Zustimmung WEG zu Zuschlag

  • Hallo,

    ich bräuchte möglichst schnell Eure Hilfe.
    Hab den Fall, dass WEG Verwalter Zustimmung zur Veräußerung erteilen muss. Gläubiger legt mir vor dem Termin Zustimmung des WEG-Verwalters aus 2006 vor , wo Zustimmung zur Zwangsversteigerung erteilt wird. M. E. wäre Zustimmung zum Zuschlag notwendig. Bin ich im Irrtum?
    Für schnelle Antworten bin ich sehr dankbar.

  • Ich wäre hier großzügig. Aber das ist sicher Geschmackssache. Die Erklärung ist auslegunsgfähig. Da er die Zustimmung zur Zwangsversteigerung gegeben hat hat er auch die Zustimmung zum Zuschlag, egal an wen erteilt. Anders macht doch seine Erklärung keinen Sinn. Denn was soll eine Zustimmung zur Zwansgversteigerung , wenn man nur Termine machen dürfte dann aber nicht zuschlagen. Immer vorausgesetzt es ergeben sich aus der Erklärung keinen anderen Anhaltspunkte, zb. wir sind einverstanden wenn der Bieter solvent ist usw.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Grundsätzlich stimme ich zu, daß die Zustimmung zur Zwangsversteigerung auch diejenige zum Zuschlag beinhaltet, denn letztlich ist der Zuschlag der eigentliche "Versteigerungsakt".
    Sollte ich allerdings begründete Zweifel darüber haben, wie der Verwalter hier seine Erklärung gemeint haben könnte, würde ich nachfragen.

  • Sinn und Zweck der Veräußerungsbeschränkung ist doch , das Eindringen unerwünschter Dritter in die Eigentümergemeinschaft zu verhindern. Zwar kann der WEG-Verwalter nur in Ausnahmefällen die Zustimmung verweigern, aber dies ist wohl stets an der Person des Erwerbers festzumachen.
    Deswegen bin ich der Auffassung, daß die Zustimmung zum konkreten Erwerb (Zuschlag) erteilt werden muß und eine pauschale Zustimmung zur Zwangsversteigerung nicht ausreicht.

  • Sinn und Zweck der Veräußerungsbeschränkung ist doch , das Eindringen unerwünschter Dritter in die Eigentümergemeinschaft zu verhindern. Zwar kann der WEG-Verwalter nur in Ausnahmefällen die Zustimmung verweigern, aber dies ist wohl stets an der Person des Erwerbers festzumachen.
    Deswegen bin ich der Auffassung, daß die Zustimmung zum konkreten Erwerb (Zuschlag) erteilt werden muß und eine pauschale Zustimmung zur Zwangsversteigerung nicht ausreicht.



    Ich würde mich nicht an einer pauschalen Zustimmungserklärung stören. Wieso sollen wir als Versteigerungsgericht den Verwalter überwachen, ob er die Erklärung richtig oder sinnvoll abgegeben hat? Er hat Zustimmung erteilt. Alles weitere soll er mit seiner Gemeinschaft klären. :cool:

  • Wie jörg.
    Wenn der Verwalter freiwillig auf den von Baer genannten Sinn der Zustimmungserklärung verzichtet, sollte das zumindest aus Sicht des Versteigerungsgerichtes kein Problem sein.

  • Wie Baer. Gem. § 12 WEG bedarf die Veräußerung des WE der Verwalterzustimmung. Eine Zustimmung zur Zwangsversteigerung ist m.E. unbeachtlich, da diese unnötige Zustimmung nicht die Veräußerung, die ausschließlich in dem Zuschlagsbeschluss zu sehen ist, betrifft.

  • Wie Baer. Gem. § 12 WEG bedarf die Veräußerung des WE der Verwalterzustimmung. Eine Zustimmung zur Zwangsversteigerung ist m.E. unbeachtlich, da diese unnötige Zustimmung nicht die Veräußerung, die ausschließlich in dem Zuschlagsbeschluss zu sehen ist, betrifft.



    Hm, eben weil eine Zustimmung "zur Zwangsversteigerung" unnötig ist, sehe ich hier Auslegungsmöglichkeiten. Unter dem Begriff Zwangsversteigerung kann man das Verfahren verstehen, aber auch den Eigentumswechsel im Vollstreckungsweg. Nur im letzteren Fall ergibt die Erklärung des WEG-Verwalters überhaupt einen Sinn. Und er ist auch nicht gehindert, der Zuschlagserteilung an einen beliebigen Bieter vorab zuzustimmen.

