HL durch Bankbürgschaft

  • Hallo,

    eine Rechtsanwältin möchte bei mir eine Hinterlegung mit einer Bankbürgschaft als Sicherheitsleistung nach § 108 ZPO machen.

    Wie läuft das praktisch genau ab?

    -Antrag auf Hinterlegung nebst Annahmeanordnung
    -Bürgschaft in den Kassenschrank nebst Eintrag ins Verwahrbuch
    - An die Justizkasse dürfte man die Annahmeanordnung nicht schicken müssen

    Der Obsiegende erhält die Bankbürgschaft. Ersuchen der Hinterlegungsstelle an die Verwahrstelle mit der Bitte um Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an den Obsiegenden.

  • Hallo!

    Ich würde die Hinterlegung der Bürgschaftsurkunde ablehen, außer es steht im Urteil, dass die Bürgschaftsurkunde hinterlegt werden darf.

    Grund: § 108 ZPO sagt SHL kann durch Bürgschaft ODER Hinterlegung bewerkstelligt werden.

    Hintergrund: Die Bürgschaft wird erst wirksam, wenn die Orginalurkunde der gegnerischen Partei zugestellt wurde! Damit gilt die Sicherheit als geleistet.
    Bei Hinterlegung der Bürgschaft kommt nie ein wirksamer Bürgschaftsvertrag zu stande, was zur Folge hat, dass so keine Sicherheit geleistet ist!
    Das wissen leider die meisten RAe nicht!

  • Und falls es im Urteil steht??
    Geht das dann praktisch so vor sich wie von mir beschrieben?

    Der Gläubiger stellt dem Schuldner die Originalbürgschaftserklärung zu? reicht keine beglaubigte Abschrift des GV?

  • Nein. Da die Zahlung nur gegen Vorlage der Originalbürgschaft verlangt werden kann und wie in # 2 bereits beschrieben der Bürgschaftsvertrag erst mit Übergabe des Originals zustandekommt.

  • Habe auch schon gehört, dass manche auf die Zustellung des Zustellungsnachweises bestehen.
    Materiell rechtlich ist mir die Angelegenheit jetzt klar. Mir flackert auch gerade wieder eine BGB Stunde vom Studium auf.

    Aber wie das rein praktisch funktioniert, kann ich mir gerade nicht vorstellen.
    Der Schuldner erhält die Originalurkunde zugestellt und wie gehts dann weiter? was ist, wenn der Gläubiger obsiegt? was ist wenn der schuldner obsiegt? wie bekommt wer seinen Anspruch?



  • Das ist nicht ganz korrekt.

    Eine Bürgschaft kann sehr wohl als Sicherheitsleistung zur Hinterlegung angenommen werden. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

    • Das Gericht hat die Art der Sicherheitsleistung nicht bestimmt. Die Bürgschaft wird zur Hinterlegung angenommen, eine Mitteilung der Hinterlegung geht an den Gegner. Reagiert dieser nicht, ist darin die Annahme der Bürgschaft zu sehen. Legt er Widerspruch gegen die Annahme ein, verweigert er die Annahme.
    • Das Gericht bestimmt die Art der Sicherheitsleistung, also z.B. "...durch Bankbürgschaft in Höhe von ...". Eine Annahme durch den Gegner ist nicht mehr erforderlich, da diese durch die gerichtliche Bestimmung ersetzt wurde.

    Ich habe jetzt keinen Kommentar zur Hand, hatte das aber schon einmal durchgekaut.

  • Baumbach/Lauterbach 64. Aufl., Rdn 13 zu § 108 ZPO sagt zur Hinterlegung "Sie ist aber jedenfalls dann zulässig und ausreichend, wenn das Gericht diese Hinterlegung gestattet hat."

    In der Praxis ist mir aber eine Hinterlegung bisher noch nicht untergekommen.


  • In der Praxis ist mir aber eine Hinterlegung bisher noch nicht untergekommen.



    Ich hatt den Fall vor ein paar Monaten; da ging es um ein Schiff, das hier in Dresden "angekettet" war und nach Sicherheitsleistung (unbestimmte Art) herauszugeben war. Hinterlegt wurde die Sicherheit durch Bankbürgschaft und der Gegner wendete ein, ich hätte die Hinterlegung nicht annehmen dürfen. Dem ist aber nicht so.

