Hallo,
ich habe da eine Frage zum Mahnverfahren, wir haben vor einiger Zeit über unser RA.Büro einen Mahnbescheidsantrag gestellt.
Ich habe die Antragstellerdaten falsch angegeben, daher kam eine Monierung.
Jetzt haben sich die Antragstellerverhältnisse geändert und der Anspruch soll nicht mehr weiterverfolgt werden.
Der Antrag sollte zurückgenommen werden. Wie gesagt, der Antrag war noch nicht erlassen, weil die Monierung nicht beantwortet worden ist.
Eine Kostenrechnung kam schon vom Gericht, sie wurde mit der Rücknahme des Antrags bezahlt ...
Sind jetzt die vollen Gerichtskosten entstanden oder kriegen wir noch etwas wieder?
Rücknahme Mahnbescheid vor Erlass
-
christina80 -
12. Oktober 2008 um 17:58
-
-
Sind jetzt die vollen Gerichtskosten entstanden oder kriegen wir noch etwas wieder?
Die Gebühren sind mit dem Antragseingang entstanden. Da gibts nichts zurück. -
das habe ich mir schon gedacht ...
jetzt habe ich noch ein weiteres Problem in dieser Sache, dadurch, dass sich die Vertretungsverhältnisse geändert haben -
Das ist egal. Da ist die Justiz vollkommen uneigennützig; Hautsache die Kohle ist da.
-
entstehen für die rücknahme des antrags noch einmal neue gerichtsgebühren? bis jetzt kam ja nur die rechnung für den eingang des mb-antrags bei gericht
-
Das weiß sogar ich: für die Rücknahme des Antrags entstehen im Zivilprozessrecht im Allgemeinen keine Extra-Gebühren.
-
Genau, die Kosten für den Mahnbescheid entstehen mit Antragstellung (Eingang bei Gericht) gem. § 6 GKG.
Für die Rücknahme fällt keine Gebühr an. -
Maßgeblich ist der Eingang des unterschriebenen Antrags auf Erlass eines MB bei Gericht. Ob es dann letztlich zum Erlass des MB und später VB kommt oder das Verfahren nicht weiterbetrieben wird ist aus kostenrechtlicher Sicht vollkommen uninteressant, die Kosten sind entstanden.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!