Herausgabeanordnung Werthinterlegung nach 31 Jahren


  • Könnte nicht theoretisch die Bank es einem Dritten aushändigen, der sich das Geld dann auszahlen lässt??


    Theoretisch sicherlich aber dann dürfte es die Bank schwer haben, befreiend an den Sparbuchvorleger zu leisten, da die Bank ja durch mich vom Verfall des Sparbuchs weiß.

    Ich persönlich tue mich halt schwer damit, irgendwelche Urkunden unbrauchbar zu machen, wenn ich dafür keine gesetzliche Grundlage habe.
    Mag ja sein, dass es in anderen Bundesländern in deren AVHOs oder so solche Grundlagen gibt aber für Nds. habe ich eine solche nicht finden können. Hier käme - so wie ich das verstehe - die Vernichtung des Sparbuchs in Betracht, wenn die Bank die Annahme verweigern würde, § 29 Abs. 7 S. 2 AVHO.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Unsere Werthinterlegungskasse hat sich geändert in Oberjustizkasse ( NRW)
    Und mein : so ist es hier doch immer gemacht worden , nämlich Feststellung des Verfalls des Sparbuches und Aufforderung an die Bank, den eingebuchten Betrag an die Kasse zur Vereinnahmung zu zahlen, hat sein jähes Ende gefunden.

    Die Sparkasse hat den Betrag (120EUR ) an die OJK gezahlt und diese fordert mich zur Rückzahlungsanweisung auf, denn das Geld stehe ausschließlich und allein der Bank zu. Diese würden die Gelder für caritative Zwecke spenden.

    Wie peinlich ( für mich). Und nach meiner Auffassung steht das Geld letztlich immer noch den unbekannten Erben zu.
    Die damals tätige Kollegin hat nach Ablauf der 5 Jahresfrist von der Feststellung des Fiskuserbrechtes wegen Geringfügigkeit Abstand genommen.Außerdem war sie davon ausgegangen, weil es hier immer so war, dass das Geld bei der Sparkasse besser verzinst würde und nach Ablauf der Fristen ohnehin alles dem Staat zukommt.
    Spricht etwas dagegen, wenn ich als nachlassgericht das bereits eingezahlte Geld im Rahmen meiner Sicherungspflichten hinterlege und nunmehr das Fiskuserbrecht feststelle, was in den Ausführungsbestimmungen zum Hinterlegungsgesetz auch vorgesehen ist?

  • Bevor ich mich mit dem Antrag ernsthaft befassen würde, ließe ich mir den Antrag rechtlich begründen. Wer unsinnige Anträge stellt, soll dafür auch arbeiten.
    Natürlich steht das Geld den unbekannten Erben zu. Allerdings dürfte das Verfahren nur durch Hinterlegung formal korrekt zu beenden sein, denn der Verfall zu Gunsten des Staates ist im HintG geregelt.
    Das Erbrecht des Staates wird nur festgestellt, wenn das Sparbuch hinterlegt wurde. Bei Geld ist dies nicht erforderlich, da Geld, das hinterlegt wurde, mit der Hinterlegung in das Eigentume des Staates übergeht.

  • Habe hier jetzt als Hinterlegungsstelle auch ein Schreiben von der Hinterlegungskasse bekommen mit der Bitte um Prüfung, was mit den bei der Hinterlegungskasse hinterlegten Sparbüchern wird. Sind vorwiegend welche, bei denen der Herausgabeanspruch schon erloschen ist. Habe hier schon mal zu diesem Thema die ganzen Antworten gelesen, bin aber nicht so richtig schlau geworden. In Thüringen konnte ich nichts finden, dass das Geld auf den Sparbüchern dem Land zusteht. Aber einen konkreten Verfahrensablauf weiß ich trotz der vielen Antworten nicht. Vielleicht kann mal jemand sich noch dazu äußern. Danke.

  • Ich möchte noch mitteilen, dass mein geschildeter Fall die Bestimmungen nach dem neuen Hinterlegungsgesetz in Thüringen betrifft. Vielleicht kann sich doch mal jemand melden.