  • So, ich hab mal raugekramt, was ich damals geschrieben hatte:

    Zunächst geht ja ja mal darum, ob eine Bürgschaft überhaupt zur Hinterlegung angenommen werden kann. In #2 steht, dass Sicherheit durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung geleistet werden kann. In § 108 steht aber "Hinterlegung von geld oder solchen Wertpapieren...":

    Gem. § 372 BGB können Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und Kostbarkeiten hinterlegt werden. Die Bürgschaft zählt zu den sonstigen Urkunden. Hierzu führen Bühlow / Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Auflage, § 5 Rd.-Nr. 11 aus:

    Sonstige Urkunden sind Urkunden beliebiger Art, die keine Wertpapiere sind, aber Beweiswert haben oder erlangen können. Dazu gehören Bürgschafts- und Vollmachtsurkunden, Handelsbücher, Handakten, Briefe, Schuldscheine, Quittungen, Kraftfahrzeugbriefe und -scheine, Vollstreckungstitel, ungültige Wertpapiere, u.U. außer Kurs gesetzte Zahlungsmittel, Falschgeld, aber auch Baupläne, Lichtbilder und Familienstammbücher.

    Weiter, ob Sicherheit tatsächlich durch Hinterlegung der Bankbürgschaft geleistet werden kann:

    Eine Bürgschaft kann grundsätzlich als Sicherheitsleistung hinterlegt werden. Denkbar sind zwei Möglichkeiten:

    1. Die Leistung der Sicherheit wird durch das Gericht ausdrücklich zugelassen (Bestimmung der Art der Sicherheit i.S.d. § 108 Abs 1 ZPO
    2. Das Gericht trifft keine Bestimmung der Art der Sicherheitsleistung. 

    zu 1.:
    Die (Prozess-) Bürgschaft erfordert grundsätzlich die Annahme der Bürgschaftserklärung durch den Sicherungsberechtigten. Hat das Gericht jedoch bestimmt, dass Sicherheit durch Bankbürgschaft geleistet werden kann, wird die Annahme durch die gerichtliche Zulassung der Bürgschaft ersetzt, es gibt einen Annahmezwang. Die Bürgschaft kann wirksam zur Sicherheit durch Hinterlegung der Bürgschaftsurkunde bei der Hinterlegungsstelle geleistet werden
    (Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 108 Rd.Nr. 10)

    zu 2.:
    Hat das Gericht die Bürgschaft nicht ausdrücklich zugelassen (das ist hier m.W. der Fall), besteht kein Annahmezwang des Sicherungsberechtigten. Dennoch kann die Bürgschaft zur Hinterlegung angenommen werden. Denn legt der Sicherungsberechtigte gegen die Annahmeanordnung keinen Widerspruch ein, wird diese Unterlassung des Widerspruchs als Annahmeerklärung gewertet
    (ebenfalls (Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 108 Rd.Nr. 10; Breit JR 26, 161 ff).

    Einen Verzicht auf die Rückforderung gibt es bei Sicherheitsleistungen grundsätzlich nicht, da auch grundsätzlich der Hinterleger und der Sicherungsberechtigte empfangsberechtigt sind. Mit der Hinterlegung erlangt jedoch der Sicherungsberechtigte einen direkten Anspruch gegen den Bürgen (§§ 13 HinterlO, 1233, 765 BGB.

    Ich gebe Ihnen recht, dass die Hinterlegung der (dieser) Bürgschaft risikobehaftet ist. Aber nicht für Sie bzw. Ihre Mandantin, siondern für den Hinterleger. Denn - wie unter 2. ausgeführt - würde ein Widerspruch gegen die Annahmeanordnung dazu führen, dass die Bürgschaft von Ihrer Mandantin / der Sicherungsberechtigten nicht angenommen wird und quasi ins Leere läuft. Risiken, auf welche der Hinterleger hingewiesen wurde.

    Ich hoffe, es hilft Dir weiter.

