Mal wieder: Löschung Rück-AV nach Tod

  • Wenn man die Vormerkung auflösend bedingt, sollte sie natürlich auch als bedingte Vormerkung eingetragen sein.

    Ich weiß wirklich nicht, weshalb sich in vielen notariellen Urkunden diesbezüglich keine vernünftigen Formulierungen und ggf. auch Belehrungen finden. Bei Uralt-Vormerkungen, die noch vor der besagten Rechtsprechung eingetragen wurden, mag man das noch nachvollziehen können. Aber wenn man heute in Kenntnis der Probleme notariell beurkundet, dann müssen die evtl. Probleme bei der späteren Löschung der Vormerkung m. E. zwingend angesprochen und dann - je nachdem, wie sich die Beteiligten entscheiden - entweder so oder anders formuliert werden (samt entsprechender Belehrung in der Urkunde über die Konsequenzen).

  • Folgender Fall:

    Im Grundbuch sind die Geschwister A und B in Abt. I als Miteigentümer je zu 1/2 eingetragen.
    In Abt. II ist eine Rückerwerbsvormerkung für die Mutter eingetragen. Die Mutter ist verstorben. Ein Erbnachweis ist nicht vorhanden.
    Die Mutter hat ihren Kindern Kinder A und B -je einzeln -transmortale Generalvollmacht erteilt - ohne Befreiung von § 181 BGB.

    Mit notariellem Übertragungsvertrag überträgt A an B seinen 1/2 Anteil.
    Die Vormerkung Abt. II wird übernommen.
    B wird als Alleineigentümer eingetragen.

    Ein paar Wochen nach der Eigentumsänderung bewilligt und beantragt A nun (isoliert) die Löschung der Rückerwerbsvormerkung.

    Ich neige dazu, die Vormerkung zu löschen, auch wenn es irgendwie nach Umgehung riecht.

    Seht Ihr ein Problem?

    Danke vorab für Eure Einschätzungen.

  • Guten Morgen!

    Was sagt ihr zu diesem Fall:

    Eingetragen ist eine nicht abtretbare und nicht verpfändbare Rückauflassungsvormerkung. Gesichert wird der Anspruch auf Rückübertragung für den Fall, dass der Übernehmer zu Lebzeiten des Übergebers das übertragene Grundstücke ohne Zustimmung des Übergebers verkauft oder belastet, selber in Insolvenz gerät oder vor dem Übergeber verstirbt.

    Zu den Löschungsmodalitäten äußerst sich die Bewilligung nicht.

    Eingetragen wurde die Vormerkung vor 15 Jahren, der Übergeber ist vor 14 Jahren gestorben.

    Kann ich jetzt allein auf Grund der Sterbeurkunde löschen?

    Auf Grund der langen Zeit seit dem Tode sind ja sämtliche Eventualitäten sehr unwahrscheinlich, aber genau wissen, dass der Übergeber keinen Rückforderungsanspruch, geltend gemacht hat, der dann vererblich sein dürfte, kann ich nichts. Wie seht ihr das?

  • Auch wenn es tatsächlich sehr unwahrscheinlich ist, dass ein vererbter Rückforderungsanspruch (noch) existiert, klappt die Löschung wohl nur mit Löschungsbewilligung der Erben des Berechtigten. Man kann eben keine zeitliche Wahrscheinlichkeitsgrenze ziehen.

  • Hallo, ich bin mir leider unsicher, ob ich die BGH Rechtsprechung zur Wiederaufladung richtig verstehe.

    Folgender Sachverhalt: Die Großeltern übertragen im Jahr 1995 Grundbesitz an den Enkel E, Vater des E ist der Berechtigte B.

    B ist auf seine Lebenszeit berechtigt die Übertragung des Grundstücks auf sich zu verlangen, wenn E vor Vollendung seines 25. Lebensjahres versterben sollte und der Grundbesitz im Wege der Erbfolge oder durch Vermächtnis auf andere Personen als die Abkömmlinge des E und/oder die Ehefrau des E übergehen sollte.

    Die Ansprüche sind nicht vererblich, es sei den, sie sind rechtshängig.

    Die Großeltern bewilligen, zur Sicherung dieses bedingten Anspruchs eine Vormerkung für B einzutragen. Sonst steht nichts weiter geschrieben und es wurde auch keine Löschungsvollmacht erteilt.

