Antrag Hoffolgezeugnis

  • Habe folgendes Problem: Es liegt ein handschriftliches Testament vor, in dem der Erblasser seine Ehefrau als Vorerbin des landwirtschaftlichen Betriebes und einen seiner Söhne zum Nacherben des landw. Betriebes eingesetzt hat. Ansonsten enthält das Testament lediglich Vermächtnisse. Es handelt sich um einen Hof i. S. der HöfeO.

    Nun wollen die Beteiligten bei mir ein Hoffolgezeugnis beantragen. Ich habe allerdings keine Ahnung, was ich dabei zu beachten habe. Muss ich irgendetwas anders machen als bei einem Erbscheinsantrag? Sind evtl. weitere eidesstattliche Versicherungen erforderlich oder ähnliches? Wer ist Ersatznacherbe? (Der eingesetzte Nacherbe hat zur Zeit noch keine Abkömmlinge). Hoffe mir kann jemand weiter helfen...

  • Zunächst einmal muss man beachten, dass es sich beim Anerben- bzw. Höfeerbrecht abweichend vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (wie bei der Nachlassspaltung) um ein Sondererbrecht im Hinblick auf den "Nachlassgegenstand Hof" handelt (lesenswertes hierzu bei Palandt/Edenhofer § 1922 RdNr.9). Dies bedeutet, dass die "Vermächtnisse" für den übrigen Nachlass (= das hoffreie Vermögen) durchaus eine Erbeinsetzung für den rechtlich getrennt zu betrachtenden übrigen (Sonder)Nachlass beinhalten können. Hierzu würde man aber genauere Informationen über den Testamentsinhalt benötigen. Beispiel: Soll die Witwe insgesamt alleinige (Vor)Erbin werden, so ist für das hoffreie Vermögen des Erblassers ein Erbschein und für den Hof ein Hoffolgezeugnis (jeweils zugunsten der Witwe) zu erteilen. Aufgrund der rechtlichen Trennung von Hof und hoffreiem Vermögen ist es also auch möglich, dass die Witwe für das hoffreie Vermögen unbeschränkte Alleinerbin und für den Hof nur alleinige Vorerbin ist.

    Das Hoffolgezeugnis ist im Rechtssinne nichts anderes als ein Erbschein für das Anerbenrecht nach der HöfeO. Da ich in Bayern tätig war (wo die HöfeO nicht gilt), kann ich hierzu nichts weiteres sagen. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass verfahrensrechtlich andere Regeln als bei einem Erbschein gelten. Zuständig ist allerdings das Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht (§ 18 HöfeO i.V.m. dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen -LwVfg-). Also am besten mal in die Geschäftsverteilung gucken.

    Ich verweise im übrigen auf den von "marion" eröffneten Nachlass-Thread "Vor- und Nacherbschaft", wo es offensichtlich auch um einen Hof i.S. der HöfeO geht. Dort habe ich auch zur Frage der Ersatznacherbfolge Stellung genommen. Der Fall von "marion" lag allerdings so, dass die Nacherbin kein Abkömmling des Vorerben war und die Hoferbfolge nach dem Eintritt des Nacherbfalls ausgeschlagen hat, sodass § 2069 BGB nicht zur Anwendung kommt.

    Im Gegensatz hierzu wäre im vorliegenden Fall beim Vorhandensein von Abkömmlingen des Nacherben (bezogen auf den Eintritt des Nacherbfalls) die Vorschrift des § 2069 BGB anwendbar, sodass man eine Ersatznacherbfolge im Sinne dieser Norm zugunsten "der beim Eintritt des Nacherbfalls vorhandenen Abkömmlinge des Nacherben zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge" durchaus bejahen könnte. Problematisch ist allerdings, dass nur einer von mehreren (Ersatz-)Nacherben überhaupt Hoferbe werden könnte (§§ 4, 6 HöfeO). Das würde mich zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht stören, da die "Auswahl" des Hoferben nach § 6 HöfeO zum jetzigen Zeitpunkt noch überhaupt nicht ansteht, sondern erst nach dem Eintritt des Nacherbfalls. Erlebt der Nacherbe den Nacherbfall, ist das Problem mangels zum Zuge kommender Ersatznacherbfolge ohnehin vom Tisch.