  • Die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft geschieht in den meisten Fällen durch Zustellung an den Sicherungsberechtigten, denn die Bürgschaftsurkunde muss zur materiellen Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages grundsätzlich vom Sicherungsverpflichteten an den Sicherungsberechtigten übergeben werden.

    Soll die Bürgschaftsurkunde hinterlegt werden, muss dies durch das Gericht ausdrücklich zugelassen werden, denn in diesen Fällen ersetzt die Zulassung der Hinterlegung die sonst notwendige Zustellung an den Sicherungsberechtigten. Ist die Hinterlegung der Bürgschaftsurkunde nicht zugelassen, kommt überhaupt kein Bürgschaftsvertrag zustande, wenn die Urkunde trotzdem hinterlegt wird.


  • Soll die Bürgschaftsurkunde hinterlegt werden, muss dies durch das Gericht ausdrücklich zugelassen werden, denn in diesen Fällen ersetzt die Zulassung der Hinterlegung die sonst notwendige Zustellung an den Sicherungsberechtigten. Ist die Hinterlegung der Bürgschaftsurkunde nicht zugelassen, kommt überhaupt kein Bürgschaftsvertrag zustande, wenn die Urkunde trotzdem hinterlegt wird.



    Kannst Du das belegen? Was ist mit den vorgenannten Fundstellen?

  • Mmh das ist ja Alles hochinteressant, aber mich würde das noch interessieren, wie das mit der Zustellung an den Schuldner vor sich geht.
    Der hat dann die Bürgschaft im Original. Der Bürgschaftsvertrag ist wirksam entstanden.

    Und wie gehts dann weiter? Wie bekommt der Gl. die Bürgschaft wieder, wenn das Urteil rechtskräftig wir? Kann der Schuldner die Bürgschaft nur mit Vorlage einer Entscheidung einlösen, welche belegt, dass er in der Sache obsiegt hat??

  • Als Beleg kann ich auf die Schnelle nur Zöller, 24. Auflage, § 108 Rn 10, 11 und 15 angeben. Der Rest ist Schlussfolgern. (Es ist halt der Spruch, mit dem ich einem Antragsteller erkläre, warum ich seine Bürgschaft nicht annehmen kann).
    Die Anwort, wie es weiter geht, ist in Rn 11

  • Als Beleg kann ich auf die Schnelle nur Zöller, 24. Auflage, § 108 Rn 10, 11 und 15 angeben. Der Rest ist Schlussfolgern. (Es ist halt der Spruch, mit dem ich einem Antragsteller erkläre, warum ich seine Bürgschaft nicht annehmen kann).
    Die Anwort, wie es weiter geht, ist in Rn 11



    Ich finde #9 und der 26. Auflage meine Meinung vertreten.

  • Hi Grisu,

    was ich geschrieben habe, steht auch in # 9. Ich habe nur das Sachfremde (§ 372 BGB Hinterlegung bei Gläubigerungewissheit/ Annahmeverzug), Hinterlegungsfähigkeit von Urkunden (§ 5 HintO), weggelassen und das nicht wiederholt, was bereits nach dem Buchstaben des Gesetzes falsch ist. § 108 lautet .....Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld..... Die Bürgschaft muss nicht zugelassen, sie müsste ausgeschlossen werden. Die Ausführungen zur Hinterlegung der Bürgschaft im Falle der Nichtzulassung der Hinterlegung habe ich auch wegelassen, weil sie an schon an einem praktischen einem Schönheitsmangel leiden: Der Hinterlegungsschein ist eine öffentliche Urkunde, mit der die Hinterlegung und der Eintritt deren Rechtwirkungen bescheinigt werden. Der Hinterleger erhält den Hinterlegungsschein unmittelbar nach der Hinterlegung und kann ihn sofort verwenden. Soll der Hinterlegungsschein nach dem Widerspruch eingezogen und der Widerspruch darauf vermerkt werden? Der Sicherungsberechtigte erfährt von der Hinterlegung erst, wenn der Hinterlegungsschein rechtliche Wirkung entfaltet hat, nicht vorher. Welchen Sinn hat der Widerspruch dann?