    E wurde am 17.2.2007 25 Jahre alt, B ist am 22.11.2019 gestorben. Ich soll nun mit Sterbeurkunde löschen.

    M.E. hätte ja der Anspruch nach BGH Rechtsprechung erweitert werden können auf z.B. Übertragung auf B, wenn dieser sich die Haare blond färbt.
    Wenn ich das richtig verstanden habe, müßte diese Erweiterung ja nicht mal im Grundbuch eingetragen sein und sie gilt trotzdem und es könnte ja auch ein Rechtsstreit über die Übertragung anhängig sein.

    Also Löschung nur mit Bewilligung der Erben oder nicht, weil B nur auf seine Lebenszeit berechtigt ist?

  • Nach der Kongruenz-Theorie des BGH kann der durch die VM gesicherte (bedingt) vererbliche Anspruch
    durch einen anderen inhaltsgleichen Anspruch ergänzt/ersetzt werden, vgl. Jurksch, ZfIR 2017, 569.
    Da der Beweis, dass dies NICHT geschehen ist, nicht durch Urkunden geführt werden kann,
    bleibt nur die Löschungsbewilligung der Erben des Berechtigten (mit Erbnachweis).

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • folgender Sachverhalt:
    E ist Eigentümer. In Abteilung II ist eine Auflassungsvormerkung für einen bedingten Rückübertragungsanspruch für A und B eingetragen. In der Bewilligungsurkunde (Überlassung von A und B an E) heißt es: Zur Sicherung dieses Rückforderungsanspruchs wird von den Vertragsteilen die Eintragung einer Vormerkung für A und B als Gesamtberechtigte bewilligt und beantragt. Nachfolgend heißt es: Schuldrechtlich wird vereinbart: Die Vormerkung ist befristet auf das Ableben des Vormerkungsberechtigten; zum Nachweis genügt Sterbeurkunde. A ist verstorben.
    Würdet Ihr die Vormerkung aufgrund Sterbeurkunde löschen?

  • Ja, auf Grund Kongruenz.
    Die Beteiligten haben zwar keine Befristung auf Lebenszeit zum dinglichen Inhalt der Vormerkung gemacht,
    aber aus der schuldrechtlichen Vereinbarung kann man m.E. entnehmen,
    dass eine solche Befristung bei dem gesicherten Anspruch gewollt ist.

    Da dieser mit dem Tod des Berechtigten A erloschen ist
    und auch eine "Aufladung" der Vormerkung mit einem vererblichen Anspruch nicht möglich war,
    sichert die Vormerkung insoweit nichts mehr.
    Also würde ich bzgl. des verstorbenen A löschen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Ich soll eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Wohnungsrecht für A (Übergeber) + B (Ehefrau des Übergebers) als Gesamtberechtigte, eine Rückauflassungsvormerkung für A und eine Auflassungsvormerkung (aufschiebend bedingtes Rückforderungsrecht) für B aufgrund Unrichtigkeitsnachweis (Sterbeurkunde A -verstorben vor 35 Jahren- + Sterbeurkunde B -verstorben 2022-) löschen. Die Rechte wurden 1985 eingetragen.

    1. Bzgl. der Vormerkung Wohnungsrecht wurde eine Löschungsklausel zur Eintragung beantragt - aber nicht eingetragen (ohne irgendeinen Vermerk in der Akte).

    2. Mit der Rückauflassungsvormerkung wird der Anspruch auf Rückübertragung für den Fall, dass der Übernehmer das übertragene Grundstück ganz oder teilweise ohne Zustimmung des Übergebers verkauft oder belastet, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den überlassenen Grundbesitz angeordnet werden, über das Vermögen des Übernehmers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Anordnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt. In dem Abschnitt ist vermerkt: "Das Rückforderungsrecht erlischt mit dem Tode des Übergebers; es ist also nicht vererblich."

    3. Aufschiebend bedingt (Tod des Übergebers) wird das gleiche Rückforderungsrecht B eingeräumt, "jedoch mit der Maßgabe, dass ein zu Lebzeiten des A von diesem nach Eintritt eines auslösenden Ereignisses nicht ausgeübtes Rückforderungsrecht auch das Erlöschen des Rückforderungsrecht von B zur Folge hat".

