Anwalt für lau gearbeitet?

  • Beratungshilfeantrag in der RAST:

    Junge Dame, grad erst volljährig geworden, erscheint und legt mir die Rechnung einer Anwältin in Höhe von 700 € vor und unter der Rechnung nach RVG steht folgedes:
    "Rein vorsorglich füge ich ein Formular zur Beantragung von Beratungshilfe bei. Bitte ausfüllen und blablabla... bei mir sodann einreichen."

    Da ich ja das Problem kenne, dass von Anfang an zwischen Mandant und Anwalt klar sein soll, ob im Rahmen der BerH oder normaler Gebühren die anwaltliche Tätigkeit sein soll, frage ich nach, ob denn schon im Erstgespräch die Kostenfrage geklärt wurde.
    Anwort: "Ja klar. Ich habe gesagt, dass ich die Rechnung nicht zahlen kann und es drängte sich dem Anwalt auch direkt auf, weil ich einen Unterhaltstitel über 15 000 Euro abgegeben habe, der von der Anwältin zum Insolvenzverfahren des Unterhaltsschuldners eingereicht werden soll."

    a)
    Ich teilte der Dame mit, dass Beratungshilfe erstens nicht mehr direkt erteilt werden kann, da wenn überhaupt nur nachträglicher Antrag durch die Rechtsanwältin zu stellen ist. Die Rechtsanwältin hätte ganz konkret im Erstgespräch den Beratungshilfeantrag unterschreiben lassen müssen und dann hersenden müssen. Sehe ich das falsch?

    b)
    Sehe ich es auch falsch, dass die Anwältin nun für 0,- € gearbeitet hat, da Beratungshilfe formell falsch beantragt worden ist (Unterschrift von anfang an fehlt) und sie auch die normalen Gebühren nicht mehr verlangen kann (welche Vorschrift war das nochmal)?

    c)
    Weiterhin wäre die Angelegenheit eh nicht beratungshilfefähig, da Titel zur Tabelle auch ohne anwaltlichen Rat abgegeben werden können und Fragen direkt dem Inso-Rpfl. hätten gestellt werden können?

    d)
    Links für schöne Formuliervorschläge im Angebot? (zu Ernst P. schielt)

  • Wenn eine Rechnung nach den "normalen" RVG-Gebühren erstellt wurde, dann ist zu Beginn des Mandats wohl nicht klar gewesen/nicht geklärt worden, dass ein Mandatsverhältnis zustande kommen soll.

    Nachträglich läßt sich diese missliche Lage nicht mehr ändern, insb. kann jetzt aus einem "normalen" Mandat kein BerH-Mandat mehr konstruiert werden.

    Sofern ein BerH-Antrag gestellt wird, wäre dieser m. E. zurückzuweisen.

    Ob und ggf. wie RAe und Mandant sich jetzt einigen ist nicht Sache des "Beratungshilfegericht". Höchstens des Prozessgerichts, falls es im schlimmsten Fall zu einer Gebühren- oder Feststellungsklage kommt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (9. Oktober 2008 um 12:13)


  • eben! Damit ist kein BerH-Mandat zustandegekommen und das dürfte auch erklären, warum der RA "rein vorsorglich2 den Antrag beigefügt hat

  • Ok ich ergänze auf den Einwurf von bin-ganz-frisch meinen Sachvortrag:
    Die Anwältin sagte dann nach der Erklärung der Antragstellerin nicht zahlen zu können, dass dies im Rahmen der Beratungshilfe getätigt werden kann und dies später dann gemacht wird.

    Ich seh schon eine Zahlungsklage auf die A'in zukommen... Nuja.



  • dto



  • ...legt mir die Rechnung einer Anwältin in Höhe von 700 € vor und unter der Rechnung nach RVG steht folgedes:
    "Rein vorsorglich füge ich ein Formular zur Beantragung von Beratungshilfe bei. Bitte ausfüllen und blablabla... bei mir sodann einreichen."


    Dümmer geht´s nimmer...
    :behaemmer


  • c)
    Weiterhin wäre die Angelegenheit eh nicht beratungshilfefähig, da Titel zur Tabelle auch ohne anwaltlichen Rat abgegeben werden können und Fragen direkt dem Inso-Rpfl. hätten gestellt werden können?



    Ist das so? Bei 15.000 € geschuldetem Unterhalt bis zur Volljährigkeit ist der Fall doch wohl sorgfältig abzuklopfen, ob nicht zumindest ein Teil des Rückstandes durch eine Unterhaltspflichtverletzung zustande gekommen ist. Die Prüfung, Darlegung und Durchsetzung ist nicht gerade einfach. Rat von den Rechtspflegern des Inso-Gerichts zubekommen ist mir faktisch noch nie gelungen. Unser weit entferntes Inso-Gericht ist in einem separaten Gebäude untergebracht und ähnelt einem elfenbeinernen Turm.

    Gelegentlich gibt mir ein Schuldnerberater mal nen Tipp.

  • Das ist eine gute Anregung @ Moosi, so hatte ich es noch nicht gesehen.

    Du meinst jetzt konkret, dass Ansprüche, die aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden sind, im InsO-Verfahren nicht wie normale Ansprüche behandelt werden?

    Hatte ich ehrlich gesagt nicht so daran gedacht. Es gab aber andere Gründe, die die zwischenzeitliche Zurückweisung des Antrages gerechtfertigt haben.

  • Die vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht spielt zunächst bei der Anmeldung eine Rolle ( § 174.2 InsO und § 175.2 Inso ), dann bei der laufenden Pfändung ( § 89.2 InsO ) und erst recht bei der nicht stattfindenen Restschuldbefreiung ( § 302.1 InsO ).

    Bisher ist leider noch kein Verfahren bis zur Restschuldbefreiung gelangt, in der ich die Rückstände entsprechend angemeldet habe. Bin selber gespannt.

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