  • Morjen, alle zusammen ! Ich muss dieses Thema nochmals aufwärmen. Habe gerade solch einen verzwickten Fall und habe eine Verständnisfrage dazu .
    Im Beschluss des Zivilrichters steht : Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil d.......wird gegen Sicherheitsleistung der Kläger in Höhe von ....., die auch durch eine unbefristete,unbedingte,unwiderrufliche,selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank erbracht werden kann, einstweilen eingestellt.

    Nun haben die Kläger die Bürgschaft hier hinterlegt und die die Bank hat festgestellt, dass die Bürgschaft falsch war. Also haben die nun eine neue erstellt und hier hinterlegt mit der Maßgabe, dass diese nur wirksam wird, wenn die falsche zurückgegeben wird.( wobei die zeite Bürgschaft auch falsch ausgestellt wurde )

    Der GV vollstreckt jetzt weil er sagt, die Bürgschaft hätte an die Gegenseite zugestellt werden müssen.

    Hätte ich die Bürgschaft als Hinterlegung nicht annehmen dürfen ? :confused:

  • [FONT=Arial (W1)]Also, so direkt gefragt, die Bürgschaften ich hätte beide nicht angenommen (s. o.). Aber nach der Annahme hilft diese Überlegung nicht weiter. Man muss hier die Hinterlegung und die Sicherheitsleistung getrennt betrachten. Es ist Sache des Sicherungsgebers, die ordnungsgemäße Sicherheitsleistung zu erbringen. Es ist nicht Sache der Hinterlegungsstelle, dies zu überwachen. Die Hinterlegungsstelle kann aber versuchen, die Bürgschaften wieder herauszugeben. Hier würde ich mich nicht darauf berufen, dass es Sache der Empfangsberechtigten ist, die Bürgschaft wieder aus der Hinterlegung herauszubekommen, zumal die Frage der Avalgebühren früher oder später auftaucht und hier zählt zumindest jeder Monat, wobei diese Frage dann im Zusammenhang mit dem Hinterlegungsrund diskutiert werden dürfte.[/FONT]

  • Danke, rusu . Habe mich auch nochmal in der Kommentierung zur ZPO schlau gemacht. Die Rechtsanwältin der Kläger hätte diese auch unterstützen können, aber die wußte auch nicht, wie es geht. Vielleicht hat sie jetzt was dazu gelernt. :teufel:

  • habe dazu noch einmal eine Nachfrage:

    Wenn ausgeurteilt wird, das Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erfolgen kann, ist dann die Hinterlegung dieser Urkunde bei der Hinterlegungsstelle immer möglich?

    Oder muss explizit im Urteil stehen, dass die Sicherheitsleistung
    a) durch Bankbürgschaft geleistet werden und
    b) diese auch hinterlegt werden kann.

    Denn ich verstehe den Zöller § 108 ZPO Rn 10 und auch Baumbach/Lauterbach § 108 Rn 13 so, dass auch die Möglichkeit der Hnterlegung der Urkunde explizit im Urteil genannt sein muss.

    Der Baumbach begründet es damit, dass allein durch die die ausgeurteilte Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ein Zwangsvertrag durch das Gericht begründet wurde und den Antragsgegner zur Annahme der Erklärung verpflichtet hat.

    Dankeschön

  • Bürgschaftsurkunden können, sofern damit Sicherheit geleistet werden soll, nicht hinterlegt werden (Ausnahme: das Gericht lässt die Hinterlegung der Bürgschaftsurkunde zu, d. h. zwei Erfordernisse: 1. Sicherheitsleistung mit Bürgschaft möglich, 2. das Gericht hat dem Sicherungsgeber gestattet, die Bürgschaftsurkunde zu hinterlegen.
    Grund hierfür ist der Bürgschaftsvertrag. Dafür ist der Zugang der Bürgschaftsurkunde beim Gläubiger erforderlich, meist durch Zustellung. Die Gestattung der Hinterlegung durch das Gericht fingiert den Zugang beim Gläubiger, denn fehlt diese Gestattung kommt gar kein Bürgschaftsvertrag zustande.

    Man muss bei der Bürgschaft nur formales und materielles Recht auseinanderhalten, dann ist es ganz klar. § 108 ZPO zeigt dies auch: Sicherheitsleistung durch Bürgschaft oder Hinterlegung. Kommt beides zusammen, müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein.

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