Einigungsgebühr ohne Klageantrag?

  • Moin!

    Ich bin hier über folgendes gestolpert:

    In einem sozialgerichtlichen Klageverfahren wurde in einer mündlichen Verhandlung ein vom Gericht vorgeschlagener Vergleich protokolliert und von den Beteiligten auch angenommen.

    Bei der Durchsicht der Akte ist mir verschiedenes aufgefallen (u.a., dass die vollständige Klagebegründung des Rechtsanwalts aus dem Satz "Die Rechtsmittelbelehrung falsch war." besteht...:eek:). Es existiert insbesondere auch kein konkreter Klageantrag. Es wurde lediglich beantragt, die Beklagte "zu verurteilen." Aber zu was? Das steht weder in der Klage noch im Protokoll der mündlichen Verhandlung. Kann dann überhaupt eine Einigungsgebühr festgesetzt werden? Es ist doch gar nicht ersichtlich, von welcher Position die Klägerseite im Rahmen des Vergleichs abgewichen ist. Oder reicht tatsächlich der Umstand, dass ein Vergleich schließlich geschlossen wurde.:confused:

    Von dem Spaß, dies bei Rahmengebühren irgendwie zu bewerten, mal ganz abgesehen.:daumenrun

  • online:

    Laut dem (knapp dreiseitigen) Vergleichsprotokoll ging es darum, dass von der Beklagten (eine ARGE) Leistungen falsch berechnet, ausgezahlt und angerechnet wurden.

    Sonst heißt es davor nur, "Nach Erörterungen schließen die Beteiligten folgenden Vergleich." Ich gehe aber davon aus, dass ein Klageantrag - wäre er gestellt worden - auch zu Protokoll aufgenommen worden wäre. Dies ist - wie sicher auch andernorts - doch Standart.

  • Ich würd's mal mit dem Richter besprechen. Allein mit dem Akteninhalt scheint man da nicht weiterzukommen. Die Einigungsgebühr absetzen kannste dann immer noch.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Wenn das Gericht einen Vergleich protokolliert hat, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass es sich auch um einen Vergleich handelt und demzufolge eine Einigungsgebühr entstanden ist. :D

    Rahmengebühr ist natürlich eine andere Sache.

  • Wenn das Gericht einen Vergleich protokolliert hat, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass es sich auch um einen Vergleich handelt und demzufolge eine Einigungsgebühr entstanden ist. :D



    Natürlich, aber die allgemeine Lebenserfahrung hätte wohl zu einem erfolgreichen Verfahrensabschluss auch einen konkret formulierten Klageantrag vorausgesetzt.

    Zu Rahmengebühren: Ich welcher Höhe eine Verfahrensgebühr anfällt, wenn die Klagebegründung aus einem (falsch geschriebenen) Satz besteht, ist zum Glück nicht das Problem ;) Zur Termins- und Einigungsgebühr erkundige ich mich mal bei der Kammervorsitzenden.

  • Mal zur allgemeinen Lebenserfahrung (Richter weghören:D)

    Nicht überall wo Vergleich drübersteht, ist in sozialgerichtlichen Verfahren auch ein Vergleich drin.

    [es kommt darauf an, was in der monatlichen Erledigungsstatistik noch gebraucht wird:teufel:]

    Zur Sache:

    a. Da wir keine Wortprotokolle haben, würde ich bei dem zuständigen Richter mal - by the way - nachfragen.

    b.Dann würde ich mir von der Beklagten mitteilen lassen, was ausbezahlt wurde.
    Frage: Wurde dem ursprünglichen Klagebegehren in vollem Umfang gefolgt?

    c. Sollten die Kosten gequotelt worden sein, dann wäre das bereits ein astreiner Vergleich. Dann interessiert mich die Hauptsache nicht mehr.


  • c. Sollten die Kosten gequotelt worden sein, dann wäre das bereits ein astreiner Vergleich. Dann interessiert mich die Hauptsache nicht mehr.



    Die Beklagte trägt 50% der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Dann kann ich mir den Gang wohl doch sparen...

  • Zitat von Garfield;402944 [/quote



    Die Beklagte trägt 50% der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Dann kann ich mir den Gang wohl doch sparen...



    Nur als Tipp am rande.

    Schau Dir mal den Aufsatz von U.Schürmann in "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1991 S 381 ff. an.

    Der ist aus meiner Sicht immer noch sehr informativ und eignet sich zum Zitat.

    Hier aus einem meiner Bausteine

    Beim Abschluss eines Vergleiches wirkt der Bevollmächtigte dann mit, wenn er in irgendeiner erkennbaren Weise zum Eintritt des Erfolges beigetragen hat und eine abschließende gerichtliche Entscheidung damit nicht mehr notwendig wurde.
    Eine Bewertung, ob diese Mitwirkung ausschlaggebend, wesentlich oder geringfügig ist, nimmt das Gesetz nicht vor. Entscheidend ist allein der Eintritt des Erfolges.
    Im beendeten Verfahren haben beide Parteien materiell-rechtliche Zugeständnisse bezüglich des Streitgegenstandes gemacht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!