    Aber wie gesagt: Ich habe noch nie ein Verfahren nach der HöfeO durchgeführt. Aber ich denke, so müsste es wohl laufen.

    Ich hoffe aber trotzdem, dass sich die HöfeO-Experten (auch im Thread von "marion") hier noch zu Wort melden.

  • Danke erst mal Juris2112! Bei der Anwendung von § 2069 BGB habe ich allerdings ein wenig Bauchschmerzen. Es kann ja nur einen Nacherben geben. Dann ist es meiner Meinung nach nur logisch, wenn es auch nur einen Ersatznacherben gibt. Ich dachte eher an eine Formulierung, dass Ersatznacherbe derjenige ist, der nach der HöfeO Hoferbe des Nacherben wäre. Allerdings weiß ich nicht so recht, wie ich es genau formulieren soll. Hat das Problem schon mal irgendjemand gehabt? Finde auch im Internet und in meinem HöfeO-Kommentar (aus dem Jahr 1954 ;) )nichts passendes.

  • Ich glaube nicht, dass mehrere Ersatznacherben hier ein Problem wären. Denn die gleiche Situation würde ja eintreten, wenn der Erblasser keine Hoferbenbestimmung trifft und demzufolge die gesetzliche Hoferbenordnung nach den §§ 5, 6 HöfeO Platz greift. Auch in diesem Fall könnte bei mehreren vorhandenen Miterben erst nach dem Eintritt des Erbfalls bestimmt werden, wer von den Miterben zum Hoferben berufen ist.

  • Zimmermann beschäftigt sich in seinem lesenswerten Buch "Erbschein und Erbscheinsverfahren" unter der Rn 450 ff. mit dem Hoffolgezeugnis. Zuständig sind demnach die Landwirtschaftsgerichte, also besondere Abteilungen des Amtsgerichts, die das LwVG (Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen) und das jeweilige Landesgesetz (Hamburg, Niedersachsen, NRW und Schleswig-Holstein) anwenden. Die Beteiligten sind anzuhören, das Landwirtschaftsgericht hat jedoch nicht nur die Erbfolge nach BGB, sondern auch die "Wirtschaftsfähigkeit" des Hoferben zu prüfen (Zimmermann, Rn 451). Ansonsten gilt für den Antrag daselbe wie für den Erbscheinsantrag (Zimmermann, Rn 451). Die Erteilung des Hoffolgezeugnisses ist mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen (Zimmermann, Rn 451, vgl § 21 LwVG). Im Übrigen sind im Hoffolgezeugnis auch alle Verfügungsbeschränkungen anzugeben (TV, Nacherbfolge).
    Im Übrigen kann auf die von juris2112 bereits angegebene Fundstelle im Palandt verwiesen werden. Für das weitere Verfahren viel :daumenrau . Gibt es nicht eine HöfeO-Kommentar aus dem Jahr 2001 ?(Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery Höfeordnung ?).

  • Habe gerade mit dem zuständigen Richter gesprochen. Er ist der Meinung, dass Ersatznacherben nicht im Hoffolgezeugnis anzugeben sind. Die Problematik, wer Ersatznacherbe ist, hat sich somit glücklicherweise für mich erledigt. Ansonsten hat er mir gesagt, ich soll den Antrag wie einen ganz normalen Erbscheinscheinsantrag aufnehmen und nur ein bis zwei Sätze zur Wirtschaftsfähigkeit des Nacherben ergänzen. Somit habe ich nun keine Probleme mehr mit der Akte (auch wenn ich nach wie vor der Meinung bin, Ersatznacherben gehören auch in ein Hoffolgezeugnis).