    Würdet ihr aufgrund der Sterbeurkunden löschen? Ich tendiere zu nein ...

    Hinsichtlich 2. ist es m.E. nicht eindeutig, dass bereits geltend gemachte Ansprüche erlöschen (darauf deutet für mich auch die Formulierung bei 3. hin - da hier nur von einem "nicht ausgeübten Rückforderungsrecht" die Rede ist). Das Nichtbestehen von Ansprüchen in der Form des § 29 GBO nachzuweisen (Ablehnung mangels Masse?) ist m.E. nicht möglich. Damit ist auch 3. erledigt.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Ich würde hier mit Sterbenachweis löschen.

    Die Formulierung bei 3. bedeutet doch nur: A entscheidet sich -warum auch immer- gegen die Geltendmachung des Rückforderungsrechts, dann hat das B mit der Folge des Erlöschens ihres eigenen Anspruchs hinzunehmen. B soll kein Recht haben, welches A nicht ausgeübt hat, obwohl er es gekonnt hätte.

    Man wollte, dass B die Rechtsposition von A für den Fall seines Todes übernimmt. Mit dem Tod von B gilt doch auf jeden Fall, dass das Rückforderungsrecht mit dem Tod erlischt und nicht vererblich ist. Meines Erachtens kann spätestens jetzt auch das Recht für A gelöscht werden.

  • Aber was ist mit evtl. geltend gemachten Ansprüchen? Ich finde es eben nicht eindeutig, dass die auch mit dem Tod des A erloschen sind ... :/

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Die Eheleute wollten offensichtlich, dass das Rückforderungsrecht ihnen und nur ihnen zusteht. Ob das anders gewesen wäre, wenn A ein Rückforderungsrecht geltend gemacht hätte und nicht von B beerbt worden wäre, sondern von C und D, wage ich zu bezweifeln und ergibt sich auch nicht aus der Bewilligung.

    Der Tod von A liegt zudem 35 Jahre zurück. Wenn sich eine etwaige Geltendmachung eines Rückforderungsrechts bis heute nicht gezeigt hat, passiert das nach menschlichem Ermessen auch nicht mehr. Letztlich muss man sich den Schuh als Grundbuchamt nicht anziehen, aber ganz ehrlich, dann lösche ich in einer solchen Konstellation mit Sterbeurkunde.

  • A ist vor 35 Jahren verstorben, aber B erst 2022 - in der (langen) Zeit hätte doch B auch einen Anspruch geltend machen können, der eben noch nicht ersichtlich ist?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Es liegt mir fern, Dich überreden zu wollen.

    Ich finde es nur nicht richtig, wenn selbst in einer solchen Konstellation

    es steht in der Bewilligung:

    "Das Rückforderungsrecht erlischt mit dem Tode des Übergebers; es ist also nicht vererblich."

    es steht nicht in der Bewilligung:

    "Ein vor dem Tod geltend gemachter Anspruch ist jedoch vererblich."

    keine Löschung mittels Sterbeurkunde möglich sein soll.

  • Danke für deine Meinung :blumen: - aber ich bin jetzt dabei geblieben, dass ich nicht aufgrund der Sterbeurkunde lösche.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Hallo ich überlege bei diesem Fall ob Sterbeurkunden reichen:

    A und B übertragen an C 1994. C verkauft 2007 an D und E unter Übernahme II/1. D beantragt Löschung mit StU

    Der Erwerber verpflichtet sich, das übertragene Grundstück bis zum Tode des letzten Übergebers ohne deren Zustimmung weder zu belasten noch zu veräußern und auch keine Verpflichtung dazu einzugehen. Die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz steht dem gleich. Im Falle des Verstoßes ist der Erwerber verpflichtet, den übertragenen Grundbesitz gegen Übernahme, dingl. gesicherter Verpflichtungen, im übrigen unentgeltlich, an die Übergeber, nach dem Tode eines von ihnen, an den Überlebenden allein, zurück zu übertragen. Weitere Leistungen und Werterhöhungen sind nicht zu erstatten. Löschungserleichterungsvermerk vereinbart und eingetragen damals.

    A ist 1994 nach Vertrag, B 2008 verstorben.

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