§461 BGB bei Vormerkung - Eintragungsvorschlag?

  • Hallo ins Forum!
    Ich soll eine Rückauflassungsvormerkung eintragen, wobei den beiden Berechtigten der bedingte Rückübertragungsanspruch "enstprechend § 461 BGB" zustehen soll. Erst hab ich gemeckert, dass § 461 BGB nicht ausreichend ist als Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses im Sinne des § 47 GBO. Hab mich aber eines Besseren belehren lassen müssen. Es soll wohl doch gehen (sagen BayObLG, OLG Düsseldorf und zuletzt LG Karslruhe). Aber WIE trag ich das ein? :gruebel:
    a) und b) als "Gesamtberechtigte entsprechend § 461 BGB"? Hat vielleicht jemand eine bessere Idee??

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Ok, klingt auf jeden Fall richtiger. ;) Danke!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Für Zulässigkeit dieses Gemeinschaftsverhältnisses bei der Vormerkung auch OLG Hamm, 15 W 432/04.
    Wir formulieren die Vormerkung in diesen Fällen wie folgt:
    "Vormerkung zur Sicherung eines Rückübereignungsanspruches, auf den die Vorschriften des § 461 BGB anwendbar sind, für A und B........"

  • Die Formulierung #5 gefällt mir besser als das etwas eigenartige "entsprechend § 461 BGB". Denn die Vorschrift ist ja direkt anwendbar und nicht etwa lediglich "entsprechend".

  • Man lernt doch nie aus. :daumenrau


    Danke Ulf, ich dachte schon, ich wäre die einzige, die nicht wusste, dass das geht... :oops:

    Und gut, dass ich heute noch nicht dazu gekommen bin, die Sache einzutragen. Haben sich doch noch einige Vorschläge eingefunden, vielen Dank euch allen!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

    Einmal editiert, zuletzt von Bee (16. Oktober 2008 um 09:15) aus folgendem Grund: ein (wichtiges) Wort fehlte!

  • Hallo allerseits,
    ich greife das Thema nochmal auf.
    Ich soll eine Rück-AV für die Veräußerer als Berechtigte entsprechend § 461 BGB eintragen. Die Veräußerer sind in Gütergemeinschaft verheiratet.
    Geht das?

  • LG Karlsruhe, Beschluß vom 10. 6. 2005, 11 T 322/04:

    „Die Bestimmung des § 47 GBO ist nach allgemeiner Meinung zwar auch auf die Eintragung einer Vormerkung anzuwenden (Demharter, § 47 GBO Rdnr. 2 m.w. Nachw.). Vorliegend genügt jedoch der Hinweis auf die entsprechende Anwendung der §§ 461, 472 BGB. Diese Vorschriften regeln nicht nur die Ausübung des Vorkaufsrechts, sondern bestimmen auch das gem. § 47 GBO zu verlautbarende Gemeinschaftsverhältnis der Bet. (BGHZ 136, 327 = NJW 1997, 3235 [3236] zu § 513 BGB a.F.).“

    Die §§ 461, 472 BGB haben identischen Wortlaut. Je nachdem, welcher Anspruch gesichert wird, der auf Eigentumsübertragung aus Wiederkaufsrecht oder aus schuldrechtlichem Vorkaufsrecht, wird einer von beiden überflüssig sein. Und "Gesamtberechtigte" paßt natürlich nicht (s.o.; Gesamtberechtigte = Gesamtgläubiger und Gesamthandsgemeinschaften, Urteil des BGH vom 09.07.1980, V ZB 5/80).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!