  • In meinem Fall habe ich auch die Hinterlegungsakten aus 1981 vorgelegt bekommen.
    Und zwar mit einem Schreiben der zuständigen Zahlstelle (AG mit Sitz beim LG, weil dort die Wertsachen hinterlegt werden) bekommen:
    "...in der Werthinterlegungssache ist festgestellt wroden, dass die Hinterlegungszeit von 30 Jahren überschritten wurde. Es wird um eine Herausgabeverfügung gebeten, sodass die Werthinterlegung an die zuständige Hinterlegungsstelle gegeben werden kann."

    Mir wurde nun gesagt, dass ich als zuständige Hinterlegungsstelle Herausgabeersuchen an die zuständige Hinterlegungskasse bzw Zahlstelle (von der das Schreiben kam und die Sparbücher liegen) richten soll?
    Also quasi: "in der Hinterlegungssache xy wird ersucht, die zum obigen Aktenzeichen hinterlegte Werthinterlegung herauszugeben. " Unterschrift und Siegel?

    Die Sparbücher und Schmuckgegenstände werden mir dann zugesendet und alles weitere habe ich dann zu veranlassen..korrekt?:gruebel:

  • Ich stelle zunächst per Beschluss den Verfall fest:

    In pp.

    wird gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 AVHO festgestellt:

    Das am ??? hinterlegte und am ??? zur Hinterlegung angenommene Sparbuch der ???, Nr. ???, WHB ???, ist dem Land Niedersachsen verfallen.

    Ein begründeter Antrag auf Herausgabe wurde nicht gestellt. Der Herausgabeanspruch ist daher kraft Gesetzes mit Ablauf des ??? erloschen (§§ 19 ff. HintO) und die Hinterlegungsmasse ist dem Land Niedersachsen verfallen (§ 23 HintO).

    Die Hinterlegungskasse bei dem Amtsgericht ??? – Gerichtszahlstelle – wird daher angewiesen, das oben genannte Sparbuch der Hinterlegungsstelle bei dem Amtsgericht ??? zur weiteren Abwicklung zu übersenden.

    Danach fertige ich eine HerausgabeAO nebst Vfg. nach folgendem Muster:

  • Hallo Leute. Vielleicht kann sich mal jemand aus Thüringen melden, der auch Hinterlegungen bearbeitet. Zu meinen Beiträgen 84 und 85 habe ich hier unter den ganzen Beiträgen noch keine befriedigende Antwort gefunden. Nach der Verwaltungsvorschrift zum Thüringer Hinterlegungsgesetz ist unter § 18 (Erlöschen des Herausgabeanspruchs) unter Absatz 6 geschrieben:
    Sparbücher, die für unbekannte Erben hinterlegt sind, übersendet die Hinterlegungsstelle dem zuständigen Nachlassgericht. Dabei sind die in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person des Erblassers mitzuteilen.
    So und was macht das Nachlassgericht mit den Sparbüchern, wenn Nachlassverfahren da sind, wo die Erben namentlich bekannt sind, aber nie ein Erbschein beantragt wurde. Kann ich dann als Nachlassgericht (bin ich auch) den Fiskus feststellen ? Doch wohl nicht so einfach. Und was mach ich dann mit den Sparbüchern ?
    unter Absatz 8 der Verwaltungsvorschrift steht geschrieben:
    Urkunden, die für den Nachweis und die Geltendmachung von Rechten von Bedeutung sind (beispielsweise Sparbücher.), kann die Hinterlegungsstelle, anstatt sie zu vernichten, dem Aussteller (Kreditinstitut ..) übersenden. Mit der Übersendung ist der Aussteller darauf hinzuweisen, dass die Urkunde bei Gericht hinterlegt war und der Anspruch des Hinterlegers auf Herausgabe erloschen ist. Verweigert der Aussteller die Annahme, ist die Urkunde zu vernichten.
    Wo ist denn hier dem Land was verfallen ?

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