Verdienstausfall eines Selbständigen

  • Ich weiß, das Thema Verdienstausfall wurde schon oft besprochen; habe auch schon die anderen Threads gelesen, aber nichts passendes gefunden.

    Mein Kläger ist Betreiber einer Segelschule und Inhaber eines Bootsstegs am Gerichtsort. Zum Termin war er neben seinem RA anwesend. Für 2 Stunden Zeitaufwand macht er 23 EUR Verdienstausfall geltend (berechnet nach dem Schlüssel 3000 EUR Bruttoeinkommen = 17 EUR pro Stunde; er hat ca. 2000 EUR brutto = ca. 11,50 EUR).
    Die Gegenseite bestreitet alles und deswegen möchte ich meinen Beschluss gern wasserdicht machen...und Verdienstausfall ist immer so ein Thema.

    Kann man diesen Berechnungsschlüssel so akzeptieren? Bekommt er überhaupt was und reichen die bisher gemachten Angaben oder müsste man noch was nachhaken?? Hatte schon überlegt, ob seine (eventuell vorhandenen) Mitarbeiter den Betrieb nicht ohne ihn aufrecht erhalten konnten und daher eigentlich kein Verdienstausfall entstanden ist..

    Für Tipps bin ich unendlich dankbar...

  • Wenn die Angaben über die Selbständigkeit richtig sind, dann würde ich ihm auch den ausgerechneten Satz geben. Das ist vergleichbar mit der Rechtsprechung zum Verdienstausfall eines GmbH-Geschäftsführers, der grundsätzlich 17 €/Stunde bekommt. Entscheidend ist, dass er für die Zeit seiner Abwesenheit seiner Fa. nicht zur Verfügung steht und dort seine Arbeitskraft nicht einbringen kann. Dafür ist der Höchstsatz angemessen, der hier nicht einmal gefordert wird.

  • Hallo

    ich denke du solltest beim Ast schonmal nachhaken, ob es nicht möglich gewesen wäre den Betrieb auch ohne ihn oder einen kurzfristigen Ersatz aufrecht zu erhalten. Wenn er das nachweisen kann würde ich seinem Antrag gemäß festsetzen. Es kann einer Partei nicht verwehrt werden zum eigenen Prozess zu erscheinen, unabhängig davon ob das Erscheinen ausdrücklich angeordnet wurde oder nicht. Bezüglich der Sätze befindet er sich auch im vernünftigen Bereich.

  • Wie 13:

    Ich hätte keine Probleme damit (zumal bei 2 Stunden) die möglichen 34,00 € bei Selbständigen zu erstatten/festzusetzen.

    Voraussetzung ist, dass der VDA glaubhaft gemacht ist.
    Beim Inhaber eines Unternehmens kann man davon ausgehen, dass er zu den üblichen Tageszeiten auch im Betrieb anwesend sein muss.

    Meine Prüfung:

    a. hat er eine Firma?

    b. hat diese zum Zeitpunkt des Termins den normalen Geschäftsbetrieb?

    2x ja= Festsetzung

  • Im Wesentlichen wie Zubbel:

    Ist nachgewiesen, dass er der ein entsprechendes Gewerbe beitreibt, dann würde ich pro Stunde 17,00 € (aber wegen § 22 JVEG keinesfalls mehr) festsetzen.

  • Ich würde die 17€ nehmen, aber auch erst dann, wenn der VAF glaubhaft gemacht ist. Die Behauptung alleine reicht mir so nicht.

    Zudem: war das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet ? ( oder ist die Rsprechung überholt ? )

  • Das persönliche Erscheinen der Partei dient grds. dem Verfahren. Daher ist die Anordnung desselben auch nicht erforderlich.
    Nachzulesen auch im Zöller, wenn ich mich recht entsinne. (Dort Stichw. Parteireisekosten/Terminskosten unter §§ 91, 104 ZPO?!)




  • Bei Selbständigen gibt es grundsätzlich den Höchstbetrag. Es ist unerheblich, ob da normaler Geschäftsbetrieb war, da gerade Selbständige auch danach ne Menge zu tun haben, z.B. Buchführung, Bestellungen, etc., was sie hätten erledigen können. Ein konkreter Nachweis ist daher nicht möglich. Da gab es auch schon Entscheidungen, juri* pls selbst bemühen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Mehr festsetzen als beantragt is nich! Anstelle des Höchststundensatzes von 17,00 € macht die Partei lediglich 11,50 € pro Stunde geltend, die würde ich auch festsetzen.

    Im Übrigen sehe ich es genau wie 13 & Zubbel. Für mich ist der Verdienstausfall glaubhaft dargelegt.

  • Ich würde die 17€ nehmen, aber auch erst dann, wenn der VAF glaubhaft gemacht ist. Die Behauptung alleine reicht mir so nicht.

    Zudem: war das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet ? ( oder ist die Rsprechung überholt ? )




    Wie sollte der VAF glaubhaft gemacht werden? Ist eine Versicherung an Eides Statt nötig?

