Zwangshypothek und Gebühr nach 1003 RVG-VV

  • Hallo,

    mal eine Frage zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Und zwar geht es mir um die Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Rechtsanwalt hat in der Forderungsaufstellung eine Gebühr nach Nr. 1003 RVG-VV angesetzt. In den Belegen habe ich dann gesehen, dass er diese Gebühr für den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung angesetzt hat (diese Vereinbarung ist zwar groß mit Vergleich überschrieben, aber wirklich nur eine Ratenzahlungsvereinbarung...). Ich denke, dass diese Gebühr nicht nur nicht "...zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung..." gehört, sondern dass der RA für die bloße Ratenzahlungsvereinbarung diese Gebühr überhaupt nicht ansetzen darf. Eine Anfrage an unsere Vollstr.-abt. hat mich leider auch nicht weitergebracht.

    Ist jemand auf meiner Seite (falls der RA am Montag anruft....)

    Gruss, Fridolin!!!

  • Habe leider vom RVG keine Ahnung, meine aber in anderen Foren bei dort teilnehmenden Gerichtsvollziehern oft gelesen zu haben, dass sie solche Gebühren auch immer absetzen und nicht als Vollstr.-kosten anerkennen. Kann die Gründe nicht so genau sagen, ist wohl str. und überwieg. als nicht richtig gesehen mit dieser Vergl.-gebühr, weil es im Grunde ja kein Vergleich durch ein Nachgeben ist und die Schuldner i.d.R. ohnehin nicht alles auf einmal zahlen könnten oder was da die Gründe sind ...

  • § 867 Abs.1 S.3 ZPO gilt nur für die Eintragungskosten, nicht aber für die Kosten der betreffenden Vorbereitungshandlungen (z.B. für einen Grundbuchauszug) oder für die Kosten aus früheren Vollstreckungen. Zum formgerechten Nachweis dieser anderweitigen Kosten vgl. LG Regensburg Rpfleger 1979, 147 m.w.N.

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