Bitte vollständig zitieren und nicht aus dem Zusammenhang reißen:
Verstößt Übertragsnehmer gegen eine dieser Verpflichtungen, hat Übertragsgeber das Recht, die Rückauflassung auf sich zu fordern. Dieses Recht ist höchstpersönlich und geht mit dem Tode des Übertragsgebers unter.
Uns was ist, wenn eine der Bedingungen zu Lebzeiten des Vormerkungsberechtigten bereits eingetreten war und dieser den Ansprüch bereits ausgeübt hatte?
Das ist doch der klassische Fall, bei welcher der Nachweis des Versterbens des Vormerkungsberechtigten nicht zur Löschung der Vormerkung ausreicht!