Mal wieder: Löschung Rück-AV nach Tod

  • Da Du offenbar eine bedingte, nicht aber befristetete Vormerkung vorliegen hast, ist dann natürlich auch die Bewilligung der Erben zur Löschung erforderlich.

  • In welcher Weise ist die Vormerkung denn bedingt?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Natürlich die gesicherten Ansprüche... ;)


    Ohh, ich dachte eigentlich, dass es sich (zumindest im Forum) herumgesprochen hätte, dass man diesen Fall und denjenigen, dass die Vormerkung selbst bedingt oder befristet ist, bei der Löschung streng zu unterscheiden hat.

    In diesem Fall hier geht nämlich ohnehin nichts ohne Bewilligung der Erben.

    Ulf

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  • In dieselbe Kerbe von LG Oldenburg, LG Hanau und OLG Köln schlägt nun auch das LG München II, Beschluss vom 05.03.2010, 6 T 4513/09 n. v.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • In dieselbe Kerbe von LG Oldenburg, LG Hanau und OLG Köln schlägt nun auch das LG München II, Beschluss vom 05.03.2010, 6 T 4513/09 n. v.



    Das OLG Köln hat seine Auffassung nochmals bestätigt mit Beschluss vom 1.10.10 - 2 Wx 128/10 - (nicht veröffentlicht). Rechtsbeschwerde beim BGH wurde leider zurück genommen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Okay, jetzt hat sich der BGH immerhin auch im Hinblick auf die erforderliche Kongruenz der Ansprüche etwas konkretisiert.

    Für den Großteil der Praxisfälle hier wird die Entscheidung jedoch m.E. keine Auswirkungen haben, da hier überwiegend die Abtretbarkeit und Vererblichkeit nur für den Fall ausgeschlossen ist, dass bis zum Tod des Berechtigten noch kein Rückübertragungsverlangen gestellt wurde.

    Ulf

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  • Endlich eine Entscheidung die meine volle Zustimmung hat, - jetzt können wir die Löschung der Rückauflassungsvormerkungen vollziehen (wenn der Anpruch auch dann erlöschen soll, wenn er bereits geltend gemacht worden ist) .

  • Um ehrlich zu sein, verstehe ich die Entscheidung nicht so ganz. Man kann den durch Vormerkung gesicherten Anspruch zwar um neue Entstehungsgründe erweitern, aber nicht um eine Möglichkeit des Anspruchswegfalls kürzen? Mal sehen - vielleicht geht mir ja noch ein Licht auf. Im Ergebnis ist es damit also wieder wie früher.

  • Entscheidendes Argument der Entscheidung ist, dass es an der notwendigung Kongruenz zwischen des eingetragenen/gesicherten Anspruch und dem „geänderten“ Anspruch fehlt. Ich verstehe es so, dass zwar die Übertragungsgründe geändert bzw. der Anpruch zwar wieder aufgeladen werden kann, aber eine Änderung hinsichtlich der Befristung/Bedingung des Anpruchs in soweit nicht erfolgen kann, da in diesem Fall keine deckungsgleiche Eintragung mit dem geänderten Anspruch vorliegen würde.

  • Ich habe das so verstanden, dass der befristete oder bedingte Anspruch nicht ohne Weiteres ein unbefristeter bzw. unbedingter werden kann, aber dass der befristete oder bedingte Anspruch ohne Weiteres weitere Befristungen oder Bedingungen schlucken kann, ohne dass sich das auf die Vormerkung auswirkt.

    Ob das nun im Ergebnis schlüssiger ist ...

    Im Extremfall habe ich einen Anspruch aus einem 100 Jahre lang geltenden Wiederkaufsrecht, der nicht unbefristet werden kann, im Gegenzug aber einen bedingten Anspruch, der nach ursprünglicher Fassung im Falle des Nichtabschlusses eines Ehevertrags durch den Eigentümer ausgeübt werden konnte und dem man jetzt als weitere Bedingungen jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Insolvenz, Heirat, kinderloses Versterben, Wegzug ins Ausland, vertragswidrige Belastung oder Veräußerung und weiß der Kuckuck was alles nachschieben kann ...

    Mit dem Ergebnis könnte ich leben, aber die Begründung finde ich sonderbar. Richtig dogmatisch. Ein Fitzelchen, dass die einfach gestrickten Rechtspfleger und die auch nicht eben mit Weisheit gesegneten OLG's wieder mal falsch verstanden haben. Und ich glaube, dass ein Normalbürger, dem ich solche Unterschiede erkläre, zum Ergebnis kommt, dass ich einen an der Waffel habe ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich glaube, dass der BGH den Unterschied darin sieht, dass es sich bei der Änderung des Ansruchs hinsichtlich deiner zitierten Entscheidung sich um einen „Schuldgrund“ handelt der sich ändern kann, aber es bleibt der Übertragungsanspruch unangetastet, der in der neuen vorliegenden Entscheidung auflösend befristet ausgestaltet war, der BGH hätte vielleicht seine Entscheidung lieber mit § 891 BGB begründen sollen siehe Amann aber wollte dies wohl vermeiden.

  • § 891 BGB wäre gefährlich geworden, denke ich; denn wie will ich es begründen, dass durch einen späteren Vertrag wirksam eine weitere Bedingung (Insolvenz) hinzukommt und sich das ebenso wirksam auf die Vormerkung durchschlägt, das aber in dem Moment untergeht, in dem ein neuer Eigentümer das Grundstück im Unwissen um diese Erweiterung erworben hätte?

    Wäre die Erweiterung statt der Insolvenz die Veräußerung ohne Einverständnis des Vormerkungsberechtigten, hätte sich die Begründung selbst ad absurdum geführt. Deshalb halte ich auch die Amann'sche Argumentation für falsch: Schließt man sich dem BGH an, dass diese Erweiterung möglich ist, kann § 891 BGB insoweit keine Rolle mehr spielen, schon weil die Eintragung ja ohnehin entbehrlich ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hier habe ich jetzt eine Vormerkung für ein Unternehmen, die einen Anspruch sichern sollte, welcher befristet ist: "Der Träger behält sich auf die Dauer von zehn Jahren ab Übereignungstag das Recht zum Wiederkauf vor und ist zur Ausübung des Wiederkaufs berechtigt wenn (folgen einzelne Punkte".

    Nach dem BGH dürfte es hier nur noch auf die zehn Jahre ankommen, die längst vorüber sind und die nach der Entscheidung auch nicht ohne Weiteres erweiterbar sind. Demnach wäre die Vormerkung nach Anhörung löschbar, oder?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nach BGH durfte das Grundbuchamt "den Antrag nicht aus den Gründen in dem den Antrag zurückweisenden Beschluss" ablehnen. Man darf also nicht mehr deshalb zurückweisen, weil der Anspruch inzwischen durch einen unbefristeten ersetzt worden sein könnte. Aber das Problem, daß der Anspruch zwischenzeitlich geltend gemacht worden sein könnte, besteht immer noch. Oder eigentlich wieder. Wie hat man das eigentlich früher gehandhabt? Ich kann mich im Augenblick wirklich nicht mehr erinnern.

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