob der Fall der Einmalzahlung nicht doch eingetreten ist.

    Oder bin ich da zu fizzelig? :gruebel:

  • Grundschuld wurde eingetragen. Die Eigentümerin beantragt nunmehr die Löschung aufgrund Sterbenachweis. Die Grundschuld selbst wurde ohne Bedingung/Befristung eingetragen. In der Urkunde ist folgender Satz enthalten: Die Grundschuld erlischt mit dem Tod der Berechtigten, wobei zum Nachweis die Vorlage der Sterbeurkunde ausreicht.

    Die Löschung müsse jetzt doch möglich sein, auch wenn die Bedingung im GB nicht verlautbart wurde?

  • Ich meine, eine Löschungserleichterung kann nur wirken, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des 23 Abs.2 GBO. Im Übrigen ist auch keine Bezugnahme auf die Bewilligung möglich (Demharter 23 RdNr. 25)

  • Ich meine, eine Löschungserleichterung kann nur wirken, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des 23 Abs.2 GBO. Im Übrigen ist auch keine Bezugnahme auf die Bewilligung möglich (Demharter 23 RdNr. 25)

    :daumenrau

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, wurde weder die Befristung noch die Löschungserleichterung ausdrücklich eingetragen. Als Minus wäre zwar dennoch ein befristetes Recht entstanden, die verfahrensrechtliche Bewilligung stellt laut höchstrichterlicher Entscheidung aber keinen grundbuchtauglichen Nachweis für die Vereinbarung einer Befristung dar. Dumm gelaufen.

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