    Ich sehe es daher wie claudia, Bang-Johansen, Kai und Jörg.

  • Meridian, ich folge Dir.

    Aber mal die Frage in den Raum (welchen auch immer) gestellt:
    Habt Ihr das häufiger, dass die WEG - Verwaltung zustimmen muss?
    Der letzte Fall liegt bei mir schon Jahre zurück.

  • Meridian, ich folge Dir.

    Aber mal die Frage in den Raum (welchen auch immer) gestellt:
    Habt Ihr das häufiger, dass die WEG - Verwaltung zustimmen muss?
    Der letzte Fall liegt bei mir schon Jahre zurück.




    Nö zum Glück ganz selten und wenn übersehe ich es meistens :oops::oops::oops:

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  • Hallo,

    ich bräuchte möglichst schnell Eure Hilfe.
    Hab den Fall, dass WEG Verwalter Zustimmung zur Veräußerung erteilen muss. Gläubiger legt mir vor dem Termin Zustimmung des WEG-Verwalters aus 2006 vor , wo Zustimmung zur Zwangsversteigerung erteilt wird. M. E. wäre Zustimmung zum Zuschlag notwendig. Bin ich im Irrtum?
    Für schnelle Antworten bin ich sehr dankbar.



    Gem. Bärmann/Pick, WEG ist die Veräußerung bis zur Zustimmung schwebend unwirksam. In der Zangsversteigerung bedarf nur der Zuschlag der Zustimmung gem. § 12 WEG.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)



  • Hier kommt das auch nicht allzu oft vor. Ein hiesiges Problem war allerdings, daß solche Beschränkungen gelegentlich nicht ausdrücklich im Text der Eintragung erwähnt wurden.:binsauer



  • :gruebel: Dann bist du doch raus, oder? Das geht doch gar nicht nur mit Bezugnahme auf die Bewilligung , das muss doch immer ausdrücklich im BV stehen.

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  • Hier kommt das auch nicht allzu oft vor. Ein hiesiges Problem war allerdings, daß solche Beschränkungen gelegentlich nicht ausdrücklich im Text der Eintragung erwähnt wurden.:binsauer



    :gruebel: Dann bist du doch raus, oder? Das geht doch gar nicht nur mit Bezugnahme auf die Bewilligung , das muss doch immer ausdrücklich im BV stehen.

    Das würde ich auch so sehen. Zustimmungserfordernis ist nur zu berücksichtigen, wenn es im BV bei der Beschreibung des Sondereigentums ausdrücklich drinsteht.

    Wie Baer. Gem. § 12 WEG bedarf die Veräußerung des WE der Verwalterzustimmung. Eine Zustimmung zur Zwangsversteigerung ist m.E. unbeachtlich, da diese unnötige Zustimmung nicht die Veräußerung, die ausschließlich in dem Zuschlagsbeschluss zu sehen ist, betrifft.

    Dieser Meinung würde ich mich auch anschließen, d.h. mir würde die pauschale "Zustimmung zur Zwangsversteigerung" nicht ausreichen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Zu diesem Thema mal eine praktische Frage:

    Die Zustimmung kann der WEG-Verwalter ja zu protokoll oder schriftlich erklären, aber wie weist er nach, dass er überhaupt WEG-Verwalter ist?
    Lasst ihr euch das entsprechende Protokoll (ohne Belaubigungen) der WEG vorlegen oder verzichtet ihr auf Nachweis?

  • So ganz verstehe ich die Frage nicht, da wir doch die WEG, vertreten durch den WEG-Verwalter, am Verfahren beteiligen.

    Würde jetzt ein anderer als (neuer) WEG-Verwalter auflaufen, hätte ich da schon ein Problem, ob die Terminsbestimmung an den Falschen zugestellt worden ist.

  • Da ich den WEG-Verwalter bisher schon am Verfahren beteiligt habe, prüfe ich seine Verwaltereigenschaft anlässlich der Zustimmung nicht nochmals gesondert. (Es sei denn ich habe Anhaltspunkte, dass Schmu betrieben wird.)

  • Prüft ihr denn bei Beginn des Verfahrens die Verwalterbestellung? Wir verlassen uns hier nämlich immer nur auf die Mitteilung der Gläubigerin bzw. des Grundbuchamtes und ggf. Sachverständigen und stellen diesem für die WEG zu.

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