    Ein dickes Danke an Harald, Juris2112 und alle anderen, die hier im Forum so hilfsbereit sind! Ohne dieses Forum wäre ich manchmal ganz schön aufgeschmissen!

  • Die Auffassung des (Nachlass-?)Richters, wonach die Ersatznacherben im Hoffolgezeugnis nicht anzugeben sind, vermag ich nicht zu teilen, weil aus den bereits diskutierten Gründen insoweit nichts anderes als für den Erbschein gelten kann (die Nichtangabe von Ersatznacherben bedeutet also, dass keine Ersatznacherbfolge angeordnet ist!). Problematisch wird das Ganze zwar nur dann, wenn der Nacherbe den Nacherbfall nicht erlebt, es kann jedoch in der Zeit bis zum Eintritt des Nacherbfalls durch die Nichtberücksichtigung der Ersatznacherben im Einzelfall zu grundbuchrechtlichen Problemen kommen. An Stelle des Richters würde ich diese Problematik also nicht ohne weiteres mit leichter Hand abtun.

    Im übrigen: Für die Erteilung des Hoffolgezeugnisses und des Erbscheins für das hoffreie Vermögen ist insgesamt das Landwirtschaftsgericht und nicht das Nachlassgericht zuständig (BGH NJW 1988, 2739). Grundsätzlich wird vom Landwirtschaftsgericht in voller Besetzung (1 Berufsrichter, 2 Laien-Beisitzer, § 2 LwVG) entschieden, es sei denn, das jeweilige Landesrecht bestimmt etwas anderes.

    Also bitte anhand der Geschäftsverteilung vergewissern, ob Du auch den "richtigen" Richter an der Hand hast. Als bloßer Nachlassrichter wäre er keinesfalls zuständig. Wurden die Landwirtschaftssachen in der richterlichen Geschäftsverteilung vergessen, muss sie wegen des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter zunächst ergänzt werden, bevor irgendeine richterliche Maßnahme oder Verfügung ergehen kann.

  • Ich habe den für Landwirtschaftsschachen zuständigen Richter gefragt. Die Erteilung eines "normalen" Erbscheines wird im vorliegenden Fall nicht erforderlich sein, da der Erblasser bereits seit 1 1/2 Jahren tot ist und der Nachlass (bis auf die Eintragung im Grundbuch) bereits komplett abgewickelt ist. Dass ich als Nachlassrechtspflegerin für die Erteilung eines Erbscheines nicht zuständig bin, wenn ein Hof vorhanden ist, habe ich sehr schnell spitz gekriegt. Wie heißt es doch so schön: § 1: Jeder macht seins! Das lernt man doch als erstes in der Rechtspflegerausbildung ;) .

  • Der BGH (Rpfleger 2004, 474 = NJW-RR 2004, 1233) hat entschieden, dass ein Höfevermerk bei angeordneter Nacherbfolge gelöscht werden kann, wenn die Hofaufgabeerklärung vom Vorerben und allen Nacherben abgeben wird und dass evtl. Ersatznacherben hierbei nicht mitwirken müssen. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass Ersatznacherben im Erbschein und im Nacherbenvermerk angegeben werden müssen.

    Der BGH hat sich auch damit beschäftigt, was zu geschehen hat, wenn nicht eine einzelne Person oder Ehepaar, sondern eine Mehrheit von Personen zu Nacherben eingesetzt sind. Der BGH stellt zunächst zutreffend fest, dass eine solche -an sich unwirksame- (Nach)Erbeneinsetzung im Wege der Auslegung oder Umdeutung in eine dem Höferecht entsprechende Verfügung aufrecht erhalten werden kann. Insoweit nimmt der BGH auf die mir nicht vorliegenden Kommentierungen von Wöhrmann/Stöcker (§ 7 HöfeO RdNr.69), Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo (§ 7 HöfeO RdNr.21) und Lange/Wulff/Lüdtje-Handjery (§ 7 HöfeO RdNr.8) Bezug.

    Vielleicht hilft das ja noch weiter.

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