Lebenshaltungskosten im Ausland und Pfüb

  • Hallo, kann mir jemand weiterhelfen?:

    gibt es eine Tabelle (o.ä.), die aussagt, zu welchen Prozenten Lebenshaltungskosten im Ausland denselben in Deutschland gegenübergestellt werden? kommt z.B. dann in Frage, wenn ausländische Arbeitnehmer nach Renteneintritt wieder in ihr Heimatland zurückkehren, die Rente oder sonstige Leistungen eines Trägers (z.B. Deutsche Rentenversicherung) hier gepfändet werden sollen und die Lebenshaltungskosten in dem Heimatland niedriger sind als bei uns (wobei diese wohl bald in jedem Land niedriger sein werden als bei uns); ich hatte da mal so eine Tabelle von einem Kollegen bekommen, iss aba scho lang her.

  • Die erste Hilfe lautet: Statistisches Bundesamt, Währung und Kaufkraft
    Die zweite: BMF und Lebenshaltungskosten im Ausland.

    Solltest Du in diesem Forum oder im AUslandsforum oder gar bei Guhgel fündig werden, kopier die Links bitte in Dein Antwortschreiben.

  • Wenn die niedriger sein sollten, dann hat das wohl keine Auswirkung auf die Pfändung weil die Pfändungsvorschriften hierfür keine Herabsetzung des unpfändbaren Betrages vorsehen.

    Was Du meinst ist wohl der Kaufkraftausgleich.

  • Ich bin mehrfach auf die Anpassung des Selbstbehalts bei Wohnsitz im Ausland angesprochen worden und habe im Internet nach Beiträgen zu dem Thema gesucht. Dabei bin ich auf folgende Website gestoßen, https://laendergruppeneinteilung.lehr.pw, und habe mich mit den dort bezeichneten Fakten näher beschäftigt. Dabei bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass ich dem Verfasser beipflichte.

    Ich würde nun gerne Meinungen von Mitgliedern dieses Forums dazu lesen.

    Gruß,
    Robby

  • Dem Verfasser pflichte ich nicht in allen Punkten bei. Setzt sich der Schuldner, der von einem deutschen Gericht auf Zahlung von Unterhalt (nach deutschen Verhältnissen) ins Ausland ab, benötigt er nach § 850 d ZPO in seiner neuen Heimat nicht unbedingt die Tarife, die hier gelten.

    Ich hatte einen deutschen Rentner, der sich nach Thailand absetzte und seine Exfrau mit zwei minderjährigen Kindern hier zurückließ. Diese beantragte die Herabsetzung des pfandfreien Betrags nach § 850 d ZPO auf 1/4, da Thailand der Ländergruppe IV angehört. Der pfandfreie Betrag wurde sodann auf 162,50 € monatlich nach erfolgter, aber fruchtloser Anhörung des Schuldners festgesetzt.

    in Thailand hatte er sich eine neue Frau angelacht. Nach Abänderung des pfandfreien Betrags löste sich diese wieder vom Schuldner, woraufhin dieser reumütig nach Deutschland zurückkehrte. Der pfandfreie Betrag konnte sodann auf Antrag des Schuldners wieder auf 650,00 € monatlich angehoben werden.

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