Freibetrag Bankguthaben

  • Für die h. M. ist dies zutreffend.

    Die Mindermeinung geht von 1.600,00 € aus (LSG Sachsen, Beschl. 17.05.2006, FamRZ 2007, 156 f.; zustimmend Breyer, JurBüro 2006, 604; OLG Celle, Beschl. 16.08.2006, FamRZ 2007, 297; s. a. KG, Beschl. 05.10.81, FamRZ 1982, 420 und BVerfG, Beschl. 26.04.1988, NJW 1988, 2231 ff.).

    Egal welcher Meinung man sich anschließt gilt der Schonbetrag nicht nur für Bankguthaben, sondern vielmehr für die Addition aller einzusetzenden und einsetzbaren Vermögenswerte (d. h. Girokonto + Sparbuch + Rückkaufwert Lebensversicherung + Wert Kfz + usw.)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Einschränkend muss man aber berücksichtigen, dass Bankguthaben, die zur Deckung des laufenden Bedarfs für einen gewissen Zeitraum bestimmt sind, nicht zum Vermögen, sondern zum Einkommen gehören (Schoreit/Groß, BerH/PKH, 9. Auflage, § 115 ZPO Rn 121).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Einschränkend muss man aber berücksichtigen, dass Bankguthaben, die zur Deckung des laufenden Bedarfs für einen gewissen Zeitraum bestimmt sind, nicht zum Vermögen, sondern zum Einkommen gehören (Schoreit/Groß, BerH/PKH, 9. Auflage, § 115 ZPO Rn 121).



    Ich hänge mich hier mal ran mit meinem Problem.

    PKH-Überprüfung ergab, dass Partei 11.521,42 € Guthaben (Sparbuch, Girokonto und Fond) hat (Stand: Mai 2009). Bei der monatlichen Berechnung ergab sich ein Negativbetrag von 460,34 €; die Frau hat nur ein geringes Einkommen und bekommt trotz Titels keinen Unterhalt vom Exmann für sich und das Kind.

    Habe ihr mitgeteilt, dass ich eine Einmalzahlung anordnen würde (ca. 1.100,00 €).

    Daraufhin meldet sie sich und weist darauf hin, dass sie das Sparvermögen zum monatlichen Ausgleich ihres Girokontos benötige sich das Guthaben aktuell nur noch auf 9.282,41 € belaufe. Es sei daher nur noch eine Frage der Zeit, bis sie trotz Vollzeit-Job zum Hartz-IV-Empfänger werde. Letzteres würde beschleunigt werden, wenn nunmehr eine Einmalzahlung angeordnet werden würde.

    Zu der von Noatalba aufgeführten Einschränkung würde mich interessieren, ob es Rechtsprechung zu dem "angemessenen Zeitraum" gibt oder ob jemand von Euch andere Denkansätze hat.

  • sich das Guthaben aktuell nur noch auf 9.282,41 € belaufe. Es sei daher nur noch eine Frage der Zeit, bis sie trotz Vollzeit-Job zum Hartz-IV-Empfänger werde.



    Na, das wäre für mich genau der Grund mit der Anordnung der Einmalzahlung umso schneller zu sein :teufel:

    Hätte ich keinen Urlaub könnte ich dir eine Entscheidung nennen, aus der sich ergibt, dass es keinen Grund gibt, von der Einsetzung von Vermögen nur deswegen abzusehen, weil dann die Mitteilunglosigkeit und der Bezug von Sozialleistungen früher einsetzt.

    Auch die Rückführung des Dispo würde mich im Regelfall nicht die Bohne interessieren. Dazu gibt es ebenfalls Rechtsprechung.

    Vielleicht sollte man der Partei verdeutlichen, dass nicht erst bald Sozialleistungen erhalten wird, sondern dies bereits im Rahmen der PKH bereits tut. Warum sollten die pserönlichen Belange und Gläubiger der Partei der Landekasse im Range vorgehen, obwohl Vermögen über dem Vermögensschonbetrag vorhanden ist ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."




  • Diesen zutreffenden Ausführungen kann ich mich nur anschließen.

  • sich das Guthaben aktuell nur noch auf 9.282,41 € belaufe. Es sei daher nur noch eine Frage der Zeit, bis sie trotz Vollzeit-Job zum Hartz-IV-Empfänger werde.



    Hätte ich keinen Urlaub könnte ich dir eine Entscheidung nennen, aus der sich ergibt, dass es keinen Grund gibt, von der Einsetzung von Vermögen nur deswegen abzusehen, weil dann die Mitteilunglosigkeit und der Bezug von Sozialleistungen früher einsetzt.



    So hat auch mein LG mal entschieden, als ich eine Einmalzahlung angeordnet hatte und eine Beschwerde kam. Der Umstand, dass die Sozialhilfebedürftigkeit dann früher Eintritt, hat keinen Einfluss auf unser Verfahren. Jetzt ist Geld da und deshalb kann jetzt Zahlung angeordnet werden. ist aber keine veröffentlichte Entscheidung.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

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