  • Ich würde die 17€ nehmen, aber auch erst dann, wenn der VAF glaubhaft gemacht ist. Die Behauptung alleine reicht mir so nicht.

    Zudem: war das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet ? ( oder ist die Rsprechung überholt ? )




    Wie sollte der VAF glaubhaft gemacht werden? Ist eine Versicherung an Eides Statt nötig?




    Glaubhaft dargelegt! Besser so ? Oder
    Nachvollziehbar dargelegt!

  • Ich hänge mich hier nochmal dran.

    Hab eine Kostensache, in der der Antragsgegner angibt, dass er einen Garten- und Landschaftsbau als Selbständiger betreibt. Er macht deshalb den Höchstsatz an Verdienstausfall nach § 22 JVEG für beide Termine geltend (die Termine haben letztes Jahr, 2016, stattgefunden). Als Nachweis wurde eine Gewerbeanmeldung der Gemeinde X aus 2010 vorgelegt.
    Die Gegenseite bestreitet, dass der Antragsgegner überhaupt als Unternehmer tätig sei. Die Hauptsache hatte auch nichts mit der unternehmerischen Tätigkeit des Antragsgegners zutun, sodass sich aus der Akte nichts weiter erkennen lässt. Ich habe einen entsprechenden Garten- und Landschaftsbau mal gegoogelt, hierzu jedoch nichts gefunden.

    Jetzt bin ich mir nicht sicher, inwieweit ich innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens die Selbständigkeit prüfen muss und Nachweise bezüglich der Selbständigkeit des Antragsgegners anfordern kann? Wie könnten diese Nachweise aussehen? :confused:

    Danke schon mal!

  • Allerdings sind die Hürden für die Glaubhaftmachung hier nicht sehr hoch, da der BGH im allgemeinen davon ausgeht, dass ohne größere Nachweise bei einem Selbständigen von einem Verdienst von mindestens 21 EUR/h ausgegangen werden kann.
    Haber gerade einen Fall, wo ein Gebäudereiniger (ein Ein-Mannbetrieb) Verdienstausfall geltend macht und die Gegenseite dies bestreitet.
    Der Rechtsstreit muss übrigens nichts mit der unternehmerischen Tätigkeit der Partei zu tun haben.

  • guck mal hier


    Im vorliegenden Fall kommt es aber darauf an, daß die Selbständigkeit des Antragstellers bestritten worden ist. Als Antragsteller muß er einen Kostenansatz aber glaubhaft machen, soweit er nicht zugestanden ist.

    Davon ist die Frage zu trennen, daß der Antragsteller als Selbständiger (wenn das also feststeht bzw. er glaubhaft gemacht hat) nicht nachweisen muß, daß ihm ein Verdienstausfall entstanden ist und wie hoch dieser ist (weil er sich schwerlich quantifizieren läßt). Die Rspr. und Lit. unterstellt erst einmal, daß ihm einer entstanden ist. Nur dann, wenn erkennbar kein Verdienstausfall entstanden sein kann (z. B. die Partei war sowieso gerade im Urlaub), scheidet eine Entschädigung dafür dann aus.

    Leider habe ich es (bislang nur) hier in Berlin nicht nur einmal erlebt, daß das Gericht meinte, ein Selbständiger können ja seinen "verlorenen" Verdienstausfall (ggf. in seiner Freizeit) "nachholen", weshalb ihm ein solcher gar nicht zu entschädigen sei. An einer solche Voraussetzung (Nichtnachholbarkeit des Verdienstausfalls) knüpft das JVEG aber nirgendwo an. Für die Entschädigung stellt es nur auf die Zeit während der Heranziehung (§ 19 Abs. 2 JVEG: "...für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten...") ab. Hier wird das Gesetz m. E. unzulässig ausgedehnt, um eine Entschädigungsanspruch zu versagen. Denn auch der im Link genannte BGH stellt in seiner Entscheidung allein auf den (wirtschaftlichen) Nachteil während der Teilnahme am Gerichtstermin ab, weil die GmbH (dessen GF) oder eben eine natürliche Person in dieser Zeit nicht seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. Mit der (wie ich finde, falschen) Auffassung vom Gesetzeszweck dieser Rpfleger/innen und Richter/innen könnte man dann sowohl § 21, als auch § 22 JVEG grundsätzlich gleich abschaffen.

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  • Naja, Bolleff, der nicht-selbständige, also abhängig Beschäftigte nimmt in der Regel Urlaub (bezahlten) oder einen Gleittag und hat damit auch keinen Verdienstausfall. Ich habe es bei abhängig Beschäftigten extrem selten - so gut wie nie - dass ein Verdienstausfall vorliegt. Spätestens wenn ich einen konkreten Nachweis für den Verdienstausfall anfordere, wird der Antrag zurückgenommen. Warum sollte dann ein Selbständiger nicht auch für den Termin Urlaub nehmen oder die versäumte Zeit vor- oder nacharbeiten, wenn das bei abhängig Beschäftigten auch geht?

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