Hallo,
mal eine Frage zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Und zwar geht es mir um die Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Rechtsanwalt hat in der Forderungsaufstellung eine Gebühr nach Nr. 1003 RVG-VV angesetzt. In den Belegen habe ich dann gesehen, dass er diese Gebühr für den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung angesetzt hat (diese Vereinbarung ist zwar groß mit Vergleich überschrieben, aber wirklich nur eine Ratenzahlungsvereinbarung...). Ich denke, dass diese Gebühr nicht nur nicht "...zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung..." gehört, sondern dass der RA für die bloße Ratenzahlungsvereinbarung diese Gebühr überhaupt nicht ansetzen darf. Eine Anfrage an unsere Vollstr.-abt. hat mich leider auch nicht weitergebracht.
Ist jemand auf meiner Seite (falls der RA am Montag anruft....)
Gruss, Fridolin!!!