Leitungsrecht auf Erbbaurecht

  • Hallo!

    Ich habe folgendes Problem:
    Ein Erbbaurecht soll mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht für den Wasserverband) belastet werden.

    Ist das möglich? Mir ist nicht klar was das für einen Sinn machen soll, zumal das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück nicht mit dem Recht belastet werden soll bzw. belastet ist.

  • Bei Belastung des Erbbaurechtes mit Dienstbarkeiten muss beachtet werden, dass der Rechtsinhalt der Dienstbarkeit im Rahmen des Rechtsinhaltes des Erbbaurechtes verbleibt (vgl v.Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 3.A., 5.Kapitel Rn 5.109 = Seite 243). Daher ist vorab ein Blick in den Erbbaurechtsvertrag zu werfen: was darf der Erbbauberechtigte an welcher Fläche ? Die Bestellung eines Erbbaurechtes nur am Grundstück würde bedeuten, dass das Recht gegenüber dem Erbbauberechtigten unwirksam ist (v.Oefele/Winkler a.a.O., Rd 5.110). Üblich sind jedoch Doppelbelastungen am Grundstück und am Erbbaurecht.
    Am Erbbaurecht selbst wird die Dienstbarkeit ohnehin nur eine Einschränkung des Baurechts zur Folge haben, vgl v.Oefele/W., a.a.O., Rn 5.110; eine Doppelsicherung am Grundstück ist jedoch nicht zwangsläufig erforderlich bzw. kann das GBA nicht erzwingen. Halte daher die Eintragung für möglich, aus der Sicht des Berechtigten jedoch riskant.

  • Ich stimme Harald zu.

    Nach § 11 Abs.1 S.1 ErbbauVO wird das Erbbaurecht im Rechtssinne einem Grundstück, also einer Sache, gleichgestellt. Dies bedeutet, dass ein Erbbaurecht grundsätzlich mit den gleichen Rechten wie ein Grundstück belastet werden kann. Bei der Bestellung von Dienstbarkeiten ist lediglich zu beachten, dass sich der Erbbauberechtigte dabei im Rahmen seiner eigenen Befugnisse halten muss. Er kann daher z.B. keine Tankstellendienstbarkeit bestellen, wenn ihm der Erbbaurechtsvertrag nur die Errichtung von Bauwerken für Zwecke des Wohnens gestattet.

  • In der Praxis kommt bei uns alles vor. Dienstbarkeit am Erbbaurecht, am Grundstück (natürlich im Nachrang zum ErbbauR) oder beides.

    Ulf

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